Wie rechne ich die Tabakentwöhnung eines Patienten ab?

Die Tabakentwöhnung in der zahnärztlichen Praxis ist ein sinnvolles Angebot, da das Rauchen die Mundgesundheit nachhaltig beeinträchtigt. Auch wird der Erfolg mancher Therapien, etwa einer Parodontitisbehandlung, oder das Überleben von Implantaten durch das Rauchen in Frage gestellt. Somit liegt es im eigenen Interesse des Zahnarztes, seinen Patienten vom Rauchen abzubringen – möchte er doch effektiv behandeln. Doch wie kann er diese Serviceleistung berechnen? Unsere Expertin erläutert im Folgenden die Abrechnung der Tabakentwöhnung als Verlangensleistung.
Wird bei einem Patienten eine Tabakentwöhnung durchgeführt, handelt es sich hierbei sowohl beim gesetzlich versicherten als auch bei dem privat versicherten Patienten um eine Verlangensleistung, die im Vorfeld der Behandlung schriftlich zu vereinbaren ist. Der GKV-Patient muss zusätzlich vorher mit einer entsprechenden Vereinbarung gemäß § 4(5) BMV-Z bzw. § 7(7) EKVZ aus dem gesetzlichen Vertrag losgelöst werden. Die Berechnung von Verlangensleistungen ist in den Paragraphen 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte geregelt:
§ 1 (2) GOZ: … Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Leistung hinausgehen, darf er (Anm.: der Zahnarzt) nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
§ 2 (3) GOZ: Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2, Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden.
Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Berechnung erfolgt nach Behandlungsabschluss mit Hinweis auf den § 2(3) GOZ. Die freie Vereinbarung für eine Tabakentwöhnung als Einzelbehandlung in mehreren Behandlungssitzungen könnte folgendermaßen aussehen.
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.