Praxisführung
Anspruch auf Erholungsurlaub bei Elternzeit
25.08.2011

Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2011 (Az.: 9 AZR 197/10) entschieden, dass Urlaub nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden darf.
Bei beispielsweise genommener Elternzeit vom 11.03.– 12.09.2011 dürfen vom Jahresurlaub nur 5 Monate gekürzt werden. Die angefangenen Monate März und September müssen in der Urlaubsberechnung voll angerechnet werden.
Bilder soweit nicht anders deklariert:
Felix Martin
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