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Praxisführung

Der richtige Versicherungsschutz für die Zahnarztpraxis

Die Zahnarztpraxis muss – ebenso wie der Zahnarzt selbst – exzellent abgesichert sein, um im Schadensfall nicht in existenzielle finanzielle Probleme zu geraten. Dabei kommt es nicht nur darauf an, die richtigen Versicherungen irgendwie und irgendwo abzuschließen – wichtig ist es vor allem, dass der Schutz individuell auf die eigene Praxis abgestimmt wird. Immer wieder geraten Praxen in Schwierigkeiten, weil das Versicherungspaket – oftmals abgeschlossen vor Jahren oder Jahrzehnten – nicht mehr zeitgemäß ist und längst nicht mehr die Bedürfnisse der Praxis abdeckt. Deshalb sollten alle Verträge regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert oder neu abgeschlossen werden.

. Maksym Yemlyanov/Stock.Adobe
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Berufshaftpflichtversicherung

Zahnärzte brauchen für die Ausübung ihres Berufes den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Damit werden Schäden gegenüber dem Patienten abgedeckt, die sich aus der zahnärztlichen Tätigkeit ergeben. Die Berufshaftpflichtversicherung erfüllt dabei eine Doppelfunktion: Berechtigte Schadensersatzforderungen von Patienten werden befriedigt, unberechtigte abgewiesen – und das notfalls sogar vor Gericht. Gute Berufshaftpflichtversicherungen übernehmen auch die Kosten für eine Verteidigung bei Strafprozessen, wenn dem versicherten Zahnarzt z.B. eine Körperverletzung im Rahmen seiner Behandlung vorgeworfen wird.

Natürlich werden bei den heutigen Policen auch Tätigkeitsschäden mitversichert, also Schäden, die bei Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit entstehen, wie etwa das Verschmutzen von Kleidung während der Behandlung. Außerdem sind in einem überzeugenden Konzept Schäden an unbrauchbar gewordenem Zahnersatz durch zahnärztliche Fehler und natürlich Umweltgefahren versichert, etwa durch einen Amalgamabscheider. Üblich sind heute Versicherungssummen von 3 bis 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Natürlich sollte die Haftpflicht auch die betrieblichen Schäden abdecken, also z.B. verunglückte Patienten, die auf dem gewischten Boden ausrutschen und stürzen.

Inventar- und Technikschutz

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Niedergelassene Ärzte brauchen einen Schutz, der die Einrichtung der Praxis gegen Schäden absichert – hier sind viele Begrifflichkeiten wie Inhaltsversicherung, Inventarversicherung oder Medizintechnik- bzw. Elektronikversicherung im Umlauf. Erforderlich ist unabhängig vom Namen ein Schutz von Inventar und Technik, der alle Schadensszenarien abbildet. Solche Schäden können von außen auf die Praxis einwirken oder von innen. Die Schäden von außen werden oft als FELS-Gefahren bezeichnet, es sind die Schäden durch

  • Feuer
  • Einbruchdiebstahl/Vandalismus
  • Leitungswasser
  • Sturm

Schäden von innen betreffen vor allem die Schäden, die aus dem Praxisbetrieb heraus geschehen, durch Bedienungsfehler, Unachtsamkeit oder Missgeschicke.

Wichtig ist bei Zahnarztpraxen, dass der Schutz bei allen Schäden möglichst weit gefasst wird und den klassischen Praxisbetrieb in allen Facetten absichert. Natürlich gilt das für das gesamte Inventar vom Teppich bis zum PC, von Einbauten bis zu Datenträgern. Vor allem die Medizintechnik mit Behandlungsgeräten und natürlich den Behandlungsstühlen muss umfassend abgesichert sein, denn sie sind das Herzstück der Zahnarztpraxis und gewährleisten den Betrieb. Heute werden meist Allgefahrendeckungen gewählt, die alle Risiken bis auf wenige explizit ausgeschlossene mit absichern. Grobe Fahrlässigkeit sollte immer mitversichert sein, eine Selbstbeteiligung dabei möglichst gering angesetzt werden.

Entscheidend ist aber vor allem, dass bei einem Totalschaden eine ausreichende Summe geleistet wird, um die Praxis wiederaufzubauen. Knackpunkt ist hier eine weit-verbreitete Regelung in vielen Bestandsverträgen, die einen Ersatz zum Neuwert nur dann leistet, wenn der Restwert noch mehr als 40% vom Neuwert ausmacht. Ein Ritt auf der Klinge für jeden Zahnarzt, gerade bei individuellen Behandlungseinheiten, die schnell an Wert verlieren und unter die 40%-Marke rutschen. Im Schadensfall würde dann nur ein Bruchteil der Kosten ersetzt werden, die eine Neuanschaffung kostet – für viele Zahnarztpraxen würde das wirtschaftlich das Aus bedeuten. Hier müssen Zahnärzte darauf achten, dass immer zum Neuwert geleistet wird.

Ausfallversicherung

Der Praxisbetrieb kann aus verschiedenen Gründen zum Erliegen kommen: Ein Ausfallschutz sichert dann die Fixkosten und den entgangenen Gewinn ab. Kann eine Zahnarztpraxis wegen eines versicherten Sachschadens keine Patienten mehr behandeln, greift die Ertragsausfallversicherung. Sie ersetzt den durch Ausfall entgangenen Gewinn sowie nicht erwirtschaftete Fixkosten ab, Basis ist der Jahresumsatz der Praxis. Wichtig ist die Bemessung des „richtigen” Jahresumsatzes, denn die Summe muss ja auf die Gegenwart und Zukunft gerichtet sein. Gerade wachsende Zahnarztpraxen müssen den Umsatz für die nächsten 12 bis 18 Monate zugrunde legen und sollten sich bei der Bewertung auf einen Experten verlassen, der die Wertermittlung begleitet. Geleistet wird die Entschädigung je nach Versicherer und Deckungskonzept bis zu 36 Monate.

Wenn der Zahnarzt selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, sprechen wir bei optimal absichern von einer Praxisausfallversicherung. Sie greift ein, wenn der Praxisbetrieb wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung des Behandlers nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Auch hier sollen wenigstens die Fixkosten, im besten Fall aber auch der entgangene Gewinn ersetzt werden, damit laufende Kosten wie Gehälter, Miete, Zinsaufwendungen, Leasingraten und Versicherungsbeiträge ebenso wie ein Praxisdarlehen, ein Vertreter für den Behandler oder andere Verpflichtungen finanziell abgesichert sind. Beim entgangenen Gewinn und damit auch beim Einkommen der Zahnärztin oder des Zahnarztes kommt es auch inhaltlich zu Überschneidungen mit dem Krankentagegeld, das weiter hinten im Artikel bei der persönlichen Absicherung des Zahnarztes eine Rolle spielt.

Praxisrechtsschutzversicherung

Rund um die Zahnarztpraxis und die berufliche Tätigkeit als Zahnarzt können viele Rechtsstreitigkeiten entstehen. Natürlich stoßen sich Patienten an vermeintlichen Behandlungsfehlern – bis hin zu strafrechtlichen Verfolgungen. Aber auch rechtliche Streitigkeiten mit Lieferanten, dem Vermieter der Praxisräume und nicht zuletzt den eigenen Mitarbeitern können hohe Anwalts- und Gerichtskosten nach sich ziehen. Dazu kommt Streitpotenzial mit Behörden wie dem Finanzamt, das Praxiskosten nicht anerkennen will, oder bei Problemen mit der Approbation. Eine Praxisrechtsschutzversicherung bietet die Sicherheit, die eigenen Interessen konsequent verfolgen zu können, ohne aus finanziellen Erwägungen zurückstecken zu müssen. Oft besteht die Möglichkeit, privaten Rechtsschutz – wenn gewünscht – zu ergänzen.

Cyberversicherung/Schutz gegen Hackerangriffe

Recht neu sind die Gefahren, die einer Zahnarztpraxis aus dem Internet drohen: Sogenannte Cyberangriffe richten sich gegen die technische Struktur der Praxen und die Patientendaten. Die Folgen eines erfolgreichen Angriffs können verheerend sein, wenn geschützte Daten in falsche Hände geraten. Der Versicherungsschutz kann an vielen verschiedenen Stellen ausgelöst werden. Etwa wenn Schadsoftware, wie zum Beispiel Viren, Trojaner etc., gegen die Praxis gerichtet werden, mit dem Ziel, Programme zu löschen bzw. zu verändern oder die Funktion der IT zu stören. Oder es werden Daten verschlüsselt, die nur durch Lösegeldzahlung oder umfangreiche Wiederherstellungsmaßnahmen wieder freigegeben bzw. wiederhergestellt werden. Oder es gibt einen Hackerangriff, durch den Fremde auf den Zugang zum Bezahlsystem gelangen und die dort verwendeten Kundendaten missbräuchlich nutzen.

Auch die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen – etwa Verstöße gegen die DSGVO – durch missbräuchliche Verwendung der Daten gehören zum Versicherungsumfang. Im Idealfall wird der Schutz so gestaltet, dass nicht nur der eigene Schaden versichert ist, sondern die daraus resultierende Unterbrechungsversicherung ebenso. Und leistungsstarke Tarife sehen eine Soforthilfe mit Gegenmaßnahmen sowie eine Krisenmanagementberatung und -unterstützung vor. Und im besten Fall werden natürlich auch die Kosten für die Wiederherstellung von zerstörten Daten übernommen, ebenso der entstandene Ertragsausfall.

Der richtige Schutz für die Zahnärztin und den Zahnarzt

Die Absicherung der Praxis ist das eine, die individuelle Vorsorge der Behandler eine weitere Baustelle in vielen Zahnarztpraxen. Vor allem das Risiko einer Berufsunfähigkeit unterschätzen viele Zahnärzte und versichern sich nicht. Denn die Arbeitsleistung von Zahnärzten ist höchstpersönlich und nicht delegierbar. Dabei stehen sie in der Absicherung nicht besser da als viele andere Selbstständige: Das Versorgungswerk leistet zwar nominell bei Berufsunfähigkeit, oft ist die Leistung aber an die Aufgabe der Tätigkeit bzw. Praxis gekoppelt – bei einer lediglich vorübergehenden Berufsunfähigkeit ist das keine Option. Hier hilft nur eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die das Einkommen oder zumindest die laufenden privaten Kosten der Zahnärzte absichert.

Schutz bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Hand in Hand geht die Absicherung gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit mit einer Absicherung bei längerer Krankheit. Das persönliche Einkommen des Zahnarztes lässt sich mit einer Krankentagegeldversicherung absichern. Der Zahnarzt selbst entscheidet, ab welchem Tag einer Erkrankung er dieses Ersatzgeld bekommen möchte: ab dem 4., 8., 15., 22. oder wie „normale” Arbeitnehmer gar erst ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wird – heruntergebrochen auf den Tagessatz – die Summe vereinbart, die im Krankheitsfall unbegrenzt fließen soll. Bei 200 Euro Tagessatz gibt es im Monat 6.000 Euro Einkommensersatz. Abgestimmt werden muss die Krankentagegeldversicherung mit den Leistungsbausteinen der Praxisausfallversicherung, die ja ebenfalls bei Krankheit greift. Hier sollte der Schutz so bemessen werden, dass keine Überversicherung vorliegt.

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