Recht


Krank im Urlaub? Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

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Der langersehnte Urlaub steht vor der Tür und dann das: die Gesundheit spielt nicht mit und man wird krank. Wer im Urlaub das Bett hüten muss, anstatt sich am Strand zu sonnen, ärgert sich besonders. In dieser Sondersituation wirft sich prompt auch die Frage nach den arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf. Im folgenden Artikel will Volker Görzel, Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V., für Klarheit sorgen.

Die Rechtslage

Auch wenn die Situation leidig ist, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird der Urlaub beendet und kann dann zu einem anderen Zeitpunkt angetreten werden.

Kann der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegen und wird seine Arbeitsunfähigkeit explizit mit dieser protokolliert, so gilt der Urlaub in den Tagen der Krankheit als nicht angetreten. Als Konsequenz muss der Arbeitgeber zu einem anderen Zeitpunkt Urlaub gewähren (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).

Entscheidend ist, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ein leichtes Unwohlsein des Arbeitnehmers genügt nicht. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem vom ersten Krankheitstag an durch ein ärztliches Attest belegt werden. 

Vorsicht: Atteste aus dem Ausland

Die Angabe einer Erkrankung im medizinischen Sinne reicht hier nicht aus. Die Erkrankung muss den Arbeitnehmer auch im konkreten Fall daran hindern, seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nachzukommen. Erkrankte Urlauber im Ausland sollten daher darauf achten, dass das ärztliche Attest nicht nur die jeweilige Erkrankung dokumentiert, sondern auch explizit einen Vermerk auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit enthält.

Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage darf der Arbeitnehmer nicht einfach im Anschluss an den Urlaub anhängen. Ist der Arbeitnehmer am Ende des genehmigten Urlaubszeitraums nicht mehr arbeitsunfähig, so muss er auch wieder zur Arbeit erscheinen. Den Urlaub muss der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt nachgewähren.

Praxistipp: Wie muss ich bei einer Erkrankung im Urlaub vorgehen?

Für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer gelten strenge Anzeige- und Nachweispflichten. Leicht unterlaufen jedoch Arbeitnehmern in dieser Sondersituation Fehler, die nicht nur ihre Ansprüche gefährden, sondern Arbeitgeber auch zu Gegenmaßnahmen veranlassen können.

Was zu tun ist:

  • Arbeitnehmer müssen sich die Krankheit bereits am ersten Tag von einem Arzt attestieren lassen – auch im Ausland.
  • Auf dem Attest muss die Arbeitsunfähigkeit explizit erwähnt sein.
  • Sie müssen die Krankheit bereits am ersten Tag ihrem Arbeitgeber melden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Adresse ihres Aufenthaltsortes bekannt geben.
  • Gemäß § 5 Abs. 2 EFZG ist die schnellstmögliche Übermittlung zu wählen, also z.B. per E-Mail oder Telefon.
  • Eventuelle Kosten der Übermittlung hat der Arbeitgeber zu tragen.
  • Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nach Beendigung seines Urlaubs wieder nach Deutschland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich mitzuteilen.
  • Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, kann er in diesem Fall anstatt des Urlaubsentgelts die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.

Der Sonder-Sonderfall: Den Urlaub trotz Arbeitsunfähigkeit antreten?

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht im Urlaub krank wird, sondern im Vorhinein? Darf er trotz Krankheit den bereits genehmigten Urlaub antreten oder kann der Arbeitgeber verlangen, dass er darauf verzichtet und sich voll auf seine Genesung konzentriert?

Es kommt drauf an: Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer während der Erkrankung alles unterlassen, was seine Genesung verhindert oder erschwert. Daher darf auch die geplante Urlaubsreise dieser nicht entgegenstehen. Um auf Nummer sicherzugehen, können Sie sich vom Arzt attestieren lassen, dass Ihre Urlaubsreise einer schnellen Regeneration der Gesundheit nicht entgegensteht oder diese sogar fördert. Damit keine Missverständnisse aufkommen, sollten sich Mitarbeiter vorher mit dem Chef austauschen. So können Sie ausschließen, dass Zweifel an Ihrer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit aufkommen.

Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.

Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a
50674 Köln
goerzel(at)hms-bg.de                 
www.hms-bg.de

 

 

 

 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Volker Görzel


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