Abrechnung

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung von Kleinkindern

Neue BEMA-Gebührenziffern ab 01. Juli 2019

©Ramona Heim/fotolia
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Laut Ausführungen der KZBV stellt die frühkindliche Karies nach wie vor ein gravierendes Problem dar. Sie führt aus, dass die Betreuung allein durch Haus- oder Kinderärzte während dieser Zeit zur Senkung des Erkrankungsrisikos offenkundig nicht ausreicht.

Extreme Erkrankungsfälle nehmen immer weiter zu; frühkindliche Karies ist aufgrund der Zahl betroffener Zähne, des Schweregrads der Zerstörung und des geringen Alters der Kinder die größte Herausforderung für die Kinderzahnheilkunde und gilt inzwischen als häufigste chronische Erkrankung bei Kindern im Vorschulalter. Immer häufiger weisen Kinder kariöse Zähne auf, wenn sie die zahnärztliche Gruppenund Individualprophylaxe erreichen. Annähernd die Hälfte solcher Defekte, die bei der Einschulung festgestellt werden, entsteht in den ersten 3 Lebensjahren.

Aus diesem Grund haben die KZBV und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gemeinsam mit dem Bundesverband der Kinderzahnärzte (BuKiZ), dem Deutschen Hebammenverband (DHV) und unter wissenschaftlicher Begleitung der Universität Greifswald bereits im Jahr 2014 das Versorgungskonzept „Frühkindliche Karies vermeiden“ (ECC-Konzept) entwickelt. Damit wurde ein interdisziplinärer Ansatz zur Prävention vorgestellt, um gesetzliche Rahmenbedingungen für einen Besuch in der Zahnarztpraxis ab dem Durchbruch des 1. Zahnes im 1. Lebensjahr zu erreichen. Denn es gilt, die Karies so früh wie möglich zu vermeiden. Dazu müssen Zahnärzte mit Gynäkologen, Kinderärzten, Hausärzten und Hebammen zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang wurde das sogenannte „Gelbe Heft“ oder auch „Kinderuntersuchungsheft“ durch Ankreuzfelder mit 6 Verweisen vom Arzt zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 72. Lebensmonat ergänzt.

Zum 01.07.2019 wurden nun auch in den BEMA 3 zusätzliche zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen für gesetzlich krankenversicherte Kleinkinder bis zum vollendeten 33. Lebensmonat aufgenommen. Erstmals werden damit auch Kinder unter 3 Jahren in das umfassende zahnärztliche Präventionsangebot einbezogen. Die 3 zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere dem Auftreten frühkindlicher Karies („Nuckelflaschenkaries“) entgegenwirken. Mit den neuen Untersuchungen wird das Fundament für eine dauerhafte Zahn- und Mundgesundheit von gesetzlich versicherten Kindern gelegt. Karies, Zahnfleischentzündungen, Zahnverlust und daraus resultierende Folgeerkrankungen lassen sich von Anfang an vermeiden. Alle Eltern sollten laut Empfehlung der KZBV deshalb mit ihren Kindern die neuen Untersuchungen möglichst regelmäßig wahrnehmen.

Ergänzt werden diese neuen Früherkennungsuntersuchungen durch je eine Gebührenziffer für die praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind (FU Pr) sowie die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (FU 2) und die Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (FLA). Im Anschluss kommen dann wie gewohnt die IP-Leistungen zum Ansatz. Die genannten Leistungen sind nicht budgetiert.

Folgende Früherkennungsleistungen stehen ab dem 01.07.2019 im Einzelnen zur Verfügung:

  • Abb. 1
  • Abb. 1
    © Sabine Schnug-Schröder

Abrechnungsbestimmungen zur FU 1 a–c

  1. Der Abstand zwischen 2 Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens 4 Monate.
  2. Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen: - Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle). - Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen. - Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpasta, fluoridiertes Speisesalz u.ä.).
  3. Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 1 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens 4 Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
  4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 1 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden.
  5. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus.

Abrechnungsbestimmungen zur FU Pr

  1. Eine Leistung nach Nr. FU Pr ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. FU 1 abrechenbar.
  2. Die Abrechnung der Leistung nach Nr. FU Pr setzt die Einzelunterweisung voraus.

Abrechnungsbestimmungen zur FU 2

  1. In dem Zeitraum vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat erfolgen 3 zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens 12 Monate.
  2. Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen: - Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle). - Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Indexes. - Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene. - Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridhaltige Zahnpasta u.ä.) und ggf. Abgabe oder Verordnung von Fluorid-Tabletten.
  3. Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 2 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens 4 Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
  4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 2 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden.
  5. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzelunterweisung bzw. -untersuchung voraus.
  6. Der Abstand zwischen einer Leistung nach Nr. FU 1 und einer Leistung nach Nr. FU 2 beträgt mindestens 4 Monate.

Abrechnungsbestimmungen zur FLA

  1. Die Leistung nach Nr. FLA kann bei Versicherten vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat abgerechnet werden. Sie umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen und der relativen Trockenlegung der Zähne.
  2. Die Leistung nach Nr. FLA kann 2x je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.

Tabellarische Ãœbersicht der FU-Leistungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mit normal hohem Kariesrisiko:

  • Abb. 2
  • Abb. 2
    © Sabine Schnug-Schröder

Tabellarische Ãœbersicht bei Leistungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mit hohem Kariesrisiko:

  • Abb. 3
  • Abb. 3
    © Sabine Schnug-Schröder

  

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder


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