Internetplattform für Heil- und Kostenpläne: Nutzungsgebühr ist erlaubt

Einem Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge ist es zulässig, dass Zahnärzte auf einer Internetplattform zu Heil- und Kostenplänen Gegenangebote abgeben können. Dem Betreiber einer derartigen Plattform ist es erlaubt, von den diese Plattform nutzenden Zahnärzten eine Gebühr zu verlangen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.2011 (Az.: III ZR 69/10) entschieden, dass der Betrieb einer Internetplattform, auf der Zahnärzte zu zahnärztlichen Heil- und Kostenplänen Gegenangebote abgeben können, nicht rechtswidrig sei. Der Betreiber einer solchen Plattform könne sogar, in den Grenzen des § 138 BGB, mit Zahnärzten, die die Plattform nutzen, eine wirksame Nutzungsgebühr vereinbaren.
Die Ausgangsituation
Dem oben genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin betreibt eine Plattform, über die Patienten zu zahnärztlichen Heil- und Kostenplänen Angebote einholen können. Die Zahnärzte können dann Gegenangebote abgeben.
Vor Nutzung der Plattform müssen sich die Zahnärzte verpflichten, an die Klägerin eine Nutzungsgebühr in Höhe von 20 % ihres Honorars zu zahlen, wenn über die Plattform der Klägerin ein Behandlungsvertrag zu Stande kommt. Der beklagte Zahnarzt führte 35 Behandlungen durch, die über die Plattform der Klägerin zu Stande gekommen waren, leistete aber die vereinbarte Nutzungsgebühr nicht. Der Zahnarzt vertrat die Auffassung, dass die Plattform gegen die Berufsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte und gegen § 138 BGB verstoße, sodass der Nutzungsvertrag mit der Klägerin nichtig sei.
Das Urteil
Das Landgericht gab der Zahlungsklage der Klägerin sprich der Anbieterin der Plattform statt. Das Oberlandesgericht hob das Urteil im Berufungsverfahren jedoch auf. Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Der BGH gibt der Revision statt, d.h. der beklagte Zahnarzt bekam nicht Recht: So sei es zwar berufsordnungswidrig Zahnarztkollegen durch unlautere Handlungen aus deren Behandlungstätigkeit zu verdrängen. Die Berufsordnung fördere aber Preiswettbewerb. Daher verletzten die über die Plattform abgegebenen Gegenangebote nicht die allgemeinen Berufspflichten.
Der Bundesgerichtshof sieht auch das Risiko nicht, dass die Behandlung allein aus Gründen des Preisdrucks eine schlechtere Qualität aufweise. Letztlich verstoße auch die Vereinbarung einer Nutzungsvergütung nicht gegen die Berufsordnung. Zwar verbiete diese ein Kick-Back, d. h. sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen oder ein solches zu gewähren. Da die Klägerin die Nutzungsvergütung aber nicht für die Vermittlung von Patienten, sondern lediglich für die Nutzung der Plattform erhalte, würde nicht gegen das sogenannte Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstoßen. Daher stünde der Nutzungsvergütung auch § 138 BGB nicht entgegen. Vielmehr begrüßte der BGH die Plattform im Sinne eines virtuellen Marktplatzes, der es dem Patienten erlaube, die günstigsten Angebote zu finden, was dem berechtigten Patienteninteresse entspräche.
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