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Recht

Die neue Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom November 2020 stellt den Infektionsschutz zu Corona-Zeiten auf eine solide rechtliche Basis – im privaten als auch im beruflichen Bereich. Für die Zahnarztpraxis ändert sich damit zunächst nichts; aber gut zu wissen, auf welcher Basis eine Schutzmaßnahme in Pandemiezeiten verankert sein muss.

Immunsystem freepik/freepik.com

Spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie steht der Infektionsschutz im Fokus des Arbeitslebens und dies nicht nur in den Zahnarztpraxen, die sich ohnehin kontinuierlich mit diesem Thema auseinandersetzen. Die zentrale Rechtsvorschrift in diesem Bereich, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), trat bereits im Jahr 2001 in Kraft mit dem Ziel, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 IfSG).

Hierfür definiert das IfSG u.a. die Aufgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) als zentrales Institut. Weiter finden sich im IfSG Vorgaben zu meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern, Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten und nosokomialer Infektionen, Vorgaben zu Schutzimpfungen, Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, Vorgaben zu Tätigkeiten mit Krankheitserregern, Regelungen zu Entschädigungen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Von besonderer Bedeutung für die Zahnarztpraxis ist die Verhütung übertragbarer Krankheiten und Krankheitserreger durch geeignete Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen. Hierfür schreibt das IfSG zum Beispiel das Festlegen eines Hygieneplans (vgl. § 36 IfSG), anlassabhängige Begehungen (vgl. § 16 IfSG) und die Befolgung der durch das RKI vorgegebenen Maßnahmen (vgl. § 23 IfSG) vor.

Veränderungen sollten zur Kenntnis genommen werden. Denn vertragszahnärztliche Praxen sind gemäß Sozialgesetzbuch V im Rahmen der Qualitätssicherung (Qualitätsmanagement) und im Rahmen des Arbeitsschutzes dazu verpflichtet, bei der Ausrichtung aller Praxisabläufe gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen und Vorgaben zur Einhaltung von Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen zu beachten. Diese Verpflichtung inkludiert, dass sich Zahnarztpraxen proaktiv über Aktualisierungen und Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen informieren und die sich daraus ergebenden Maßnahmen berücksichtigen.

Neuregelung bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite

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Durch das 3. Bevölkerungsschutzgesetz hat der Bundestag am 18.11.2020 einige Änderungen beschlossen. Liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, so können u.a. Regelungen zur digitalen Einreiseanmeldung, für den Einsatz von Antigen-Schnelltests oder für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, für die Beschaffung und Finanzierung von notwendigen Arzneimitteln oder Impfstoffen vorgenommen werden.

Die wesentlichste Änderung ist die Erweiterung des IfSG um den Paragrafen 28a mit dem Titel „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“. Dieser Paragraf soll die rechtliche Grundlage für Maßnahmen der Länder zur Pandemiebewältigung definieren. Er präzisiert damit, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. Die Regelungen beziehen sich ausdrücklich nur auf COVID-19. Thematisch handelt es sich um eine Erweiterung der Regelungen in den §§ 28 und 32 IfSG. In beiden Paragrafen werden die Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten reguliert.

Als „besondere Schutzmaßnahmen“ werden u.a. folgende Maßnahmen aufgeführt: Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Maskenpflicht, Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie öffentlichen Raum, Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, Untersagung oder Beschränkungen des Betriebs von Einrichtungen, Betrieben und Gewerben, Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens.

Gerichte hatten zuvor Bedenken gegen die bisherige Vorgehensweise geäußert, wenn Grundrechtseinschränkungen ausschließlich auf der Grundlage von Rechtsverordnungen durch die Landesbehörden verhängt wurden. Der Gesetzgeber definiert mit den Änderungen zentrale Kriterien für Schutzmaßnahmen der Pandemiebekämpfung bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Grundrechtseinschränkungen und Schutzmaßnahmen werden an Inzidenzen, und zwar an die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in 7 Tagen, gebunden. Fazit hieraus: Maßnahmen müssen begründet werden (Inzidenzen) und stets befristet sein!

Weitere Änderungen und Ergänzungen des IfSG sind die Begriffsdefinition „Risikogebiet“ (§ 2 IfSG), die Konkretisierung zur Koordinierung einer epidemischen Lage (§ 4 und § 5 IfSG), Regelungen zur Meldepflicht (§ 7ff IfSG) und die Verhütung übertragbarer Krankheiten durch Konkretisierung zu Schutzimpfungen (§ 20ff IfSG) wie auch die Regelung zur Entschädigung in besonderen Fällen (z.B. Schließung des Betriebs durch Anordnung des Gesundheitsamtes, § 56ff IfSG) und abschließend Regelungen zu Straf- und Bußgeldvorschriften beim fahrlässigen Begehen von Ordnungswidrigkeiten (§ 73ff IfSG).

Fazit

Die Änderungen des IfSG stellen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich eine konkrete Rechtsgrundlage für notwendige Schutzmaßnahmen in der COVID-19-Pandemie dar. Aus diesen Änderungen ergeben sich augenblicklich keine erkennbaren Auswirkungen auf die Abläufe in der Zahnarztpraxis. Die Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in den Zahnarztpraxen waren bereits vor der COVID-19-Pandemie außerordentlich aufwendig und kostenintensiv. Deren konsequente Umsetzung und Anpassung während der Corona-Pandemie hat sich für die Zahnarztpraxis als Goldstandard erwiesen.

Quelle:
Julia Beckmann
BECKMANN CONSULTING

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