Praxisführung


Anspruch auf Erholungsurlaub bei Elternzeit

25.08.2011

Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de
Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2011 (Az.: 9 AZR 197/10) entschieden, dass Urlaub nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden darf.

Bei beispielsweise genommener Elternzeit vom 11.03.– 12.09.2011 dürfen vom Jahresurlaub nur 5 Monate gekürzt werden. Die angefangenen Monate März und September müssen in der Urlaubsberechnung voll angerechnet werden.

 

 

 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Felix Martin

Bilder soweit nicht anders deklariert: Felix Martin