Abrechnung


Schienentherapie bei obstruktiver Schlafapnoe ist Kassenleistung

.
.

Eine individuell hergestellte Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe ist nunmehr Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung für leichte, mittelgradige und schwere Schlafapnoe. Die damit einhergehende Abrechnung und Behandlungsrichtlinie stellt Abrechnungsexpertin Sabine Schnug-Schröder nachfolgend vor.

Seit 1. Januar 2022 sind neue Gebührenziffern für die Berechnung der Unterkieferprotrusionsschiene sowohl in den BEMA Teil 2 als auch ins BEL II aufgenommen.

Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasste, in Umsetzung der am 30. Juli 2021 in Kraft getretenen Änderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) und der damit erfolgten Aufnahme der Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe in die Versorgung, den folgenden Beschluss:

I. Die Überschrift zu BEMA Teil 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen wird wie folgt gefasst: Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlafapnoe (Unterkieferprotrusionsschiene)

II. In BEMA-Teil 2 wird bei der Leistung nach Nr. 2 die folgende Abrechnungsbestimmung aufgenommen: Die Leistung nach Nr. 2 kann nicht für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß den BEMA-Nr. UP1 bis UP6 abgerechnet werden.

III. In BEMA-Teil 2 wird Ziffer 3 der Leistung nach Nr. 7 wie folgt gefasst: 3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels und bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechnungsfähig.

IV. In BEMA-Teil 2 werden hinter der Leistung nach Nr. K9 die folgenden Leistungen eingefügt:

UP1 Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung 27 Punkte
1. Die Leistung nach Nr. UP1 umfasst die Prüfung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene vorliegen, insbesondere eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers, eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene sowie keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.

2. Neben einer Leistung nach Nr. UP1 kann für dieselbe Sitzung eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur abgerechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dient. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird.

3. Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung ,,Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGS V abgerechnet werden.

UP2 Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition 49 Punkte

UP 3 Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene 223 Punkte
1. Die Leistung nach UP3 umfasst das Eingliedern einer zweiteiligen, bimaxillär verankerten Unterkieferprotrusionsschiene mit individuell reproduzierbarer Adjustierung sowie der Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten sowie Einstellung des Protrusionsgrads ausgehend von regelhaft mindestens 50% der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion.

2. Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

UP4 Nachadaption des Protrusionsgrads 10 Punkte
Die Leistung nach Nr. UP4 erfolgt in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Versorgung des Versicherten mit der Unterkieferprotrusionsschiene veranlasst hat.

UP5 Kontrollbehandlung
a) ggf. mit einfachen Korrekturen der UP 8 Punkte
b) mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode) 12 Punkte
c) mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode) 35 Punkte
Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. UP 5 a bis UP 5 c abrechenbar.

UP6 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene

a) kleinen Umfanges (ohne Abformung) 25 Punkte
b) größeren Umfanges (mit Abformung) 42 Punkte
c) Teilunterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene 37 Punkte
d) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen 19 Punkte
e) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Protrusionselemente 19 Punkte

Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Unterkieferprotrusionsschienen einschließlich der Protrusionselemente können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden. 

V. Inkrafttreten: Die neuen Regelungen traten mit Wirkung zum 1.1.2022 in Kraft.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie): Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe vom 6. Mai 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2021 beschlossen, die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) vom 4. Juni 2003/24. September 2003 (BAnz 2003, S. 24 966), zuletzt geändert am 1. März 2006, (BAnz 2006, Nr. 111 S. 4466 AT), in Kraft getreten am 18.06.2006, wie folgt zu ändern:

I. Dem Abschnitt B VI. wird folgende Nummer 3 angefügt: 

3. Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
a) Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versorgung mit zahntechnisch individuell angefertigten adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschienen im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe. Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene darf nur auf Grundlage einer entsprechenden vertragsärztlichen Indikationsstellung nach Anlage I Nummer 36 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) und vertragsärztlicher Veranlassung erfolgen.

b) Zahnmedizinische Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene sind insbesondere eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers, eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene, keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.

c) Die Unterkieferprotrusionsschiene wird nach Abdrucknahme und dreidimensionaler Registrierung der Startprotrusionsposition zahntechnisch individuell angefertigt und durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt eingegliedert. Dabei sind insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Protrusions- und Konstruktionselemente sowie Materialien die individuellen Besonderheiten einer jeden Patientin oder eines jeden Patienten zu berücksichtigen.

d) Die Unterkieferprotrusionsschiene muss folgende Eigenschaften aufweisen: zweiteilig, bimaxillär verankert, mit individuell reproduzierbarer Adjustierung, Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten. BAnz AT 29.07.2021 B1

e) Bei der Erstanpassung erfolgt die individuelle Einstellung des Protrusionsgrads durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt, ausgehend von regelhaft mindestens 50% der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion in Abstimmung mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt, die oder der die jeweilige Behandlung nach Anlage I Nummer 36 MVVRL verantwortet. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt überprüft anschließend die Wirksamkeit des eingestellten Protrusionsgrads.

f) Im Rahmen der Therapieführung der Versicherten erfolgen Therapiekontrollen durch die Vertragsärztin oder durch den Vertragsarzt und auf deren Veranlassung wird eine Nachadaption der Einstellung des Protrusionsgrads vorgenommen. Die Wirksamkeit der individuellen Nachadaption wird anschließend durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Parallel zu den neuen BEMA-Leistungen traten zum 1. Januar 2022 auch gemäß Änderungsvereinbarung vom 24. November 2021 zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband deutscher Zahntechnikerinnungen neue BEL-Ziffern zur Berechnung der Unterkieferprotrusionsschiene in Kraft.


Hinweis

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder


Neu: das ePaper der ZMK ist jetzt interaktiv
Banner ZMK 1 2 red Box

Lesen Sie die ZMK jetzt digital mit vielen interaktiven Funktionen. Das ePaper erhalten Sie durch Abonnieren unseres kostenlosen Newsletters.