Recht

Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen

Das Antikorruptionsgesetz

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Wenn das Antikorruptionsgesetz auch mehr Getöse verursacht hat, als sein Inhalt rechtfertigt, so gibt es doch einige Neuerungen, über die man Bescheid wissen sollte. So sind beispielsweise verdeckt gewährte Rabatte strafbar und die Annahme von Rabatten in Naturalien ebenfalls rechtlich bedenklich. Der nachfolgende Beitrag stellt die Neuregelungen vor und verdeutlicht, welches Verhalten künftig bestraft werden kann. Dabei werden typische Fallkonstellationen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin geprüft.

Warum sollte sich der Zahnmediziner mit der staubtrockenen Materie von Strafgesetzen auseinandersetzen? Der Gesetzgeber hat einen neuen § 299a „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dadurch wurden im Wesentlichen die bisherigen berufsrechtlichen Regelungen in einen Straftatbestand übertragen, sodass eigentlich keine gravierenden Änderungen zu erwarten wären. Jedoch ist das Antikorruptionsgesetz dennoch nicht spurlos an den Heilberuflern vorbeigezogen. Nicht nur aus deren Sicht hat es einen scharfstellenden Effekt. Die Sensibilität für das Thema Korruption ist gestiegen und es drängt sich der Eindruck einer Neukriminalisierung von Sachverhalten auf. Viele stellen sich seitdem die Frage: Wo endet eine politisch gewünschte und pharmazeutisch- medizinisch in vielen Bereichen durchaus sinnvolle Zusammenarbeit und wo beginnt die Grenze, an der eine solche Zusammenarbeit nach Korruption und somit einem strafbaren Verhalten riecht? Diese Unsicherheiten gilt es auszuräumen. Andererseits: Zwar gab es in der Geschichte schon viele neue Gesetze, doch selten wurde so viel Wirbel gemacht – und selten ist danach so wenig passiert. Denn soweit bekannt, gab es seit dem Inkrafttreten am 4. Juni 2016 bislang keine Verurteilungen nach dem neuen Korruptionsstrafrecht. Trotzdem lohnt sich – nicht zuletzt zur eigenen Sicherheit – ein tieferer Einblick in diese Thematik.

Der Gesetzestext

Bei der Lektüre der oft als Antikorruptionsgesetz bezeichneten Paragrafen sind zwei Grundtatbestände festzustellen:

§ 299a Strafgesetzbuch (StGB) richtet sich an die Angehörigen eines Heilberufes als Täter und stellt die Bestechlichkeit unter Strafe. § 299b StGB richtet sich an diejenigen, die selbst nicht zwingend Angehörige eines Heilberufes sind, diese aber bestechen. Ergänzt werden diese beiden Grundtatbestände durch einen in § 300 StGB gefassten Katalog von Regelbeispielen, der die besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung definiert. Zum besseren Verständnis ist zunächst der Gesetzeswortlaut mit den erforderlichen Erläuterungen dargestellt:

§ 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als erste Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist ein möglicher Täter im Sinne des Gesetzes erforderlich. Täter nach § 299a StGB sind die Angehörigen der akademischen Heilberufe, also insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker, sowie die Gesundheitsfachberufe (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten).

Als zweite Voraussetzung muss eine mögliche Tathandlung des § 299a Absatz 1 StGB vorliegen. Dabei kommen Folgende in Betracht: das Fordern, das Sich-versprechen-lassen oder das Annehmen eines Vorteils. Der Begriff des Vorteils umfasst dabei jede materielle oder auch immaterielle Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und durch welche die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Täters objektiv verbessert wird. Diese Definition lässt erkennen, dass der Vorteilsbegriff weit gefasst und auslegungsfähig ist. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor.

Doch an dieser Stelle sollten Sie nicht in Panik verfallen! Denn als dritte Voraussetzung muss eine sogenannte Unrechtsvereinbarung vorliegen. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn zumindest eine stillschweigende Übereinkunft vorliegt, wonach die Vorteilszuwendung zumindest auch aufgrund der angestrebten unlauteren Bevorzugung erfolgt. Es muss – einfach ausgedrückt – eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung angestrebt sein. Als Gegenleistung für das Geforderte, Versprochene oder Angenommene kommen die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, der Bezug derselben (wenn diese zur unmittelbaren Anwendung bestimmt sind) oder die Zuführung von Patienten und Untersuchungsmaterial in Betracht.

Der Gegenstand dieser Unrechtsvereinbarung muss eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb sein. Eine unlautere Bevorzugung liegt nach der Gesetzesbegründung dann vor, wenn die Entscheidung zwischen zwei Bewerbern auf sachfremde Erwägungen zurückgeht und dadurch einer der beiden im Wettbewerb benachteiligt wird. Bei den §§ 299a, b StGB handelt es sich um sogenannte abstrakte Gefährdungsdelikte. Dies bedeutet, dass es irrelevant ist, ob eine Bevorzugung tatsächlich erfolgt. Alleine der Umstand, dass eine unlautere Bevorzugung Gegenstand der Unrechtsvereinbarung ist, reicht für die Strafbarkeit aus.

§ 299b – Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a Absatz 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

  1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie unschwer zu erkennen ist, handelt es sich bei § 299b StGB um das Spiegelbild zu § 299a StGB. Täter ist allerdings derjenige, der einem Angehörigen eines Heilberufes Vorteile etc. anbietet, verspricht oder gewährt. Unter Strafe gestellt ist hier also die Bestechung von (Zahn-)Ärzten und anderen Heilberufen, z.B. durch Industrieunternehmen.

§ 300 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

In besonders schweren Fällen wird die Tat nach § 299, § 299a oder § 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Doch was versteht der Gesetzgeber unter einem „großen Ausmaß“? Nach der bisherigen Rechtsprechung und Auffassung in der Literatur liegt ein Vorteil großen Ausmaßes dann vor, wenn die Zuwendung einen besonders großen Umfang hat und sich damit vom Durchschnitt der übrigen Fälle abhebt. Es bedarf jedoch immer einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles. Konkrete Rechtsprechung für die neuen §§ 299a, b StGB gibt es noch nicht, sodass auf die bisherige wissenschaftliche Diskussion geschaut werden muss. Danach variieren die genannten Betragsgrenzen, bei deren Überschreitung ein objektiv großes Ausmaß erfüllt sein soll, erheblich und liegen im fünfstelligen Bereich. Ein gewerbsmäßiges Handeln ist nach der juristischen Definition dann anzunehmen, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Tat wiederholt zu begehen, um eine nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle von einigem Umfang zu schaffen. Wirken mindestens drei Personen dabei arbeitsteilig zusammen, ist strafrechtlich das Merkmal der „bandenmäßigen Begehung“ erfüllt.

Beispiele konkreter Fallkonstellationen

Um die vorangegangenen juristischen Ausführungen für den Leser mit Leben zu füllen und um zu verdeutlichen, welche Fälle der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften regeln will, sind im Folgenden typische Fallkonstellationen aufgeführt, die eine strafrechtliche Relevanz aufweisen und zu Ermittlungsverfahren oder sogar Verurteilungen der Beteiligten führen können.

Zuwendungen, Geschenke, Belohnungen – was ist noch rechtens?

Eine Zuwendung durch ein Pharmaunternehmen oder einen Hersteller von Medizinprodukten an den (Zahn-)Arzt, z.B. als Dankeschön für den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, ist nun strafbar, wenn diese zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt ist. Der Bezug von Instrumenten oder Praxisausstattung soll nach dem Willen des Gesetzgebers dagegen nicht strafbar sein, wenn keine unmittelbare Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder seinen Berufshelfer erfolgt.

Die Hingabe von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben oder deren Annahme im Zusammenhang mit dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ist nur dann strafbar, wenn diesem Verhalten auch eine Unrechtsvereinbarung zugrunde liegt. Es bleibt jedoch bei der bisherigen wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit, mit den Ausnahmen des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Die Zahlung oder das Angebot eines Geldbetrags bzw. Geschenkes, um dafür künftig Zuweisungen zu erlangen, ist im Verhältnis zwischen (Zahn-)Ärzten strafbar. Dies gilt auch, wenn jemand für die Zahlung einen Geldbetrag o.ä. fordert oder annimmt. Die Belohnung von vorherigen Bevorzugungen ist nur dann eine Bestechung im Sinne der §§ 299a, b StGB, wenn diese in einer Unrechtsvereinbarung abgesprochen wurde, es also schon von Anfang an klar war, dass es für die Bevorzugung eine Belohnung geben wird. Eine solche Unrechtsvereinbarung wird nicht vorliegen, wenn der Wert der Belohnung im Bereich der Sozialadäquanz liegt; eine Bagatellgrenze hat der Gesetzgeber jedoch nicht aufgenommen.

Kleine Geschenke sind erlaubt, solange sie nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen und den Rahmen der Sozialüblichkeit nicht überschreiten.

Vorsicht bei Rabatten

Die Gewährung oder die Entgegennahme von Rabatt ist durch das Antikorruptionsgesetz nicht sanktioniert. Dies gilt aber nur dann, wenn die Rabatte offen gewährt werden und der gewährte Rabatt an den Patienten oder Kostenträger weitergegeben wird, z.B. wenn es sich um gesondert abrechenbare Positionen handelt. Versteckt gewährte Rabatte sind dagegen strafbar. Dies ist dem Ziel des Gesetzgebers mit der Einführung des Antikorruptionsgesetzes geschuldet, Transparenz in Geschäftsbeziehungen zu gewährleisten. Es wird also auf die Bewertung des Einzelfalls ankommen. Weiterhin problematisch ist die Gewährung sogenannter Naturalrabatte, die grundsätzlich an den Patienten weiterzugeben sind, was aber in der Regel wenig praktikabel ist. Die Gewährung branchenüblicher Rabatte oder Skonti gegenüber jedermann ist akzeptabel, da diesen keine Unrechtsvereinbarung zugrunde liegt.

Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen und Kick-back-Zahlungen als Vorteile

Schon in der Vergangenheit war die Einladung zu Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen berufsrechtlich verboten, sofern der Vorteil über die Gebühren und Reisekosten hinausging nach § 2 Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-ZÄ). Wenn dieser Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung gewährt wird, ist dies nun strafbar.

Ähnlich verhält es sich auch beim Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen durch die Industrie. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers das nicht unlauter und somit nicht strafbar, was berufsrechtlich zulässig ist. Jedoch enthält die MBO-ZÄ keine dem § 32 Abs. 3 MBO-Ä vergleichbare Regelung. Daher ist es durchaus möglich, dass nach zahnärztlichem Berufsrecht unzulässig sein kann, was nach ärztlichem Berufsrecht zulässig ist. Auch hier kommt es daher auf die Angemessenheit und Sozialadäquanz im Einzelfall an. Es besteht bei dieser Thematik also erhebliche Rechtsunsicherheit, die sich erst in der zukünftigen Rechtsprechung aufklären wird.

Nahezu ausnahmslos sind sogenannte Kick-back-Zahlungen (z.B. durch Umsatzbeteiligung an Arzneimitteln oder Medizinprodukten), also Rückvergütungen für Verordnungen oder Bezugsentscheidungen, Vorteile im Sinne des § 299a StGB. Werden diese nicht weitergereicht oder verschwiegen, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht.

Transparenz bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

Strafrechtliche Relevanz haben seit der Einführung des Antikorruptionsgesetzes nun die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, z.B. des Zahnarztes an einem Zahnlabor. Dies gilt zwar nicht für jegliche Unternehmensbeteiligung, problematisch wird es jedoch dann, wenn eine unzulässige Verknüpfung zwischen der Unternehmensbeteiligung und der medizinischen Entscheidung festzustellen ist. Ein solcher (strafbarer) Fall liegt vor, wenn ein Zahnarzt einem Unternehmen, an dem er gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, Patienten zuführt und er dafür einen unmittelbaren Vorteil erhält, z.B. durch eine direkte Gewinnbeteiligung. Eine Ausnahme besteht, wenn Zahnärzte eigene Labore betreiben und die Laborleistung selbst erbracht wird.

Referentenhonorare im angemessenen Rahmen halten

Wie bereits in den vorgenannten Fallkonstellationen wird es auch hier auf die Angemessenheit und Sozialadäquanz zwischen Entgelt und Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall ankommen. Dabei wird bei der Prüfung, ob eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 299a, b StGB vorliegt, auf die Einzelkriterien der Tätigkeit abzustellen sein.

Weitere Fallkonstellationen

Neben den bereits genannten Fallkonstellationen bietet das Tätigkeitsfeld des Zahnarztes noch viel Spielraum für Problemfelder, so z.B. die Gewährung von Forschungsgeldern, Einkaufgesellschaften, Beraterhonorare oder die Kooperation von ambulanten und stationären Einrichtungen. Im Kern werden jedoch die bereits dargestellten Grundsätze und Maßstäbe bei der Prüfung des Einzelfalls auf seine strafrechtliche Relevanz anzuwenden sein. Auch bleibt die Entwicklung in der Rechtsprechung zu den ersten Strafverfahren seit der Einführung des Antikorruptionsgesetzes abzuwarten.

Empfehlung

Die Erfahrung aus der strafrechtlichen Praxis zeigt, dass die Einführung neuer Straftatbestände meist dazu führt, dass sich für die Ermittlungsbehörden durch diese Neuregelungen auch neue Betätigungsfelder eröffnen. Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Ermittlungsverfahren in Bezug auf vermeintliche Korruption im Gesundheitswesen zunehmen werden. Dies geht meist einher mit umfangreichen Ermittlungen und Durchsuchungsmaßnahmen in Praxen und Kliniken. Auslöser kann dabei die Verdachtsäußerung oder Erstattung einer Anzeige durch einen Mitbewerber sowie die Information der Staatsanwaltschaft durch den Steuerprüfer sein, sobald Unregelmäßigkeiten vermutet werden.

An dieser Stelle sollte man Sensibilität für die Thematik entwickeln und die einzelnen Vorgänge im alltäglichen Praxisgeschäft auf eine strafrechtliche Relevanz überprüfen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Noch wichtiger ist es jedoch, im Falle einer Durchsuchungsmaßnahme oder der Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, bedacht zu handeln: So verständlich das natürliche Bedürfnis ist, sich rechtfertigen oder ein Missverständnis aufklären zu wollen – es gilt die sprichwörtliche Regel: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Dies bedeutet, dass Sie sich nicht, ohne zuvor juristischen Rat einzuholen, gegenüber Ermittlungsbehörden zu einem Tatvorwurf äußern sollten! Die Gefahr, die eigene Position durch eine unbedachte und ungeprüfte Äußerung zu verschlechtern, ist bedeutend größer als die Möglichkeit, durch eine solche spontane Äußerung die Situation aufzulösen oder die eigene Lage zu verbessern. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, sich über die Angaben der Personalien hinaus als Betroffener oder Beschuldigter zu äußern, ohne zuvor einen anwaltlichen Rat ein geholt zu haben. Und auch als Zeuge steht Ihnen oder Ihren Mitarbeitern das Recht zu, sich eines Zeugenbeistandes zu bedienen. Dieses Recht auf anwaltlichen Beistand, egal ob als Zeuge oder als Beschuldigter, sollten Sie in Anspruch nehmen.

Fazit

Die erste Aufregung, die mit der Einführung des Antikorruptionsgesetzes einherging, hat sich gelegt. Es besteht jedoch weiterhin große Rechtsunsicherheit, wie die §§ 299a, b StGB richtig auszulegen sind und der jeweilige Einzelfall im Hinblick auf seine strafrechtliche Relevanz einzuschätzen ist. Diese wird erst durch die Ausgestaltungen in der Rechtsprechung nach und nach beseitigt werden. Die Vielzahl von möglichen Fallkonstellationen zeigt, dass man sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen sollte. Im Ernstfall eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gilt es, zu schweigen und einen Verteidiger zu kontaktieren, auch wenn man sich (subjektiv) für unschuldig hält!

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Rechtsanwalt Carsten Brunzel


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