Praxisführung


Die Selbstständigkeit als Zahnarzt – aus steuerlicher Sicht

Jeder Existenzgründer tut gut daran sich mit Steuerfragen zu befassen.
Jeder Existenzgründer tut gut daran sich mit Steuerfragen zu befassen.

Mit der Selbstständigkeit sind viele unternehmerische Aufgaben verbunden, die manchem Existenzgründer lästig erscheinen mögen. Sie entscheiden aber mit über den Erfolg der Unternehmung. Eine davon: stets die Steuer im Blick zu behalten. Denn steuerlich ungeschicktes Agieren kommt teuer, und die ganze Angelegenheit dem Steuerberater zu überlassen, ist sicherlich keine gute Lösung.

Mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, egal ob durch Neugründung, Übernahme einer Einzelpraxis oder Einstieg in eine Kooperation, rücken verstärkt steuerliche Überlegungen in den Fokus der Planung. Die Geltendmachung aller möglichen Kosten und die Wahl günstiger Steuergestaltungen bedeuten bares Geld und sind damit für den angehenden Praxisgründer von erheblicher Bedeutung.

Im Vorfeld: vorweggenommene Betriebsausgaben

Schon vor der eigentlichen Existenzgründung entstehen in der Regel Kosten, die steuerlich von Bedeutung sind. Da sie nicht mit einer derzeit ausgeübten Angestelltentätigkeit zusammenhängen, gehören sie nicht zu den Werbungskosten. Es handelt sich um vorweggenommene Betriebsausgaben einer späteren selbstständigen Tätigkeit. Gleichwohl müssen diese im Jahr der Zahlung in einer Steuererklärung angesetzt werden (Verausgabungszeitpunkt nach § 11 ESTG), und zwar in der Anlage S für „selbstständige Tätigkeit“.

Die folgende Aufstellung der vorweggenommen Betriebsausgaben soll einen Anhaltspunkt geben, welche Kosten hier infrage kommen, damit keine angefallenen Ausgaben vergessen werden:

  • Kosten der Praxissuche (Reisekosten, Makler, Telefon und Porto usw.). Führen Sie einen Kalender, in dem sämtliche Termine und damit zusammenhängende Kosten, gefahrene Kilometer und Abwesenheitszeiten aufgezeichnet sind. Auch Fortbildungs- und sonstige Termine können hier gesammelt werden.
  • Seminare zur Praxisgründung, z. B. bei der Zahnärztekammer, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder bei Dentaldepots
  • Kollegen- oder Mentorentreffen zum Sammeln von Erfahrungen und Tipps
  • Beratungen zur Praxisgründung
  • Anschaffungen für die spätere Praxis. Dies können auch geschenkte Gegenstände sein, z. B. Mobiliar oder Dekoration. Ohne eigene Anschaffungskosten wird der Verkehrswert im Jahr der Praxiseröffnung angesetzt.

Die Finanzierung: Steuerchancen und -risiken

Jeder Existenzgründer benötigt ein Finanzierungskonzept. In der Regel werden mehrere Darlehen abgeschlossen, um die Praxisgründung oder -übernahme oder den Einstieg in eine Kooperation zu finanzieren. Eine Besonderheit des Steuerrechts kann einen Existenzgründer viel Geld kosten, wenn er diese nicht beachtet.

Zinsen als Betriebsausgaben

Zinsen für betrieblich oder beruflich bedingte Darlehen sind nicht grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, sie können auch private Kosten ohne Steuerersparnis darstellen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich nach folgendem Prüfschema:

  • Das zugehörige Darlehen oder die Kontoüberziehung ist betrieblich veranlasst. Dies ist der Fall bei Erwerb der gesamten Praxis oder bei einzelnen Wirtschaftsgütern des betrieblichen Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Die Höhe der Investitionen ist unerheblich. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 410 € fallen hierunter. Werden Wirtschaftsgüter teilweise privat genutzt, so muss die berufliche Nutzung überwiegen (z. B. Pkw). Zinsen von Investitionsdarlehen sind in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.
  • Auch Darlehen oder Überziehungen für die Bezahlung von Lieferantenschulden oder sonstigen Betriebsausgaben oder den Ausgleich einer Überziehung auf einem laufenden Konto sind betriebliche Darlehen. Aber nicht in allen Fällen sind die Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Hierzu müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Darlehen für die Ablösung eines betrieblich veranlassten Kredits. War der ursprüngliche Kredit Betriebsvermögen, so kann sich durch die Umschuldung dieses Kredits nichts ändern (z. B. bei Auslaufen der Zinsbindung für den Praxisgründungskredit).
  • Private Entnahmen oder hohe Steuerzahlungen hingegen führen nicht zu betrieblichen Darlehen. Diese Zinsen sind nie steuerlich abzugsfähig.
  • Die Zinsen (ohne Zinsen für Investitionsdarlehen) dürfen 2.050 €/p. a. nicht übersteigen. Ist dies der Fall, dann muss wie folgt gerechnet werden:
    Schuldzinsen der Praxis im laufenden Wirtschaftsjahr
    – Schuldzinsen für Investitionsdarlehen
    = verbleibende Schuldzinsen
    – Mindestbetrag der sonstigen Schuldzinsen von 2.050 €
    A) zu kürzende Schuldzinsen zu vergleichen mit:
    B) Gewinn abzüglich Entnahmen zuzüglich Einlagen des Wirtschaftsjahres zuzüglich Überentnahmen oder abzüglich Unterentnahmen des Vorjahres. Ergibt sich ein Minus, dann werden darauf 6 % Zinsen gerechnet.
    = Der kleinere Betrag von A oder B wird dem Gewinn hinzugerechnet.

  • Beispiel 1
  • Beispiel 1

Um die grundlegende Problematik der steuerlichen Zinskürzung niedrig zu halten, sind verschiedene Strategien nötig: Der Existenzgründer sollte Investitionen immer finanzieren, auch bei niedrigen Anschaffungskosten. Diese Investitionskredite sollten so lange fortgeführt werden, bis alle übrigen Darlehen (auch private Darlehen) bezahlt sind. Wichtig ist auch die Aufbewahrung aller Darlehensunterlagen und Belege der zugehörigen Investitionen von Beginn an, damit die Einordnung als Investitionsdarlehen gegenüber dem Finanzamt bewiesen werden kann.

Bei anfänglichen Verlusten: gezahlte Steuern zurückfordern

In den ersten Jahren der Existenzgründung werden in der Regel Verluste entstehen. Die Ausgaben laufen vom ersten Tag an, während die Einnahmen von der KZV und aus der Privatliquidation erst verzögert eintreffen. Diese Verluste können zum Rückholen von gezahlten Steuern verwendet werden.

Jeder Existenzgründer sollte daher über die Möglichkeiten des steuerlichen Verlustrücktrags oder -vortrags Bescheid wissen. Nach dem Einkommensteuerrecht können negative Einkünfte mit positivem zu versteuerndem Einkommen des vorherigen Jahres oder der Folgejahre verrechnet werden. Sie führen dort zu einer Steuererstattung. Der Steuerpflichtige hat die Wahl, ob und wie viel an negativen Einkünften er in das Vorjahr zurücktragen will, der Verlustvortrag erfolgt hingegen automatisch. Dabei ist der Steuersatz entscheidend.

  • Beispiel 2
  • Beispiel 2

Besondere Aspekte beim Kauf einer Einzelpraxis

Beim Kauf einer Einzelpraxis erwirbt der Käufer eine Vielzahl von einzelnen Gegenständen und Werten. Diese werden in der Regel im Rahmen der Kaufpreisfindung aufgelistet.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist der Gesamtkaufpreis nicht in einer Summe steuerlich relevant, sondern nur aufgeteilt auf die einzelnen Wirtschaftsgüter. Je nach Art und Wert führen diese in den Folgejahren zu steuerlichen Kosten in Form von Abschreibungen.

Der Goodwill oder immaterielle Wert, der die zukünftigen Gewinnchancen einer Praxis repräsentiert, macht in der Regel einen großen Teil des Praxiswertes aus. Während in früheren Jahren teils behauptet wurde, der Goodwill entfalle auf den Kassenarztsitz und dieser sei nicht abschreibbar, ist diese Diskussion nun von Tisch (BFH-Urteil vom 09.08.2011, VIII R 13/08). Der auf den Goodwill entfallende Kaufpreisteil wird bei einer Einzelpraxis auf 3 bis 5 Jahre abgeschrieben, beim Einstieg in eine Kooperation auf 5 bis 8 Jahre.

Die übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden grundsätzlich auch einzeln abgeschrieben. Beträgt ihr Wert unter 410 €, so können sie als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr des Erwerbs voll abgeschrieben werden; eine Verteilung auf mehrere Jahre nach Wahl des Käufers ist aber auch möglich. Alle Werte über 410 € werden auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Diese wird nach Alter und geltender AFA-Tabelle bestimmt.

Materialien, Bestände an Gold und Implantaten usw. sind Verbrauchsgüter. Sie führen bei der Einnahme-Überschussrechnung zu sofortigen Betriebsausgaben.

Ob eine kurze oder lange Abschreibungsdauer steuerlich sinnvoll ist, kann nicht generell entschieden werden. Dies hängt von der Gewinn- und Steuerplanung in den ersten Jahren der Existenzgründung ab. Der Praxisgründer sollte sich jedoch die größtmögliche Flexibilität bewahren. Hilfreich ist eine im Vertrag dokumentierte Aufteilung des Kaufpreises in Goodwill und sonstige Wirtschaftsgüter sowie ein möglichst großer Anteil an Wirtschaftsgütern mit Werten unter 410 €.

Besondere Aspekte beim Einstieg in eine Kooperation

Wird ein Gesellschaftsanteil an einer bestehenden Gemeinschaftspraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft (im Folgenden kurz Gesellschaft genannt) erworben, so führt der Kaufpreis auch zu steuerlichen Betriebsausgaben.

Hat die Gesellschaft noch nicht abgeschriebenes Anlagevermögen, so erwirbt der Käufer anteilig quasi die Buchwerte und das darin steckende Abschreibungsvolumen.

  • Beispiel 3
  • Beispiel 3

Eine grundlegende Besonderheit der Steuererklärung von Gemeinschaften sollte jedem Beteiligten bekannt sein. Sobald man sich für den Einstieg in eine Gesellschaft entschieden hat, müssen sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit auch in der Steuererklärung der Gesellschaft angegeben werden. Eine Geltendmachung in der eigenen Steuererklärung ist nicht mehr möglich!

  • Beispiel 4
  • Beispiel 4

Steuerplanung: rechtzeitig Rücklagen bilden

Nicht wenige Existenzgründer kommen an die Grenze ihrer finanziellen Möglichkeiten, wenn sie die Steuervorausschau vergessen. Wenn nach der anfänglichen Verlustphase Gewinne eintreten, so löst dies nicht automatisch die darauf entfallende Steuer aus. Erst Jahre später, mit der Abgabe der Steuererklärung für ein Gewinnjahr, werden regelmäßige Vorauszahlungen festgesetzt. Doch vor allem kommt es auf einen Schlag zu erheblichen Nachzahlungen für die vergangenen Jahre. Wer zu diesem Zeitpunkt keine Rücklagen gebildet hat, kommt in eine schwierige finanzielle Lage. Jeder Selbstständige, vor allem aber ein Existenzgründer mit geringen liquiden Reserven, sollte daher zu jedem Zeitpunkt seine aktuellen Steuerschulden kennen und entsprechende Rücklagen gebildet haben.

  • Beispiel 5
  • Beispiel 5

Vorzeitige Praxisaufgabe: den Schaden begrenzen

Nicht jede Existenzgründung ist erfolgreich. Manchmal muss eine Praxis aus persönlichen Gründen oder wegen Ertragslosigkeit wieder aufgegeben werden. Auch Kooperationen gehen häufig schief, was in der Regel zum Ausstieg des neu hinzugetretenen Gesellschafters führt.

Unabhängig von den finanziellen Nachteilen, die sich durch einen ungeplanten Praxisverkauf ergeben können, sind auch steuerliche Probleme zu bedenken. So sind Darlehenszinsen aus der Finanzierung von Anschaffungen nur abzugsfähig, solange das damit finanzierte Wirtschaftsgut noch zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften genutzt wird. Wird die Praxis aufgegeben oder der Praxisanteil veräußert, müssen die damit zusammenhängenden Darlehen zurückgezahlt werden, soweit der Veräußerungserlös reicht, sonst sind die darauf entfallenden Zinsen steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Das Steuerrecht erzwingt in solchen Fällen eine vorzeitige Darlehenstilgung. Die dann meist entstehende Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten der Bank ist schmerzlich, auch wenn sie als Praxisausgabe steuerlich absetzbar ist. Eine Gestaltung vermeidet die Vorfälligkeitsentschädigung und lässt die Darlehenszinsen steuerlich bestehen: Der Verkaufserlös wird zur Finanzierung einer weiteren steuerlichen Einkommensquelle genutzt, sei es ein weiterer Praxiserwerb oder aber auch (wenn die Bank zustimmt) einer vermieteten Immobilie.

Fazit

Eine Existenzgründung, sei es in Form einer eigenen Praxis oder durch Einstieg in eine Kooperation, ist mit erheblichen steuerlichen Risiken, aber auch mit Chancen der steuerlichen Gestaltung verbunden. Die Weichen dafür werden früh gestellt. Jeder Existenzgründer tut gut daran, sich mit diesen Fragen zu befassen und eine regelmäßige aktuelle Steuerplanung zu machen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Gabriela R. Scholz

Bilder soweit nicht anders deklariert: Gabriela R. Scholz


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