Praxisführung


Telematikinfrastruktur – Konsequenzen für die Zahnarztpraxis

© XtravaganT/fotolia
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Mit dem Anfang 2016 in Kraft getretenen Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) wurde u.a. die bundesweite Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) beschlossen. Damit werden auch Zahnärzte dazu verpflichtet, ihre Praxen an die TI anzuschließen (§ 291 Abs. 2b Satz 14 SGB V). Praxisinhaber sollten nun in Erfahrung bringen, was auf sie zukommt und was sie wann unternehmen müssen, um die TI in ihrer Praxis zu integrieren. Dieser Artikel soll dabei helfen.

Die digitale Vernetzung von Zahnärzten, Ärzten, Psychotherapeuten, Kliniken und Krankenkassen soll im deutschen Gesundheitswesen einen schnellen und einheitlichen Austausch von relevanten Daten ermöglichen. Auf der neuen „Gesundheitsdatenautobahn“ sollen zukünftig nutzbringende Anwendungen laufen, deren Schlüssel die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist. Verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur ist die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik), der als Gesellschafter u.a. auch die KZBV und die BZÄK angehören.

Welche Anwendungen sollen auf der TI laufen?

Die erste Anwendung der TI ist das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Hier werden die Gültigkeit und Aktualität von Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten geprüft und ggf. aktualisiert. Bei den Stammdaten handelt es sich um Daten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht, Krankenversichertennummer und Versichertenstatus. Später sollen die „qualifizierte Signatur“ (QES), das „Notfalldatenmanagement“ (NFDM) und in einem weiteren Schritt der „elektronische Arztbrief“ (KOM-LE), der „elektronische Medikationsplan“ (EMP) und die „elektronische Patientenakte“ (EPA) hinzukommen. Weitere Anwendungen sollen folgen.

Ab wann muss VSDM in der Praxis spätestens durchgeführt werden?

Im Gesetz ist der 01.07.2018 als spätester Zeitpunkt für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur und die Teilnahme am VSDM definiert worden. Dieser Termin war nicht haltbar und wurde daher per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf den 31.12.2018 verlängert.

Welche Sanktionen drohen Zahnärzten, die nicht fristgerecht am VSDM teilnehmen?

Vertragszahnärzte, die nicht fristgemäß ihre Zahnarztpraxis an die TI anschließen, bekommen ihr Kassenhonorar so lange pauschal um 1% gekürzt, bis sie an die TI angeschlossen sind und am VSDM teilnehmen.

Wie und durch wen erfolgt der Anschluss an die TI?

Die KZBV hat darüber informiert, dass die Installation rechtlich gesehen auch durch den Zahnarzt selbst durchgeführt werden darf. Aufgrund der Komplexität empfiehlt sie aber, sich von einer fachkundigen Person unterstützen zu lassen. Teile der Industrie gehen da noch weiter: Sie setzen auf „alles aus einer Hand“ und fordern, dass die Installation ausschließlich durch speziell geschulte und zertifizierte Techniker durchgeführt werden darf. Sie sollten den Hersteller Ihrer Praxissoftware daher fragen, welche Empfehlungen er an dieser Stelle ausspricht und ob das von Ihnen in der Praxis eingesetzte Programm bereits TI- und VSDM-ready ist. Lassen Sie sich hierzu als Nachweis am besten die Konformitätsbescheinigung der gematik zeigen.

Wie kann ich prüfen, ob meine Praxissoftware für TI bzw. VSDM geeignet ist?

Ihr Anbieter sollte nachweisen können, dass er folgende Dokumente erhalten hat:

  • Konformitätsbescheinigung der gematik
  • Eignungsfeststellung 3.0 der KZBV

Alle größeren Anbieter von Praxissoftware (z.B. CGM, Dampsoft, DENSoffice) erfüllen diese Kriterien bereits. Einige kleinere Anbieter (z.B. DentaSys Praxisprofiler, LeoSoft) haben ihre Kunden darüber informiert, dass sie die Anforderungen der Telematikinfrastruktur nicht umsetzen werden, und ihnen nahegelegt, rechtzeitig eine andere Praxissoftware zu kaufen.

Was ist im Vorfeld der Installation zu beachten?

Für die Anbindung an die TI muss die Praxis über einen Internetanschluss verfügen. Ist dies nicht der Fall, sollte der Praxiseigentümer sich umgehend um einen Internetzugang bemühen. Haben Sie bereits Internet in der Praxis, sollten Sie die tatsächlich vorhandene Bandbreite prüfen (z.B. https://www.wieistmeineip.de). Ihre Praxissoftware sollte TI- und VSDM-ready sein. Außerdem sollte sie über eine aktuelle Eignungsfeststellung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) sowie den Prüfnachweis der gematik verfügen. Dies ist nicht selbstverständlich. Einige Hersteller, wie z.B. die Hersteller der Programme Praxis- Profiler und Leosoft, haben ihren Kunden bereits mitgeteilt, dass sie die Umsetzung der Anforderungen nicht schaffen und daher eine neue Zahnarztsoftware angeschafft werden muss.

Der Hersteller Ihrer Zahnarztsoftware sollte Ihnen im Vorfeld des Installationstermins bereits das notwendige TI-Update bzw. Integrationsmodul zur Verfügung gestellt haben. Die elektronische Praxiskarte (SMC-B) muss vorliegen und aktiviert worden sein. Die SMC-B muss daher rechtzeitig (ca. 4 Wochen vor der geplanten Installation) beantragt werden.

Am Router bzw. Switch sollten noch freie Ports existieren und Ihr Praxisrechner muss mit einem aktuellen Betriebssystem ausgestattet sein (z.B. Windows 10 Pro, mindestens jedoch Windows 7 Professional). Falls Peripheriegeräte (z.B. Drucker, Scanner, Röntgengeräte, Sterilisatoren, Wartezimmer-TV etc.) über LAN angebunden sind, sollten Sie diese Informationen dem beauftragten Techniker vorab übermitteln. Sind Fernwartungs- und Heimarbeitszugriffe vorhanden, ist dies ebenfalls dem Techniker mitzuteilen. Nur wenn der Techniker gut vorbereitet ist und ihm alle Informationen vorliegen, die er zur Anbindung an die TI benötigt, können Installation und Einrichtung ordnungsgemäß gelingen.

Welche Kosten entstehen für den TI-Anschluss?

Es fallen einmalige Kosten für die Erstausstattung sowie laufende Kosten für den Betrieb an. Die Kosten für ein TI-Basispaket betragen derzeit bis zu 3.690 Euro. Darin enthalten sind Hardware, Software, Installation und Einweisung. Die Servicegebühren für den TI-Zugangsdienst und das TI-Integrationsmodul betragen aktuell ca. 82 Euro pro Monat bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Günstigere Angebote und mehr Auswahl sollen ab dem 2. Quartal 2018 auf den Markt kommen.

Welche Komponenten benötigt die Praxis?

Um eine Praxis an die Telematikinfrastruktur anbinden zu können, benötigt man spezielle Hardware, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen und von der gematik zertifiziert sein muss.

Zwingend erforderlich sind der Konnektor (im Prinzip ein Hochsicherheits-Router mit besonderer Zertifizierung), ein TI-Zugangsdienst (spezieller VPN-Zugang zur Telematikinfrastruktur), das eHealth-Kartenterminal (zum Lesen und Beschreiben von eGK), der elektronischer Praxisausweis (SMC-B) und natürlich den Internetzugang.

Zusätzlich empfohlen werden eine Steckdose mit Dauerstrom für den Konnektor, eigenes EDV-Feld im Sicherungskasten, einen Kensington-Diebstahlschutz für Kartenterminal und einen kleinen Serverschrank mit Sichtfeld für die sichere Aufbewahrung des Konnektors.

• Der Konnektor

  • Der Konnektor von CGM.

  • Der Konnektor von CGM.
    © Dr. Markus Heckner
Zukünftig wird die zentrale Hardware-Komponente in der Praxis der Konnektor sein. Dieser ist eine kleine Box, ähnlich einem DSL-Router, die über LAN mit dem Kartenterminal sowie mit dem Praxisnetzwerk und somit mit der Zahnarztsoftware verbunden ist. Damit der Konnektor funktioniert, müssen die TI-Zugangsdaten, die man vom TI-Zugangsdienst-Anbieter erhalten hat, hinterlegt und das Gerät korrekt konfiguriert sein.

• Das Kartenterminal

Beim E-Health-Kartenterminal handelt es sich nicht mehr um ein reines Kartenlesegerät, das Karten nur einliest. Vielmehr können Sie mit dem Gerät auch den Chip auf der Versichertenkarte mit neuen Daten befüllen. Es verfügt über Karteneinschübe für die Versichertenkarte (eGK), den elektronischen Heilberufeausweis (HBA) sowie die Praxis-/Institutionskarte (SMC-B) und die Kartenterminal-Identitätskarte (gSMC-KT). Die Anbindung an das Primärsystem erfolgt nicht – wie bisher üblich – über den USB-Port am Rezeptionsrechner, sondern mittels Netzwerkanschluss (LAN) über den Konnektor.

• Der Praxisausweis

Die Praxiskarte SMC-B dient der Authentisierung der Zahnarztpraxis gegenüber den Diensten der TI. In der Regel werden Zahnärzte diese über ihre KZV bestellen, die die Bestellung der Smartcards an einen sogenannten Trusted Service Provider (TSP) weiterleitet, der die Karten produziert. Solche TSP sind z.B. die Telekom, die Bundesdruckerei oder mediSign.

• Der Zahnarztausweis

Der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) kann bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer beantragt werden. Er ist jedoch für den Zugang zur TI keine Pflicht. Er ersetzt den bisherigen Zahnarztausweis und weist den jeweiligen Zahnarzt eindeutig als Angehörigen seiner Berufsgruppe aus. Später wird er für die Identifizierung des Arztes und für das Erstellen einer rechtssicheren digitalen Unterschrift, der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES), benötigt.

• Die Zahnarztsoftware

  • Praxisverwaltungssystem (PVS).

  • Praxisverwaltungssystem (PVS).
    © Dr. Markus Heckner
Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss angepasst werden, um eine Verbindung zur TI zu ermöglichen und die Versichertendaten der eGK importieren zu können. Das Update ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren Schritte der TIAnbindung. Bei einigen Herstellern muss man hierfür ein TIIntegrationsmodul kaufen, ggf. auch dauerhaft mit monatlichen Kosten verbunden, bei anderen erhalten Sie das Update im Rahmen der Wartung kostenfrei. In der Regel werden aufgrund der gesteigerten Anforderungen an die Hersteller von Zahnarztsoftware auch die Wartungsgebühren steigen.

• Der Zugangsdienst

Beim TI-Zugangsdienst handelt es sich technisch um ein „Virtual Private Network“ (VPN), durch das eine sichere Verbindung für den Datenaustausch hergestellt wird. Zudem wird das in der Praxis eingesetzte Primärsystem sicher in die TI eingebunden.

Sind Änderungen beim Praxisablauf zu erwarten?

Zukünftig wird das Verarbeiten von Krankenversichertenkarten mehr Zeit in Anspruch nehmen. Bisher dauerte das Einlesen von Chipkarten unter einer Sekunde. Durch die Onlineprüfung und ggf. Aktualisierung der Daten verlängert sich dieser Zeitraum auf durchschnittlich ca. 2 bis 7 Sekunden. Zudem wird sich das Praxispersonal am Empfang zukünftig mit neuen Hinweis- und Fehlermeldungen zur Versichertenkarte herumschlagen müssen. Insbesondere ältere Krankenversichertenkarten machen aktuell noch Ärger und können Störungen im Praxisablauf verursachen. Lesen Sie hierzu den Beitrag „Die Telematik und Ihre Hürden“.

Kostenerstattungen und Zuschüsse für die TI

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für die Erstausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb in voller Höhe zu übernehmen. Die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und die Krankenkassen haben im Rahmen des EHealth-Gesetzes den Auftrag erhalten, eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen. Die KZBV hat daher mit dem GKV-Spitzenverband eine Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und vor Kurzem eine Anlage dazu beschlossen. Hier ist besonders der § 1 „Grundsätze“ interessant: Demnach ist die Höhe der Pauschalen in jedem Fall so zu kalkulieren, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspakets vollständig deckt.

Für das 1. Quartal 2018 wurde für den Konnektor eine Pauschale in Höhe von brutto 2.122 Euro festgelegt. Da noch günstigere Anbieter auf den Markt kommen sollen, wird dieser Betrag zum 2.Quartal 2018 auf 1.910 Euro verringert. Ab dem 3. Quartal gibt es dann nur noch 720 Euro. Die Absenkung des Erstattungsbetrags bezieht sich dabei nur auf den Konnektor. Für alle anderen Komponenten wurde jeweils ein konstanter Erstattungsbetrag vereinbart.

  • E-Health-Kartenterminal.

  • E-Health-Kartenterminal.
    © Dr. Markus Heckner
In der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung wurde als Erstattungsbetrag für ein stationäres E-Health-Kartenterminal brutto 435 Euro festgesetzt. Die Erstattungshöhe reicht jedoch nicht aus, um aktuell eines der zugelassenen Geräte kostenneutral erwerben zu können. Eine Ursache hierfür könnte sein, dass man in den Verhandlungen zur Finanzierung der TI-Komponenten, die Kosten für die benötigte Gerätekarte (gSMC-KT) nicht berücksichtigt hat. Neue Verhandlungen zwischen KZBV und GKV-SV könnten dieses Problem lösen."

Zu beachten ist auch, dass im Preis und Lieferumfang keine gSMC-KT Karte enthalten ist, die aber zwingend für die Verbindung des Gerätes mit dem Konnektor notwendig ist. Für diese entstehen weitere Kosten. Der Erstattungsbetrag ist also nicht ausreichend hoch.

  • Tastatur mit Kartenterminal.

  • Tastatur mit Kartenterminal.
    © Dr. Markus Heckner
Ein weiterer Anbieter des Kartenterminal ist die Firma CHERRY. Ferner macht sich german telematics Hoffnung auf eine Zulassung. Alle anderen Hersteller von Kartenlesegerät zum Einlesen von Versichertenkarten, wie z.B. CCV, Celectronics, gemalto, IDENTIVE, PC Card GmbH, SCM Microssystems, Hypercom, Thales, HID Global, Omnikey, ZEMO usw., haben bereits die Hoffnung darauf aufgegeben bzw. das Geschäftsfeld aufgrund der vielen Schwierigkeiten in diesem Bereich komplett verlassen. Falls Sie ein Anrecht auf ein mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 haben, gibt es zusätzlich einen Bruttobetrag von 350 Euro für die Anschaffung eines solchen Gerätes. Leider gibt es noch keine zugelassenen mobilen Kartenterminals der Ausbaustufe 2 und es ist noch nicht absehbar ist, wann es ein solches geben wird. Immerhin steht fest, dass der Erstattungsbetrag nicht ausreichen wird.

TI-Startpauschale

Zur Deckung der Kosten für die Installation der Komponenten und Einrichtung der Dienste sowie der entstehenden Aufwände für das VSDM und die Integration in das Praxisverwaltungssystem (Integrationsmodul) erhalten Sie eine einmalige TI-Startpauschale in Höhe von brutto 900 Euro. Dieser Betrag ist ausreichend, wenn die Praxis nicht auf dem Land, sondern in einem Ballungsgebiet angesiedelt ist und der PVS-Hersteller keine Gebühren für das sogenannte Integrationsmodul aufruft. Nicht ausreichend ist der Betrag, wenn der Installationsaufwand inklusive An- und Abfahrt und das Freischalten der TI-Anbindung gerechnet werden muss.

Bei branchenüblichen Technikerkosten zwischen 99 und 160 Euro netto pro Stunde darf man zu recht fragen, wie eigentlich die Erstattungsbeträge kalkuliert wurden. Sinnvoller wäre gewesen, wenn der Praxisinhaber die Rechnung zur Erstattung hätte einreichen können, statt einen Fixbetrag festzulegen.

Für die laufenden TI-Betriebskosten erhalten Sie ab dem 3. Quartal 2018 einen Erstattungsbetrag in Höhe von monatlich 83 Euro sowie monatlich 8 Euro für die Praxiskarte (SMC-B). Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer Vertragszahnarztpraxis und werden daher nicht bezuschusst.

Wie wird die Teilnahme an der TI überprüft?

Beim Einlesen der eGKs wird ein Prüfnachweis erzeugt, der zukünftig vom Primärsystem bei der Abrechnung über die DTA mit an die KZV übertragen wird. Der Prüfnachweis gibt zum einen darüber Auskunft, wann eine Onlineprüfung durchgeführt wurde. Zum anderen zeigt er das Ergebnis der Prüfung an. Somit sieht man anhand dieses Protokolls, ob Kartendaten aktualisiert wurden bzw. die Prüfung nicht durchgeführt wurde. Sollte z.B. aus technischen Gründen keine Prüfung möglich sein, können Sie weiterhin das Ersatzverfahren anwenden. Dieses erzeugt jedoch keinen positiven Prüfnachweis.

Wie sollte ich mich jetzt verhalten?

Informieren Sie sich ausreichend und wägen Sie in Ruhe die Angebote ab. Die Industrie geht davon aus, dass im kommenden Quartal weitere Anbieter eine Zulassung erhalten werden und es aufgrund dessen zu einem Preisverfall für Geräte und Dienste kommen kann.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Dr. Markus Heckner


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