Recht


Arbeitszeiterfassung in der Praxis

02.05.2023

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Der Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes liegt nun vor. Auch zahnärztliche Arbeitgebende sind danach verpflichtet, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeitenden elektronisch zu erfassen.

Unerwartet kommt er nicht, der Gesetzesentwurf, mit dem nun die europäischen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung auch im nationalen Recht umgesetzt werden sollen. Für Aufsehen hatte bereits die hierzu im letzten Jahr ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 12.09.2022, Az.1 ABR 22/21) gesorgt, aus der sich eine Verpflichtung für Arbeitgebende ableiten ließ, die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden zu erfassen.

Den hiernach bereits geltenden Vorgaben folgt nun auch der neue Gesetzesentwurf, der bislang zwar noch nicht in Kraft getreten ist. Bereits diesen Sommer könnte es allerdings soweit sein.

Was muss erfasst werden?

Bereits jetzt sind nach der beschriebenen Entscheidung des BAG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten aufzuzeichnen, um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können. Die tatsächliche Aufzeichnung der Arbeitszeiten kann an die Mitarbeitenden delegiert werden. Eine bestimmte Form, in der dies zu geschehen hat, ist nach der Entscheidung des BAG bislang nicht vorgegeben.

Ob die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für leitende Angestellte gilt, geht aus der Entscheidung des BAG nicht eindeutig hervor und war bislang umstritten, mit einer Tendenz dahin, dass die Arbeitszeiterfassung nicht für leitende Angestellte gilt. Dies setzt der neue Gesetzesentwurf nun auch so um.

Was ist neu?

Mit dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf soll vor allem § 16 ArbZG verändert werden. Nach wie vor sollen danach Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Eine unmittelbare Erfassung von Pausenzeiten ist nicht vorgesehen.

Praktisch relevant ist dabei vor allem die Vorgabe, die Arbeitszeit in elektronischer Form zu erfassen. Was genau damit gemeint ist, bleibt allerdings derzeit noch offen. Folgt man dem Wortlaut wäre die Formvorschrift selbst dann erfüllt, wenn die Zeiten manuell in Excel-Listen oder ein Word-Dokument eingetragen werden.

Zahlreiche Übergangsfristen in dem Gesetzesentwurf erlauben weiter eine verzögerte Einführung der elektronischen Form und lassen unter bestimmten Voraussetzungen auch noch eine analoge Aufzeichnung zu. Zu beachten ist auch, dass die jeweilige Arbeitszeit noch am Tag der Arbeitsleistung selbst aufgezeichnet werden soll. Eine spätere Aufzeichnung, also beispielsweise am Ende der Woche, soll nur im tarifvertraglichen Geltungsbereich möglich sein. Verantwortlich für Zeiterfassung bleiben die Arbeitgebenden.

Zwar kann die praktische Durchführung an die jeweiligen Mitarbeitenden delegiert werden, Verantwortung und Nachweispflicht bleiben beim Arbeitgebenden. Ausgenommen bleiben die nach § 18 ArbZG leitenden Angestellten.

Grundsätzlich möglich bleiben soll die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit. Vorausgesetzt wird dabei, dass arbeitgeberseitig gleichwohl geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass Verstöße gegen das ArbZG vermieden werden, beispielsweise durch entsprechende Meldungen von Verstößen durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem.

Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassung sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können. § 22 Abs. 1 ArbZG soll entsprechend angepasst werden. Wer „nicht oder nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder rechtzeitig“ aufzeichnet oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, muss dann ein Bußgeld zahlen.

Wie sollten Arbeitgebende reagieren?

Die Plicht zur Arbeitszeiterfassung trifft kleine Praxen ebenso wie größere Unternehmen. Wer noch nicht auf das Urteil des BAG vom letzten Jahr reagiert und mit der Arbeitszeiterfassung begonnen hat, sollte dies spätestens jetzt nachholen.

Die Pflicht dazu besteht bereits. Bestenfalls wird direkt ein elektronischer Weg zur Zeiterfassung gewählt und dieser auch gleich in den Arbeitsverträgen implementiert. Wer bereits tätig geworden ist, sollte überprüfen, ob die gewählte Methode die konkretisierten Anforderungen bereits erfüllt und gegebenenfalls zeitnah nachbessern.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nadine Ettling


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