Recht


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Tag

25.04.2013

Quelle: © Matthias Preisinger/pixelio.de
Quelle: © Matthias Preisinger/pixelio.de

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Mit Urteil vom 14.11.2012 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Ausübung dieses Rechts, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt - also schon vom ersten Tag der Erkrankung an - zu verlangen, nicht im gebundenen Ermessen des Arbeitgebers steht. Nach Auffassung der Arbeitsrichter bedarf dieses Verlangen „weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit“.

Eine Grenze für das Verlangen sieht das Gericht lediglich darin, dass dieses nicht schikanös oder willkürlich sein darf und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen darf. Da für Arzt- und Zahnarztpraxen aufgrund ihrer Betriebsgröße regelmäßig eine teilweise Erstattung der Krankheitskosten nach dem Aufwendungsausgleichgesetz erfolgt, wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für die Erstattungsanträge benötigt. Darin ist ein sachlicher Grund für das Verlangen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zu sehen. Gegebenenfalls empfiehlt sich die Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag.

Beim Vorlageverlangen ab dem ersten Krankheitstag darf sicher nicht übersehen werden, dass der Arztbesuch auch zur Folge haben kann, dass der Arzt dann eine längere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, als diese möglicherweise nach Empfinden des Arbeitnehmers selbst eingetreten ist. Andererseits kann das Verlangen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bewirken, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht wegen leichtesten Unpässlichkeiten den Arzt aufsucht, um von der Arbeit freigestellt zu werden. Es bleibt letztendlich Ihrer Entscheidung überlassen, welcher Vorgehensweise Sie den Vorzug geben wollen. 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Felix Martin

Bilder soweit nicht anders deklariert: Felix Martin


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