Praxisführung


Finanzierungsplanung und -möglichkeiten bei Praxisgründung

Mit der richtigen Finanzierungsplanung lässt sich viel Geld sparen.
Mit der richtigen Finanzierungsplanung lässt sich viel Geld sparen.

Nachdem die Entscheidung des Zahnarztes für die Gründung oder die Übernahme einer Zahnarztpraxis gefallen ist, gilt es, die Erkenntnisse aus dem Businessplan mit der Finanzierungsplanung zu verbinden. Zur Erinnerung: der Businessplan ist nicht ein notwendiges Übel, um die Bank zu überzeugen, sondern ein Praxisgründungsund Praxisführungskonzept. Dieses enthält die Leitlinien Ihrer wirtschaftlichen Existenz und wird den Existenzgründer deswegen über die Zeit der Praxisgründung hinaus begleiten.

Integraler Bestandteil eines Businessplanes ist eine Investitions- und Kostenplanung. Diese beinhaltet bekanntlich alle Investitionen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Praxisgründung entstehen. Weiterhin werden private Ausgaben wie Steuern und Kosten der Lebensführung berücksichtigt. Die zentrale Überlegung ist, welchen Gesamtumsatz die Praxis erwirtschaften muss, um mit Liquiditätspolster und Vermögensaufbau vom Gewinn der Praxis leben zu können. Vereinfacht ausgedrückt: Es wird in dieser Betrachtung nicht der Blick vom Gesamtumsatz zum Gewinn, sondern genau anders herum, vom Gewinn zum notwendigen Gesamtumsatz gerichtet.

Eine andere Herangehensweise könnte die im vorhergehenden betriebswirtschaftlichen Artikel beschriebene Ermittlung des erforderlichen Stundensatzes sein. In die Investitions- und Kostenplanung fallen auch die Kosten der Finanzierung. Diese fließen anschließend in die Umsatz- und Liquiditätsplanung des Businessplanes mit ein.

Finanzierungsplanung

Nachdem im Rahmen des Businessplanes die Mittelverwendung bereits festgestellt wurde, geht es als nächstes mit der Finanzierungsplanung weiter. Der beste Garant für eine gelungene Existenzgründung und deren Finanzierung ist eine plausible Planung. Folgende Überlegungen müssen zu den Aspekten Eigenkapital und Sicherheiten, Finanzierungspartner, öffentliche Förderung und Finanzierungskonzepte, angestellt werden.

Eigenkapital und Sicherheiten

Die Gründung einer Zahnarztpraxis stellt mit ca. 10 % Anteil an den Existenzgründungen einen verhältnismäßig kleinen Anteil dar. Hintergrund dafür dürften die verhältnismäßig hohen Investitionskosten in Verbindung mit dem fehlenden Patientenstamm sein. Im Vergleich mit der alternativ möglichen Praxisübernahme, stellt die Gründung einer Zahnarztpraxis für die finanzierende Bank ein erhöhtes Risiko dar. Vor diesem Hintergrund ist je nach Plausibilität des Businessplanes und der Einschätzung auf dessen praktischer Umsetzbarkeit die Frage nach Eigenkapital oder/und werthaltigen Sicherheiten durch die Bank zu erwarten. Neben dem Eigenkapital wird, abhängig von der finanzierenden Bank, Folgendes als werthaltige Sicherheiten akzeptiert:

  • Guthaben des liquiden Vermögens (Rückkaufswerte Kapitallebensversicherungen (ca. 90 %), Rückkaufswerte fondsgebundene Lebensversicherungen (ca. 50 bis 80 %), Guthaben Bausparverträge (100 %)
  • Immobilien mit dem bankintern ermittelter Beleihungswert
  • bewertbare Bürgschaften eines Dritten (der Bürge muss zur Finanzierung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage sein)

Einige Banken verlangen zur Sicherstellung außerdem die Bürgschaft des jeweiligen Ehepartners. Das geschieht, um für den Fall des Scheiterns der Existenzgründung, einer Vermögensverlagerung auf den Ehepartner vorzubeugen. Das Thema Ehegattenbürgschaft ist von der Rechtsprechung einschlägig entschieden worden und bedarf einer intensiven Aufklärung durch die Bank. Neben diesen „harten“ Sicherheiten gibt es weitere Sicherheiten, die bei der Existenzgründung eine Rolle spielen:

  • Risikolebensversicherung (Absicherung des Todesfallrisikos i.d.R. in Höhe des Finanzierungsvolumens). Die Banken lassen sich oftmals auf Versicherungen mit fallenden Todesfallleistungen ein. Diese sind dann entsprechend preiswerter am Versicherungsmarkt zu beziehen.
  • Sicherungsübereignung der Einrichtungsgegenstände, des medizinischen Gerätes sowie des Verkaufserlöses der Praxis. Was die Bank finanziert, gehört ihr gewissermaßen auch im Fall des Scheiterns. Das ist z. B. auch beim Autokauf mit Finanzierung üblich. Diese Sicherheiten sind deswegen schwer zu bewerten, da das wertvolle medizinische Gerät mobil ist und auf dem Zweitmarkt durch den Praxisinhaber veräußert werden könnte. Der Verkauf der Praxis könnte ebenfalls von der Bank zunächst unbemerkt vollzogen werden.
  • Abtretung der Ansprüche gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Diese Ansprüche machen nur einen Teil der Gesamtumsätze aus. Vor diesem Hintergrund wird sich die Bank auch die Ansprüche aus Privatliquidation gegenüber den Verrechnungsstellen abtreten lassen.

Diese Sicherheiten werden deswegen nicht als „harte“ Sicherheiten bezeichnet, weil sie zum Zeitpunkt der Finanzierung keinen nennbaren Wert im Falle des Scheiterns für die Bank darstellen. Es gibt keine Faustregel, nach der das einzusetzende Eigenkapital oder alternativ werthaltige Sicherheiten eingesetzt werden müssen.

Der approbierte Assistenzzahnarzt wird größeren Anforderungen gegenüberstehen als der sich aus einer BAG lösende Zahnarzt, der „um die Ecke“ seine Praxis neu eröffnen oder übernehmen möchte. Der vorausschauende Gesellschaftsvertrag der BAG sollte dieses Konkurrenzrisiko freilich ausgeschlossen haben. Mancher Zahnarzt genießt aber über die Stadtgrenzen hinaus bereits einen hervorragenden Ruf, sodass Wettbewerbsklauseln ins Leere gehen dürften.

Sieht die Bank die Erfahrung des Gründers als ausreichend an oder ist der nachhaltige Wert der übernommenen Praxis besonders hoch und das Konzept schlüssig, ist es sogar denkbar, dass die Bank die Finanzierungszusage sogar ganz ohne Eigenkapital bzw. werthaltige Sicherheiten erteilt.

Finanzierungspartner

Bevor auch nur ein Vertrag das Vorhaben betreffend unterzeichnet wird, ist das Gespräch mit der Bank zu suchen. Das ist vor allem der Finanzierung mit öffentlichen Mitteln geschuldet, die ein Erstgespräch mit einer Bank vor Vorhabenbeginn vorschreibt. Die Bank muss ein solches auch entsprechend dokumentieren. Als begonnenes Vorhaben muss die Unterzeichnung eines Mietund Leasingvertrages, die Bestellung von medizinischen Gerät und Mobiliar oder sonstiger die Praxis betreffender Verträge gewertet werden. Die Unterzeichnung eines Beratungsvertrages z. B. zur Begleitung des Vorhabens zählt noch nicht dazu.

Die meisten Existenzgründer lassen sich inzwischen von professionellen Unternehmen bzw. Beratern in ihrem Vorhaben begleiten. Eine betriebswirtschaftliche Beratung durch die finanzierende Bank ist wegen möglicher Interessenkollisionen mit Vorsicht zu genießen und allenfalls als Ergänzung zu den professionellen Planungen zu sehen.

Inzwischen haben sich neben dem traditionellen Platzhirsch, der Dt. Apotheker- und Ärztebank (apoBank) alle Großbanken sowie viele Sparkassen und Volksbanken (im Weiteren: Banken) den Heilberufen aktiv und erfolgreich zugewendet. Mit intelligenten Finanzierungskonzepten können inzwischen einige Banken aufwarten und haben auch mit hohen Blankoanteilen (fehlender Besicherung) keine Probleme mehr.

So herrscht inzwischen – wie bei der Immobilienfinanzierung – die Qual der Wahl. Bei der Immobilienfinanzierung zählt oftmals „nur“ der Darlehenszins, was auch so weitestgehend nachvollziehbar ist. Gründer hingegen sollten sich einen Finanzierungspartner suchen, der von Konzept und Person überzeugt werden muss und notfalls auch in schwierigen Zeiten zur Seite stehen soll. Bei der Suche nach dem richtigen Berater, der beim Praxiskonzept und bei den Finanzierungsdetails die Rolle des Sparringspartners übernimmt, sind folgende Fragen sinnvoll

  • Ist der Berater frei im Markt oder gebunden, z. B. an eine bestimmte Bank?
  • Verfügt der Berater über tiefe Kenntnisse des Praxisbetriebes und gibt diese weiter?
  • Unterstützt der Berater auch bei der Konzeption der künftigen Praxis?

Eine „Unart“ vieler Berater ist, den Aufwand der Finanzierungskonzepterstellung durch den Verkauf gut verprovisionierter Altersvorsorgeverträge quer zu subventionieren. Es ist zwar wichtig, auch die Altersvorsorge und die Absicherung des Erwerbseinkommens zu besprechen, doch sollten die Konzepte nicht vermischt werden.

Interessenkollisionsfreie Beratung leisten auf Heilberufe spezialisierte Steuerberater und Fachanwälte; diese dürfen aber qua berufsrechtlicher Vorgaben keine Finanzierung vermitteln oder mit gewerblichen Spezialisten kooperieren. Hier kann der Gründer auf das (bisher einzigartige) Konzept des gemeinnützigen Berufsverbandes „Bund der Fachberater in Steuern, Recht und Wirtschaft e.V.“ mit Sitz in Wiesbaden zurückgreifen, der u.a. in Zusammenarbeit mit regionalen Fachberaterzentren (z. B. www.fachberaterzentrum-wiesbaden.com) dabei hilft, eine marktunabhängige und freie Finanzierungsberatung für Heilberufe zu erhalten.

Öffentliche Förderung

Die Gründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis stellt wie jede Existenzgründung ein öffentlich förderwürdiges Vorhaben dar. Förderwürdig heißt, dass die öffentliche Hand oder privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen finanzielle Mittel mit reduziertem Zinssatz zur Verfügung stellen und/oder die Haftung dafür übernehmen. Weiterhin können in unterschiedlichem Ausmaß tilgungsfreie Jahre vereinbart werden.

Föderung der KfW

Für die Förderung kommen im Schwerpunkt die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), die Landesförderinstitute sowie Bürgschaftsbanken der Bundesländer in Betracht. In den überwiegenden Fällen kommen Finanzierungsmittel der KfW in Frage. Diese gibt es mit und ohne Haftungsfreistellung. In der Regel haftet die finanzierende Bank auch für die von der KfW zur Verfügung gestellten Mittel. Um das Risiko der Bank zu reduzieren, werden auch Haftungsfreistellungen in die Finanzierung mit eingebaut. In diesem Fall haftet die KfW für diesen Teil der Finanzierung. Freilich sind diese Mittel teurer als die ohne Haftungsfreistellung. Die aktuellen Programme und Konditionen können über www.kfw.de aufgerufen werden.

Landesförderinstitute

Die Landesförderinstitute verbilligen den Zinssatz der KfW nochmals und fördern bestimmte wirtschaftlich schwach entwickelte Regionen des jeweiligen Bundeslandes mit nochmals reduzierten Zinssätzen. Neugründungen machen in diesen Regionen aber oftmals keinen wirtschaftlichen Sinn.

KfW und Landesförderinstitute haben gemeinsam, dass der Zinssatz nach einem sogenannten risikoadjustierten System von der finanzierenden Bank zu ermitteln ist. Vereinfacht ausgedrückt wird der Zinssatz in Abhängigkeit der ermittelten Bonität des Gründers sowie den vorhandenen werthaltigen Sicherheiten bestimmt. Es erfolgt daraus ableitend eine Kategorisierung in 8 Preisklassen. Die Bonität wird dabei im Rahmen des bankeigenen Ratingverfahrens ermittelt. Eine einmal ermittelte Preisklasse darf nicht zu Ungunsten des Kreditnehmers verschoben werden. Umgekehrt ist es jedoch dem Gründer möglich, eine günstigere Preisklasse zu verhandeln.

Bürgschaftsbanken und Finanzierungsberater

Die privatwirtschaftlich organisierten Bürgschaftsbanken übernehmen Bürgschaften gegenüber Banken als Kreditabsicherung für u.a. Selbständige und Existenzgründer, wenn deren zu finanzierendes Vorhaben sinnvoll und Erfolg versprechend sind. In jedem Bundesland bzw. in jedem Stadtstaat gibt es eine Bürgschaftsbank.

Die Programme sind oftmals miteinander kombinierbar. Der jeweilige Einsatz hängt erfahrungsgemäß von der Routine der jeweiligen Bank mit diesen Programmen sowie der Risikoeinschätzung zusammen. Somit ist es oftmals auch nicht hilfreich, eine bestimmte Förderung von der Bank zu „verlangen“. Hier stehen die Banken untereinander jedoch im Preiswettbewerb. Professionelle Finanzierungsberater führen Sie durch diesen Dschungel und wissen auch, welche Programme bei welcher Bank im Fokus stehen bzw. bei welchen Banken Spielraum für die Verhandlung der Preisklassen besteht.

Finanzierungskonzept

Die Finanzierung der Praxisgründung sollte zwischen 10 und 15 Jahren abgeschlossen sein. Das ist ein erheblicher Unterschied zu Gründungs- und Übernahmefinanzierungen in der sonstigen Wirtschaft, in der die Finanzierungen in meistens 5 Jahren getilgt werden müssen. Ob und in welchem Umfang Fördermittel in Frage kommen, hängt vom Einzelfall ab. Die derzeitige Zinssituation macht stellenweise KfW-Mittel überflüssig, da sich einzelne Banken über den freien Markt genauso refinanzieren können wie über die KfW. Die Beantragung einer Förderung wird durch die finanzierende Bank vorgenommen und ist weitestgehend standardisiert.

Grundsätzlich können alle zur Gründung notwendigen Investitionen finanziert werden. Die Zinsbindung und Kreditlaufzeit wird in der Regel 10 Jahre betragen. Ausgenommen sind so genannte Betriebsmittel, die über 5 Jahre finanziert werden (z. B. Personalkosten). Es können bis zu 3 tilgungsfreie Jahre beantragt werden. In dieser Zeit werden nur Zinsen für den in Anspruch genommenen Darlehensbetrag in Rechnung gestellt.

Die Finanzierung über Lebensversicherung hat in dem aktuellen Zinsumfeld eine untergeordnete Bedeutung. Das Argument der über die Gesamtlaufzeit absetzbaren Zinsen greift bei den derzeit niedrigen Zinssätzen nur noch wenig.

Eine Kombination von Finanzierung mit Altersvorsorgeprodukten ist aus Sicht der Autoren nicht zielführend. Die Altersvorsorge sollte – anders als die Absicherung z. B. gegen Berufsunfähigkeit – separat und unabhängig von der Finanzierung beraten werden, ggf. gegen den Druck einiger Banken und Finanzdienstleister, die die Altersvorsorge in die Finanzierung in Form sogenannter „Praxiskonzepte“ mit einbauen möchten.

Es ist zwar verlockend, die auf dem Papier so schön aussehenden Zahlen gleich in der Altersvorsorge zu verplanen, aber erst einmal sollte die Praxis richtig laufen. Dann kann auch in Ruhe und mit Sinn die weitere Vermögensbildung betrieben werden.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Dipl.-jur. Tomas Boennecken - Ralf Freudenberg