Recht


Dürfen Zahnärzte/-innen Blut abnehmen?

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Bei der zahnärztlichen Heilbehandlung stellt sich immer wieder die Frage, inwiefern die Zahnmedizin von der Humanmedizin abzugrenzen ist. Dies spiegelt sich beispielsweise beim Thema der Blutabnahme wider. Während die Frage der Blutabnahme der Humanmedizin eindeutig zuzuordnen ist, mangelt es an einer eindeutigen Indikation im zahnärztlichen Bereich.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtungsweise ist § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz („ZHG“). Dieser setzt voraus, dass die zahnärztliche Zahnbehandlung Teil einer zahnärztlich begründeten Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund-, und Kieferkrankheiten sein muss. In Schrifttum und Rechtsprechung lassen sich kaum Anhaltspunkte oder klare Differenzierungen entnehmen, wann eine Blutabnahme die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.

Allerdings geht aus einer Stellungnahme der Bundesärztekammer Berlin hervor, dass beispielsweise eine Eigenbluttherapie, mit der das Blut anschließend im Mundbereich wieder injiziert wird, eine solche Anforderung erfüllen könnte. Klar festzuhalten ist in jedem Fall, dass ein Zusammenhang mit der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheit bestehen muss. Inwieweit dieser Zusammenhang allerdings zu begründen ist, lässt sich nicht eindeutig definieren.

Thema Blutabnahme gilt als „unerwünschter Graubereich“

Auch eine Nachfrage bei der Bundeszahnärztekammer und verschiedenen ausgewählten Zahnärztekammern ergaben keine eindeutige Antwort. So ist die Bundeszahnärztekammer der Meinung, dass eine Blutabnahme generell möglich ist, wenn sie im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung steht, weswegen auch die Erhebung eines großen Blutbilds möglich sei. Insgesamt sieht man das Thema dort aber als unerwünschten Graubereich an, weswegen in der Praxis in diesem Bereich dennoch mit Zurückhaltung agiert werden sollte.

Anders die Zahnärztekammer Nordrhein, die der Meinung ist, dass Zahnärzte/-innen niemals Blut abnehmen dürfen. Etwas zurückhaltender äußert sich die Zahnärztekammer Niedersachsen, die die Blutabnahme durch Zahnärzte/-innen nicht generell untersagt, aber als bedenklich einstuft, da sie grundsätzlich der Humanmedizin zuzuordnen sei. Im Gegensatz hierzu ist die Zahnärztekammer Hessen der Blutabnahme durch Zahnärzte/-innen generell offen eingestellt, solange sich ein Zusammenhang begründen lasse.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es keine klaren Kriterien dafür gibt, wann Zahnärzte/-innen eine Blutentnahme durchführen dürfen und zu welchem Zweck. Die Meinung der Zahnärztekammern und der Bundeszahnärztekammern differieren. Für die Praxis bedeutet dies, dass im Bereich der Blutabnahme eher mit Zurückhaltung agiert werden sollte.

Insgesamt ist aber aufgrund des klaren eindeutigen Wortlauts in § 1 Abs. 3 ZHG die Blutabnahme dann aber möglich, wenn sie im Zusammenhang mit einer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheit steht und der begründeten Feststellung und Behandlung dient. Es obliegt somit den Zahnärzten/-innen darzulegen, ob dieser Zusammenhang besteht und inwieweit dies beispielsweise durch einen unabhängigen Gutachter in einem Gerichtsverfahren Bestätigung findet.

Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass die berufsrechtliche Befugnis von der Befugnis zur Abrechnung zu trennen ist. Inwiefern Leistungen der Blutabnahme, die begründeter Weise im Zusammenhang mit einer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheit abrechenbar sind, ist somit eigenständig zu ermitteln.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Dr. Marina Schulte


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