Recht


Förderbeiträge bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur

22.03.2018

© XtravaganT/fotolia
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Die Einführung der Telematikinfrastruktur ist beschlossene Sache und sicherlich jedem bekannt. Mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur entstehen den Praxen Kosten. In § 291 a SGB V hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Aufwände der TI von den Krankenkassen erstattet werden. Nachfolgend wird aufgezeigt, mit welchen Fördermitteln kalkuliert werden kann.

Anspruch auf die Kostenerstattung haben alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen. Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben eine Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (GFinV) und eine Pauschalen-Vereinbarung beschlossen, die die Finanzierungsansprüche der Zahnarztpraxen festlegen. Jede Praxis erhält Pauschalen für ein Standard-Erstausstattungspaket und für ein Standard-Betriebspaket.

Die Pauschalen ergeben sich aus den bisherigen Marktkenntnissen (Angebot und Preisgestaltung). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sofern sich neue Markterkenntnisse ergeben, KZBV und GKV-SV über eine Anpassung der Pauschalen verhandeln können.

Damit ist zu rechnen, da in den folgenden Monaten weitere zertifizierte Anbieter, Komponenten und Dienstleistungen auf dem Markt sein werden. Fest steht, dass die Höhe der Pauschalen in jedem Fall so kalkuliert wird, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspaketes sowie eines Standard-Betriebspaketes vollständig decken. Falls die Praxis die kostengünstigsten Komponenten und Dienste wählt, kann sie mit einer vollständigen Rückerstattung rechnen.

Standard-Erstausstattung

Das Standard-Erstausstattungspaket beinhaltet Pauschalbeträge für die notwendigen Komponenten (Konnektor, Ausweise, Kartenterminal, VPN), eine TI-Startpauschale und, sofern die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ein mobiles Kartenterminal. Die Höhe des Pauschalbetrages für den Konnektor ist zeitlich gestaffelt. In den drei Quartalen in 2018 wird die Pauschale für den Konnektor um jeweils 10% Prozent gesenkt. Hintergrund für die gestaffelte Pauschale ist die erwartete Marktentwicklung in diesem Bereich.

Die TI-Startpauschale umfasst Kosten für die Installation der Komponenten und Dienste

  • inklusive Schulung der Praxis,
  • die Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Installation,
  • eine einmalige Integration der Komponenten in das PVS sowie
  • den zeitlichen Aufwand für die Einführung des VSDM in der Praxis.

Standard-Betriebspaket

Das Standard-Betriebspaket beinhaltet laufende Betriebskosten für

  • die Wartung und notwendige Updates des Konnektors und VPN-Zugangsdienstes,
  • den elektronischen Praxisausweis (SMC-B) sowie
  • den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA).

Zu beachten ist, dass die Höhe der Erstausstattungspauschale, die eine Praxis erhält, sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Technik richtet, nicht nach dem Bestell- oder Lieferdatum. Die einzelnen Pauschalen gestalten sich entsprechend der Anlage zur GFinV wie folgt:

  • Abb. 1
  • Abb. 2: * Zahnärzte sind in diesem Sinne sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte, welche bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche vertragszahnärztliche Leistungen erbringen.
  • Abb. 1
    © Spitta Verlag GmbH & Co. KG
  • Abb. 2: * Zahnärzte sind in diesem Sinne sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte, welche bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche vertragszahnärztliche Leistungen erbringen.
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Die Kostenerstattung wird über die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgewickelt. Hierfür werden entsprechende Formulare auf der Webseite der jeweiligen KZV zur Verfügung gestellt. Mit diesen Formularen können die Praxen dann alle Angaben machen, die für die Kostenerstattung notwendig sind. 


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