Ist der Kauf des Patientenstamms strafbar?

Der Verkauf des Patientenstamms einer Zahnarztpraxis kann gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstoßen und sogar als strafrechtlich relevante Korruption angesehen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem bemerkenswerten Beschluss am 9. November 2021, der bis heute nicht an Bedeutung verloren hat. Hier sind die wichtigsten Punkte des Beschlusses zusammengefasst:
Der Fall
Kläger war ein niedergelassener Zahnarzt in Regensburg. Die Beklagte führte bis Juni 2018 ebenfalls eine Zahnarztpraxis mit rund 600 Patienten in derselben Stadt. Im Mai 2017 unterzeichneten beide Parteien einen Kaufvertrag über den Patientenstamm, da die Beklagte ihre Praxis aufgeben wollte.
Gemäß § 1 des Vertrags sollte der Patientenstamm der privat- und vertragszahnärztlichen Praxis der Beklagten an den Kläger verkauft werden und dieser die zukünftige Versorgung der Patienten übernehmen. Weitere Bestimmungen des Kaufvertrags:
- Alle Anrufe sollten von der alten Praxis zur neuen Praxis umgeleitet werden.
- Die Internetseite der alten Praxis sollte auf die neue Domain umgeleitet werden.
- Die vollständige Patientenkartei (analog und digital) sollte nach Zahlung des Kaufpreises übernommen werden, sofern schriftliche Einwilligungen der Patienten vorlägen.
- Ein Kaufpreis wurde für den Patientenstamm sowie für die Domain und Telefonnummer (Goodwill) in Höhe von 12.000 € vereinbart.
Der Beschluss des BGH
Der BGH sah in seinem Beschluss einen Verstoß gegen § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für Zahnärzte in Bayern. Danach ist es Zahnärzten untersagt, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial Entgelt oder andere wirtschaftliche Vorteile zu fordern, anzunehmen oder anzubieten, sei es direkt oder indirekt.
Da es sich hierbei um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB handelt, erklärte der BGH den Kaufvertrag für nichtig. Zusätzlich sah der BGH in der Vertragsgestaltung eine potenzielle Verletzung der Bestimmungen gegen Korruption gemäß §§ 299a, 299b StGB.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beratungspraxis. Obwohl der BGH feststellte, dass der Verkauf einer kompletten (Zahn-)Arztpraxis nach wie vor möglich und zulässig ist, führt die Entscheidung zu weitreichenden Folgeproblemen:
- Welche Konsequenzen hat der Beschluss für Praxen, insbesondere psychotherapeutische Praxen, die oft kaum materielle Vermögenswerte haben? Können sie nicht mehr verkauft werden?
- Wie verhält es sich bei Praxen, bei denen der ideelle Wert deutlich höher ist als der materielle Wert?
- Welchen Anteil des Gesamtkaufpreises muss der materielle Wert ausmachen?
- Warum wird der Verkauf des ideellen Werts zusammen mit dem materiellen Wert akzeptiert, während der alleinige Verkauf des ideellen Werts oder Patientenstamms als Entgeltzuweisung betrachtet wird?
Der BGH lässt diese Fragen leider unbeantwortet.
Fazit
Es ist dringend zu empfehlen, eine Praxis als Ganzes zu verkaufen. Andernfalls besteht die Gefahr der Korruption und damit der Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag und den Vertragspartnern. Diese Situation kann insbesondere bei Praxen, deren Wert hauptsächlich auf dem Patientenstamm basiert, problematisch sein.
Der BGH scheint die praktischen Auswirkungen nicht ausreichend bedacht zu haben, da er auch die Datenschutzbestimmungen für die Übertragung von Patientendaten nicht berücksichtigt zu haben scheint. In jedem Fall erfordert die Gestaltung von Praxiskaufverträgen nun verstärkte rechtliche Aufmerksamkeit.