Anzeige

Praxisführung

Das zahnärztliche Praxislabor in der Diskussion

Unter der Überschrift „Das zahnärztliche Praxislabor. Handwerks-, berufs-, wettbewerbs- und sozialrechtliche Grenzen“ wurde bereits 2016 ein Gutachten veröffentlicht, das durch den Arbeitgeberverband Zahntechnik (AVZ) in Auftrag gegeben wurde und das sich mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit von zahnärztlichen Praxislaboren auseinandersetzte. Wundert man sich bereits über die Fragestellung, wundert man sich noch mehr, wenn man im Laufe des Gutachtens feststellt, dass die Zulässigkeit von Praxislaboren zumindest in Zweifel gezogen wurde.

. contrastwerkstatt/Adobe.Stock
.
.

2016 konnte man diese Diskussion als eine solche von rein akademischer Bedeutung zur Kenntnis nehmen, ohne ihr eine größere Bedeutung beizumessen. Denn natürlich gibt es gute Gründe, die die Existenz und Zulässigkeit von Praxislaboren als Teil der zahnärztlichen Tätigkeit rechtfertigen. Nicht nur spricht die hochspezialisierte umfangreiche universitäre Ausbildung der Zahnärzte für die Zulässigkeit des Praxislabors. Zahntechnische Leistungen gehören zum Berufsbild des Zahnarztes im Sinne von § 1 Abs. 3 ZHG, weshalb das Betreiben des Praxislabors auch berufsrechtlich ausdrücklich erlaubt ist (vgl. § 11 MBO-ZÄ).

Erstattung von Praxislaborkosten unzulässig

2018 wurde die Diskussion um die Zulässigkeit der Praxislabore erneut angefacht. Dieses Mal durch die KZV Nordrhein, die damals in einem Brief an zahnmedizinische Versorgungszentren, die in der Rechtsform der GmbH organisiert sind, ankündigte, die Erstattung von Praxislaborleistungen für unzulässig zu halten und diese nur noch so lange zu erstatten, bis ein – offenbar von ihr angestrengtes – Gerichtsverfahren eine Klärung erbracht hätte.

Auch diese Diskussion konnte man gedanklich schnell beiseitelegen. Denn ein entsprechendes Gerichtsverfahren ist dem Verfasser bis heute nicht bekannt. Ebenso ist dem Verfasser keine einzige Krankenkasse bekannt, die ein Problem mit der Erstattung von Praxislaborkosten hat. Die herrschende Meinung in der juristischen Fachliteratur sieht ebenfalls keine Probleme bei einem Praxislabor in einem zMVZ [1–3].

Anzeige

Nun, weitere 2 Jahre später, hat sich der Arbeitgeberverband Zahntechnik (AVZ), die Meinung der KZV Nordrhein aus dem Jahre 2018 zunutze gemacht, um die Diskussion um die Praxislabore erneut zu beginnen. Dazu hat man nun ein Gutachten zu Fragen der Zulässigkeit zahnärztlicher Praxislabore in zMVZ eingeholt, das natürlich zu dem Schluss kommt, diese seien nicht zulässig. Juristisch kann man darüber sicher streiten, auch wenn die herrschende juristische Meinung diese Frage – wie gesagt – anders als der AVZ bewertet.

Neue Approbationsordnung ohne Laborleistung

Doch nun droht Ungemach aus einer anderen Ecke. Denn aktuell wird eine neue Approbationsordnung diskutiert. Diese ist wesentlich generalklauselartiger als bisher gehalten und weist dem Fach „Zahnersatzkunde“ explizit nur noch einen geringeren Umfang zu. Dieser Studien- und Prüfungsstoff war für den BGH und das BVerwG jedoch explizit einer der Gründe, die Herstellung in Praxislaboren (auch) der Zahnheilkunde und nicht nur dem Zahntechnikerhandwerk zuzuordnen.

Leider hat man bei der Entwicklung der Approbationsordnung das Thema der Praxislabore nicht im Blick gehabt, obwohl den beteiligten Personen die grundsätzliche Diskussion um das Praxislabor bekannt gewesen sein müsste. Und so ist eine Approbationsordnung entstanden, die diesbezüglich ohne Zweifel Interpretationsbedarf begründet. Es wurde im Gesetzgebungsverfahren – warum auch immer – versäumt, einen klarstellenden Hinweis zugunsten der Zahnärzteschaft hinzuzufügen.

Damit dieser entstandene Interpretationsspielraum nun nicht gegen die Zahnärzte gerichtet werden kann, ist es wichtig, dass die Zahnmedizinischen Fakultäten künftig entsprechend klarstellende Studienordnungen veröffentlichen, um auch künftigen Zahnärzten die Erbringung von Laborleistungen zu ermöglichen und eine entsprechende Diskussion erst gar nicht aufkommen zu lassen.

Bei dieser Diskussion wird aber noch etwas deutlich: Die Abgrenzung von zahnärztlicher zu zahntechnischer Leistungserbringung wurde vom Gesetzgeber völlig stiefmütterlich behandelt. Dies wird auch bei den Diskussionen um die Berechtigung zu Intraoralscans deutlich. Gesetzgeberische Klarstellungen wären dem Rechtsfrieden also sicher dienlich. Und die Zahnärzteschaft sollte sich dem Thema stellen, damit die entsprechenden Diskussionen nicht an den Zahnärzten vorbeigeführt werden.

Literatur:

[1] Jahn, in: Halbe/Schirmer, Handbuch Kooperationen im Gesundheitswesen, A 1800, Rn. 95 ff.
[2] Frigger, in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, § 88 SGB V, Rn. 18.
[3] Reimer, Laborleistungen von Zahnarzt-MVZ werden in Frage gestellt – Mitteilung des zukünftigen Abrechnungsausschlusses durch die KZV Nordrhein (www.ppp-rae.de; nur online verfügbar), Bischoff, DZW 12/2017, S. 19.

Bildquellen sofern nicht anders deklariert: Unternehmen, Quelle oder Autor/-in des Artikels

Kommentare

Keine Kommentare.

Anzeige