Praxisführung

ein Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Köln

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie

08.11.2022

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Arbeitgeber kann steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zur Entlastung des Arbeitnehmers gewähren.

Die Inflation ist aktuell für nahezu Jedermann spürbar. Verbraucherpreise sind stark angestiegen. Um den Arbeitnehmer zu entlasten, hat der Bundestag nun eine Neuregelung beschlossen, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis Ende Dezember 2024 eine steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000€ auszahlen kann. 

Diese Regelung findet sich im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wieder. Genauer gesagt wird das Einkommenssteuergesetz um § 3 Nr. 11c ergänzt, um eine inflationsbedingte Sonderzahlung, frei von Steuern oder Sozialversicherungsabgaben zu ermöglichen.

Die Zahlung einer Inflationsprämie kann nur zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen und bedarf einer gesonderten Ausweisung. Keines Falls darf die Zahlung im Wege einer Entgeltumwandlung stattfinden. 

Was bedeutet das für den Arbeitnehmer? 

Die Gewährung dieser Sonderzahlung erfolgt auf freiwilliger Basis. Der Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch auf Auszahlung der Prämie.

Im Falle der Gewährung der Prämie, ist der Arbeitgeber frei in der Höhe, er muss die 3000€ nicht ausschöpfen. Ebenfalls steht es dem Arbeitgeber frei, die Zahlung in mehrere Teilbeträge aufzuteilen. 

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Prämie käme nur in Betracht, sofern eine tarifvertragliche Einigung getroffen und die Prämie damit Teil des Tarifabschlusses wird. Das Beschäftigtenverhältnis müsste dann aber eben durch einen Tarifvertrag geregelt sein. Eine solche tarifvertragliche Einigung besteht zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht. 

Was hat der Arbeitgeber zu beachten? 

Falls sich der Arbeitgeber entschließt, dem Arbeitnehmer die Inflationsprämie auszuzahlen, muss er zwingend den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Er kann Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen nur von der Zahlung ausnehmen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht. Auch dem Betriebsrat würde ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung zustehen. 

Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung. 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Volker Görzel