Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber

Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernimmt, sind nicht automatisch steuerfrei. Diese strenge Regelung der Finanzverwaltung, wenn die Helferin sich selbst zu einer Fortbildung angemeldet hat und die Rechnungsadresse die ihrige war, tatsächlich aber der Arbeitgeber bezahlte, gilt nicht mehr durchgehend, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
Übernimmt der Arbeitgeber Leistungen für seine Arbeitnehmer, ist stets zu prüfen, ob es sich um steuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn handelt oder nicht. Im April 2008 haben wir an anderer Stelle berichtet, dass die Übernahme von Fortbildungskosten nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann kein Arbeitslohn ist, wenn die Fortbildung aus überwiegend betrieblichem Interesse erfolgt und die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt ist.
Problem: Rechnungsadressat ist Helferin
Problematisch wurden dadurch die Fälle, in denen sich die Helferin selbst angemeldet hatte und die Rechnung an die Helferin ging. Dann war nach bisheriger Verwaltungsauffassung eine steuerfreie Erstattung der Aufwendungen an die Helferin nicht mehr möglich.
Finanzverwaltung gibt sich teilweise weniger streng
Von dieser strengen Auffassung haben sich jetzt mehrere Finanzverwaltungen verabschiedet. Sowohl die Oberfinanzdirektion Rheinland als auch die Oberfinanzdirektion Münster vertreten nun die Auffassung, dass ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme zugesagt und der Arbeitnehmer vertrauend auf diese Zusage die Fortbildungsmaßnahme gebucht hat. Einen gleich lautenden Erlass hat inzwischen auch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
Verhinderung von Doppelansatz liegt beim AG
Damit der Arbeitnehmer in diesen Fällen die Kosten nicht noch zusätzlich als Werbungskosten dem Finanzamt gegenüber geltend macht, muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen.
Empfehlung
Da uns derzeit kein koordinierter Ländererlass zu diesem Thema bekannt ist, verbleibt es bei der generellen Empfehlung, die Fortbildung Ihrer Mitarbeiter direkt durch Sie anzumelden, damit Rechnungsadressat Ihre Praxis ist und Sie die Rechnung direkt an den Veranstalter bezahlen können.