Recht


Juristische Risiken beim Verkauf eines Patientenstamms

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Es entspricht den üblichen Gepflogenheiten, dass eine Zahnarztpraxis an Nachfolger übergeben wird, wenn der bisherige Inhaber in Ruhestand geht. Dass dafür ein Kaufpreis für die Gerätschaften gezahlt wird, versteht sich von selbst.

Daneben ist ferner noch der Patientenstamm von Relevanz, der als sogenannter „Goodwill“ eines Unternehmens ebenfalls auf die Bestimmung des Kaufpreises einwirkt. Daran nimmt von Rechts wegen niemand Anstoß.

In einem aktuellen Fall hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob es sich ebenso mit dem aus Anlass einer Praxisaufgabe erfolgten isolierten Verkauf des Patientenstamms verhält (BGH, Beschluss vom 9.11.2021 – VIII ZR 362/19). Er wird zum Anlass genommen, die juristischen Risiken einer solchen Vereinbarung etwas näher zu beleuchten.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit eines „Kaufvertrags [über den] Patientenstamm“ einer Zahnarztpraxis. Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und kaufte von der Beklagten, die im selben Ort eine Zahnarztpraxis betrieb und über einen Stamm von rund 600 Patienten verfügte, diesen Patientenstamm auf, als die Beklagte in Ruhestand ging. Die Parteien unterzeichneten zu diesem Zweck einen „Kaufvertrag [über den] Patientenstamm“.

Der Vertrag sah in seinem § 1 die Veräußerung des Patientenstamms der privat- und vertragszahnärztlichen Praxis der Beklagten an den Kläger sowie die künftige Versorgung der Patienten durch diesen vor. Hierfür wiederum vereinbarten die Parteien unter anderem die Umleitung der Anrufe in der Praxis der Beklagten auf den Telefonanschluss des Klägers. Parallel verfuhren sie mit den Aufrufen der Internetseite der Zahnarztpraxis der Beklagten, indem sie sie auf die Domain des Klägers umleiteten.

Nach § 2 des Vertrags sollte mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Patientenkartei der Beklagten mit sämtlichen Krankenunterlagen in Eigentum und Besitz des Klägers übergehen, soweit eine schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten vorliege. Unabhängig von einer solchen Einwilligung sollte der Kläger die manuell geführte und ebenso die passwortgeschützte elektronische Patientenkartei für die Beklagte in Verwahrung nehmen. Der „Kaufpreis für den Patientenstamm sowie für die Domain und Telefonnummer (Goodwill)“ sollte nach § 3 des Vertrags bei 12.000 Euro liegen.

Zwecks „Überleitung der Patienten“ sollte die Beklagte überdies die eigenen Patienten in einem Patientenanschreiben bzw. Rundschreiben informieren, dass sie sich nach Praxisaufgabe gerne vom Kläger weiterbehandeln lassen können und sich dafür vertrauensvoll in dessen Hände begeben sollen. Nachdem die zuständige Landeszahnärztekammer, die um Auskunft von der Beklagten zum Vertragsinhalt gebeten wurde, Bedenken an der Wirksamkeit des Vertrags geäußert hatte, verweigerte die Beklagte die Vertragserfüllung, weil sie nunmehr nach Rücksprache mit der Kammer die im Vertrag enthaltenen Regelungen wegen Verstoßes gegen Verbotsnormen für unwirksam hielt. Daraufhin wurde sie vom Kläger verklagt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über den Patientenstamm für nichtig hielt, weil er einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (§ 134 BGB). Der von den Parteien vereinbarte „Verkauf des Patientenstamms“ erfülle den objektiven Tatbestand der Strafvorschriften der § 299a Nr. 3 (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und § 299b Nr. 3 StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) – jeweils in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des Sichversprechenlassens bzw. des Versprechens eines Vorteils in Bezug auf die Zuführung von Patienten – und sei deshalb wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig.

Gegen die Klageabweisung hat sich der Kläger beim BGH mit der Revision gewehrt. Als der BGH in einem sogenannten Hinweisbeschluss zu erkennen gab, dass er jedenfalls im Ergebnis die Ansicht des Berufungsgerichts teilt, hat der Kläger die Revision zurückgenommen und damit im Ergebnis verloren.

BGH-Auffassung

Der BGH – und darauf beschränken sich die folgenden Ausführungen ebenfalls – hat sich nicht näher damit befasst, ob die gewählte Konstruktion datenschutzkonform war. Er hat sich vielmehr darauf konzentriert, ob die zwischen den Parteien getroffene Abrede dem Berufs- bzw. Standesrecht zuwiderläuft. Dafür musste er in einem ersten Schritt klären, in welcher Weise es überhaupt auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags durchschlägt.

Anschließend musste er hinterfragen, ob es sich bei der darin zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung um eine verbotene Zuweisung bzw. Zuführung von Patienten handelt (s. unter 1.), für die ein unlauterer Vorteil geflossen ist (s. unter 2.). Nachdem diese Aspekte im Folgenden geklärt werden, soll ein abschließendes Fazit die Quintessenz der BGH-Auffassung zusammenfassen und zugleich praktische Hinweise für den zukünftigen Umgang mit dieser (Rechts-)Frage geben.

Zunächst aber soll erst einmal der BGH zu Wort kommen, soweit es die normative Relevanz standesrechtlicher Vorgaben für die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über den Patientenstamm betrifft. Hierzu heißt es vom BGH: „Die von dem Berufungsgericht – jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei – angenommene Nichtigkeit des Kaufvertrags der Parteien gemäß § 134 BGB ergibt sich bereits daraus, dass […] die darin vereinbarte Veräußerung des Patientenstamms der Beklagten – eindeutig – gegen berufsrechtliche Standesvorschriften verstößt. Sie widerspricht insbesondere der Vorschrift des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte vom 18. Januar 2006 in der ab dem 1. März 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: Berufsordnung), die als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist. Bereits danach ist der hier im Streit stehende „Verkauf eines Patientenstamms“ – anders als der Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen […] – rechtlich nicht möglich.

Nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Vorschriften berufsständischer Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften – wie hier die Berufsordnung – Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sein […].“

Um übrigens außerhalb Bayerns tätigen Zahnärzten die weitere Lektüre zu ermöglichen bzw. zu erleichtern: § 8 Abs. 5 der Berufsordnung Bayerns entspricht inhaltlich § 2 Abs. 8 der von der Bundeszahnärztekammer verabschiedeten Musterberufsordnung.

1. Zuweisungsverbot

Damit musste der BGH im nächsten Schritt die Frage klären, ob die gewählte Konstruktion gegen besagte Norm des Berufs- bzw. Standesrechts verstößt. Hierzu führt er aus: „Die von den Parteien vereinbarte Veräußerung des Patientenstamms der Beklagten verstößt insbesondere gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung, die […] als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist. Nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist es dem Zahnarzt insbesondere nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

Gegen dieses standesrechtliche Verbot entgeltlicher Zuweisungen haben die Parteien […] verstoßen, indem sich die Beklagte in dem streitgegenständlichen Vertrag gegen Entgelt (Zahlung eines Betrags von 12.000 Euro) insbesondere verpflichtet hat, auf ihre Patienten mit der Absicht einzuwirken, diese zu einer Fortsetzung ihrer Behandlung durch den Kläger zu bewegen, und zwar durch die Umleitung von Anrufen auf dem Telefonanschluss und Aufrufen der Internetseite der Zahnarztpraxis der Beklagten auf den Telefonanschluss und die Domain des Klägers, die Einrichtung einer dauerhaften Rufumleitung und insbesondere durch das vereinbarte Rundschreiben, in dem sie ihren Patienten die Fortsetzung ihrer Behandlung durch den Erwerber sogar ausdrücklich empfehlen und sie bitten sollte, ihm zukünftig ihr Vertrauen zu schenken (im Folgenden auch „Werbemaßnahmen“). Dass in dem Patientenanschreiben, zu dessen Versendung sich die Beklagte verpflichtet hat, eine Zuweisung im Sinne des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung zu sehen ist, liegt auf der Hand und wird von der Revision im Grundsatz auch nicht in Zweifel gezogen.

Denn die Beklagte hat sich gemäß der in § 4 des Vertrags getroffenen Vereinbarung ausdrücklich dazu verpflichtet, ihren Patienten eine Fortsetzung ihrer Behandlung durch den Kläger zu empfehlen. Es entspricht – wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht – einhelliger Meinung, dass von dem Begriff der Zuweisung insbesondere auch Empfehlungen erfasst werden […]. Auch in der Rufnummernumleitung, der Weiterleitung der Seitenaufrufe sowie der Einrichtung einer dauerhaften Rufweiterleitung ist, was die Revision ebenfalls im Grundsatz nicht beanstandet, eine Zuweisung zu sehen, weil auch mit diesen Handlungsmodalitäten – in Verbindung mit der nach § 2 des Vertrags geschuldeten Übergabe der Patientenkartei – einzig beabsichtigt war, die Entscheidung der Patienten der Beklagten dahingehend zu beeinflussen, sich durch den Kläger weiterbehandeln zu lassen.

Der Annahme einer unzulässigen entgeltlichen Zuweisung steht, anders als die Revision geltend macht, nicht entgegen, dass die Empfehlung eines Nachfolgers, soweit sie – wie hier – im Zusammenhang mit der Aufgabe einer Arztpraxis erfolgt, nach dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm nicht als Zuweisung angesehen werden könne. Der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung erfordert […] nicht eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift, weil deren Zweck, die Wahlfreiheit des Patienten zu schützen, nicht tangiert sei, wenn der empfehlende Arzt den Patienten nicht weiterbehandele, da durch die Aufgabe der Praxis das Autoritätsverhältnis zum Arzt unterbrochen und ein Rechtfertigungsdruck für den Patienten nicht aufgebaut werde. Nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist es einem Zahnarzt ausdrücklich untersagt, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen oder ein solches zu versprechen.

Dieses entgeltliche Zuweisungsverbot gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift ohne jede Einschränkung. Der Wortlaut spiegelt die von dem Satzungsgeber mit § 8 Abs. 5 der Berufsordnung verfolgte Regelungsabsicht wider. Der Schutzzweck dieser Vorschrift besteht darin, dass sich der Arzt in seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist, nicht von vornherein gegen Entgelt bindet, sondern diese Entscheidung allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft […].

Der Patient soll sich darauf verlassen können, dass der Arzt die gesamte Behandlung einschließlich etwaiger Empfehlungen anderer Leistungserbringer allein an medizinischen Erwägungen im Interesse des Patienten ausrichtet […]. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch in dem hier vorliegenden Fall, dass der behandelnde Arzt die Zuweisung (Empfehlung) im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Aufgabe seiner Praxis vornimmt.

Soweit die Revision demgegenüber versucht, den Sinn und Zweck des Verbots entgeltlicher Zuweisungen auf den Schutz des Rechtes des Patienten auf freie Arztwahl zu beschränken, und meint, diese Wahlfreiheit werde in Fällen der Praxisaufgabe durch die von den Parteien vereinbarten Maßnahmen nicht beeinträchtigt, greift dies zu kurz. Die Revision übersieht bei ihrer allein auf den Schutz der Wahlfreiheit des Patienten gerichteten Sichtweise vor allem, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung – die inhaltlich der Regelung des § 31 Abs. 1 MBO-Ä entspricht – dem Schutz der ärztlichen Unabhängigkeit und dem Schutz des Vertrauens des Patienten in die Sachlichkeit ärztlicher Entscheidungen dient und zudem verhindern soll, dass Ärzte sich durch das Gewähren von Vorteilen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Berufskollegen verschaffen […]. Diese Schutzzwecke werden durch die entgeltliche Empfehlung eines anderen Arztes aber völlig unabhängig davon berührt, ob der die Empfehlung aussprechende Arzt den Patienten weiterbehandelt oder nicht.

Der Annahme einer Zuweisung steht, anders als die Revision meint, auch der Umstand nicht entgegen, dass der Patient nach allgemeiner Lebenserfahrung von seinem behandelnden Arzt im Falle einer Praxisaufgabe in der Regel die Empfehlung eines Nachfolgers erwarte. Die Revision verkennt hierbei, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, dass der Beklagten das Empfehlen eines Nachfolgers, insbesondere auf konkrete Nachfrage ihrer Patienten, generell verboten wäre.

Vielmehr geht es darum, dass sie sich hierfür von dem „Nachfolger“ kein Entgelt versprechen lassen darf. Denn in diesem Fall ist nicht sichergestellt, dass die Empfehlung – wie nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung erforderlich – allein aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgt und hierfür nicht auch finanzielle Interessen ausschlaggebend sind.

2. Vorteilsgewährung

Nachdem der BGH damit eine Zuweisung im Sinne der standesrechtlichen (Verbots-)Norm als gegeben ansieht, musste er noch klären, ob sie eines unlauteren Vorteils wegen erfolgt ist, und führt hierzu aus: „Die nach dem Vertrag der Parteien zu zahlende Vergütung von 12.000 Euro ist […] als vertraglich vereinbarte Gegenleistung und damit als Entgelt […] im Sinne des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Zuweisungen der Patienten in Gestalt der „Werbemaßnahmen“ und der Übergabe der Patientenkartei […] durch die Beklagte anzusehen. Da der Kaufpreis jedenfalls auch als Entgelt für diese Maßnahmen vereinbart war, kann dahinstehen, ob ein Teil des Entgelts nach dem Willen der Parteien auf die nach § 1 und § 3 des Vertrags über die bloße Umleitung der Seitenaufrufe hinausgehende Veräußerung der Domain der Beklagten entfiel.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, in dem vereinbarten Kaufpreis könne ein unzulässiger Vorteil nicht gesehen werden, weil dieser Anspruch durch eine Gegenleistung gedeckt sei, die im Wesentlichen auf die mit der Überlassung der Patientenkartei einhergehende Chance des Klägers gerichtet sei, aus dem bisherigen Patientenstamm der Beklagten Patienten für sich zu gewinnen. Die Auffassung der Revision blendet bereits aus, dass § 8 Abs. 5 der Berufsordnung gerade eine Entgeltlichkeit verbietet.

Zudem kam der von der Revision angeführten bloßen Chance des Klägers ohne die vereinbarten „Werbemaßnahmen“ ein eigenständiger Vermögenswert nicht zu. Nach Aufgabe der Praxis durch die Beklagte wäre diese Chance allen im örtlichen Wettbewerb verbliebenen Zahnärzten gleichermaßen – unentgeltlich – zugekommen.

Sinn und Zweck des Vertrags der Parteien war es, diese Chance für den Kläger gegen Zahlung des vorgenannten Betrags zu erhöhen, und zwar durch die vereinbarten „Werbemaßnahmen“ samt Übergabe der Patientenkartei. Ob das Entgelt nach dieser Vereinbarung durch die Beklagte als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung des Klägers im Wettbewerb gezahlt werden sollte, wie das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision beanstandet, kann dahinstehen, da eine solche für §§ 299a, 299b StGB tatbestandsmäßig vorgesehene Unrechtsvereinbarung nicht auch Voraussetzung für eine Standeswidrigkeit der Vereinbarung nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist.“

Fazit

Damit hat der BGH – um zum Fazit zu kommen – zwar nicht das scharfe Schwert des Strafrechts geschwungen, ist aber dennoch von der Standes- und Verbotswidrigkeit der getroffenen Vereinbarung ausgegangen. Daran dürfte zukünftig der ausschließliche Verkauf eines Patientenstamms gegen Entgelt scheitern. Davon unbenommen bleibt, worauf der BGH ausdrücklich hinweist, der komplette Verkauf einer Zahnarztpraxis an Nachfolger zulässig.

In einem solchen Fall stellt der Patientenstamm zwar ebenfalls einen geldwerten Vorteil bei der Bestimmung des Kaufpreises dar (Goodwill). Die Patienten des bisherigen Zahnarztes sind aber frei darin, ob sie sich vom Nachfolger behandeln lassen oder die Praxis wechseln, ohne dass sie in dieser Entscheidung beeinflusst werden. Darin liegt der wesentliche und entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall.

Von daher ist der komplette Verkauf einer Zahnarztpraxis unter Einschluss des Patientenstamms zulässig, während sein isolierter Verkauf juristische Risiken birgt. Die Behandlung dieser (Grenz-) Fälle ist damit einigermaßen klar. In der Realität kann es freilich vorkommen, dass man sich zwischen diesen beiden Polen bewegt.

Gerade für solche Sachverhalte müssen aber ebenfalls juristisch fundierte Antworten auf die damit verbundenen Fragen gefunden werden. Sie stellen sich insbesondere, wenn sich ein Praxisnachfolger nicht findet lässt und/oder sich der eigentliche Wert der Praxis im Patientenstamm erschöpft, wenn etwa die Apparaturen hoffnungslos veraltet und/oder die Praxisräume dringend renovierungsbedürftig sind.

Für solche Fälle muss es gleichfalls rechtlich einwandfreie Lösungen geben, ohne sie im Moment schon abschließend ausbuchstabieren zu können, schon weil sie vor dem Hintergrund des jeweils konkreten – und immer anders gelagerten – Einzelfalls konzipiert und entwickelt werden müssen. In jedem Falle sollten die Beteiligten frühzeitig juristisch versierten Rat einholen, um die juristischen Risiken beim Verkauf eines Patientenstamms vielleicht nicht vollständig auszuschließen, aber jedenfalls um sie zu minimieren.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Prof. Dr. Matthias Krüger


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