Erneuter Erfolg im Kampf für die Werbefreiheit von Ärzten und Zahnärzten

Nachfolgend berichtet die Medizinrechtlerin Beate Bahner über ein Verfahren, das sie bis vor das Bundesverfassungsgericht geführt hat. Demnach gestattet das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einer großen Zahnarztpraxis unter bestimmten Voraussetzungen die Bezeichnung „Zahnärztehaus“.
Erneut hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zwei Urteile zahnärztlicher Berufsgerichte (hier Berufsgericht und Landesberufsgericht Stuttgart) wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben und damit einen langjährigen Streit im Interesse der betroffenen Zahnärzte beendet.
Der Fall
Im vorliegenden Fall bezeichnete sich eine große Zahnarztpraxis, bestehend aus mehreren Zahnärzten und einer Kieferorthopädin, als „Zahnärztehaus XXX“ („XXX“ steht für den Namen der Stadt). Die Zahnärzte beschäftigen in einem großen Haus auf 450 qm in ihren Praxen zusammen mehr als 20 Mitarbeiter. In dem Gebäude befindet sich neben den Zahnärzten noch ein zahnärztliches Labor. Ansonsten sind keine weiteren Unternehmen in dem Haus untergebracht. Der Kammeranwalt sowie das Berufsgericht und ihm folgend das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart hatten die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ als berufswidrig verurteilt und Geldbußen von zunächst 3.000 € und in einem weiteren Verfahren sogar in Höhe von 6.000 € gegen die Zahnärzte verhängt. Sie beriefen sich hierbei auf das Verbot der Berufsordnung, sich als „Ärztehaus“ zu bezeichnen (§ 21 Abs. 4 BO) und bewerteten die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ als irreführend, ohne jedoch überzeugend darzulegen, worin die behauptete Irreführung tatsächlich bestehe.
Das Urteil
Das Bundesverfassungsgericht hob nun mit sehr deutlichen Worten die Entscheidungen der Berufsgerichte auf (BVerfG, Beschl. v. 14. Juli 2011 – 1 BvR 407/11): „Das Berufsgericht verkennt schon dadurch, dass es die Berufswidrigkeit alleine auf die Verwendung der Bezeichnung ‚Zahnärztehaus’ stützt, ohne die Frage der Irreführung oder sachlichen Unangemessenheit zu erörtern, die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Auch seine begründungslose Gleichsetzung der Begriffe ‚Ärztehaus’ und ‚Zahnärztehaus’ bei der Subsumtion des Sachverhaltes unter § 21 Abs. 4 Berufsordnung (alte Fassung) genügt den grundrechtlichen Anforderungen nicht. Das Landesberufsgericht prüft zwar die Frage der Irreführung, bejaht diese aber nicht mit nachvollziehbaren und damit nicht mit verfassungsrechtlich tragfähigen Argumenten … Bereits seine Annahme, ein ‚Zahnärztehaus’ liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur vor bei einem Haus, in dem mehrere Zahnärzte ‚unabhängig voneinander’ ihre Praxis ausübten, begründet das Gericht nicht in nachvollziehbarer Weise … Im Übrigen wird auch die pauschale Betrachtungsweise, die das Landesberufsgericht bei der Prüfung, ob eine Irreführung gegeben ist, an den Tag legt, den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) nicht gerecht.“
Diskussion
Diese Entscheidung kann als schallende Ohrfeige für die Richter des Berufs- und Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart interpretiert werden. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt – sichtlich verärgert – fest, dass die Gerichte weder eine nachvollziehbare Begründung für ihre Verurteilung geliefert noch die Grundrechte der Zahnärzte beachtet hatten.
Die Autorin ist der Meinung, dass es eigentlich völlig unnötig gewesen, das Bundesverfassungsgericht erneut mit Fragen zum Werberecht der Zahnärzte zu bemühen, nachdem es hierzu bereits eine Fülle von Entscheidungen gebe. Dies gelte gerade im vorliegenden Fall, in welchem all die vom Bundesverfassungsgericht verwandten Argumente bereits in vier berufsrechtlichen Verfahren ausführlich schriftlich und mündlich von ihr dargelegt worden waren. Die Richter des Berufs- und Landesberufsgerichts hatten sich jedoch viermal sowohl von der juristischen Argumentation als auch von den vorausgegangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vollkommen unbeeindruckt gezeigt, wo doch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – im Gegensatz zu den Entscheidungen aller anderen Bundesgerichte – bindend sind! Es sollte selbstverständlich sein, dass die Berufsgerichte für Ärzte und Zahnärzte das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Berufs- und Informationsfreiheit und die damit verbundene Werbefreiheit respektieren. Es kann meiner Meinung nach nicht sein, dass sich Richter an Berufsgerichten bewusst über eine jahrelange Rechtsprechung hinwegsetzen und zugleich mit erheblichen finanziellen Sanktionen und Drohgebärden ihre berufsinterne Macht – jedenfalls in diesem Fall – in offensichtlich verfassungswidriger Weise missbrauchen. Dieses Verfahren ist ein abschreckendes Beispiel dafür, wie eine Zahnärztekammer mit einer überkommenen Grundeinstellung gegen ihre Mitglieder agiert, findet die Autorin. Der Vorsitzende Richter des Landesberufsgerichts habe zum Schluss der Berufungsverhandlung sogar mit einem dritten Verfahren und einer Geldbuße von 30.000,– € gedroht, falls die betroffenen Zahnärzte sich nicht endlich seinem Rechtsspruch unterwerfen und die Bezeichnung als „Zahnärztehaus“ aufgeben würden.
Fazit
Das jetzige Verfahren muss nun neu vor dem Landesberufsgericht Stuttgart verhandelt werden. Die Zahnärzte sind selbstverständlich vom Vorwurf des berufswidrigen Handelns freizusprechen. Darüber hinaus wird die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt werden, in welchem die Zahnärzte bereits zur Geldbuße von 3.000,– € und zur Zahlung der sehr erheblichen Verfahrenskosten verurteilt worden waren. Bislang weigert sich die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, diese Kosten zurückzuerstatten. Die Auseinandersetzung geht also weiter.
Az. des Gerichts: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 407/11.