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Teil 1: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Kommentierung zu häufig erbrachten GOÄ-Leistungen in der ZA-Praxis

Im ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrags stellt unsere Abrechnungsexpertin Sabine Schröder die neue Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu den Grundleistungen und allgemeinen Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (Teil B der GOÄ) vor. Diese Leistungen werden durch den Zahnarzt häufig abgerechnet. Doch herrschte bislang Unsicherheit, welche Kombinationsmöglichkeiten der Untersuchungs- und Beratungsgebühren zulässig sind und wie umfangreiche Beratungen abgerechnet werden dürfen. Die neue Kommentierung gibt in diesen Bereichen Hilfestellung.

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Der Ausschuss für Gebührenrecht hat auf Beschluss des Bundesvorstandes der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vom 17.05.2017 einen Kurzkommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 2002 erarbeitet. Im Vorwort des Kommentars von Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), und Dr. Wolfgang Menke, Vorsitzender des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer der BZÄK heißt es:

Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch in der Zahnarztpraxis eine wichtige Grundlage für die Berechnung von Leistungen. Der Zahnarzt hat nach § 6 Abs. 2* den Zugriff auf einen beschränkten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist. Die von Zahnärzten erbrachten GOÄ-Leistungen werden in der GOZ-Analyse der Bundeszahnärztekammer mit erfasst.

*§ 6 GOZ Gebühren für andere Leistungen

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

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  1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
  2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
  3. E V und E VI
  4. J
  5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
  6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715
  7. N unter der Nummer 4852 sowie
  8. O.

Der Inhalt der Kommentierung umfasst folgende Bereiche der GOÄ:

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen, nach Nummern 0001, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007 oder 0008

III. Spezielle Untersuchungen und Beratungen

IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche Assistenz

V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 0045 bis 0062

VI. Berichte, Briefe

L Chirurgie, Orthopädie

I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung

VII. Chirurgie der Körperoberfläche

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

I. Strahlendiagnostik

1. Skelett

7. Computertomographie

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

GOÄ Nr. 0001 Beratung – auch mittels Fernsprecher

Kommentar der BZÄK

Die GOÄ Nr. 0001 kann je Behandlungsfall neben den Leistungen nach Abschnitt C. bis O. für die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden. Eine erneute Berechnung der Beratung für die gleiche Erkrankung oder Gruppe von Erkrankungen ist erst wieder nach Ablauf eines Monats zusätzlich eines Tages möglich (BGB 188, Abs. 2). Die zeitgleiche mehrfache Berechnung für ein Konglomerat von Erkrankungen, welche miteinander in Verbindung stehen, ist nicht möglich. Allerdings ist die Berechnung für eine weitere, innerhalb der Monatsfrist neu aufgetretene Erkrankung möglich. Dies sollte dann entsprechend auf der Rechnung dokumentiert werden. Die Berechnung der Beratung als alleinige Leistung ohne Berechnung weiterer Leistungen des Abschnitts C. bis O. zum gleichen Zeitpunkt ist möglich.

Die Leistung kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine Berechnung ist auch dann möglich, wenn sie gegenüber einer Bezugsperson des Kranken erfolgt.

Wenn aufgrund der Ausschlussbestimmungen zur GOÄ Nr. 0003 (nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 0005, 0006, …) selbst bei einer Überschreitung der 10 Minuten nur die GOÄ Nr. 0001 berechenbar ist, so kann nach § 5 Abs. 2 GOÄ der Steigerungssatz z. B. mit entsprechender Angabe der Beratungszeit erhöht werden.

Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 („Visiten“) ist die 0001 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.

Die GOÄ Nrn. 0004 und 0001 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. 0001 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997).

Eine ausführliche schriftliche Beratung auf Wunsch des Patienten kann ggf. den Leistungsinhalt der GOÄ Nr. 0080 („Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“) erfüllen.

Unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um einen Erstkontakt handelt und sich der Behandler persönlich mit dem Patienten und dessen Krankheitsfall befasst hat, ist die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen.

Nebeneinanderberechnung

GOÄ Nr. 0001 ist neben den GOÄ Nrn. 0005 und 0006 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden.

GOÄ Nr. 0002 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/ oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/ oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

Reduzierter Gebührenrahmen (1,8-fach)

Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

Kommentar

Die Gebühr ist gedacht für die Tätigkeit der Praxismitarbeiterin, ohne dass der Arzt bzw. Zahnarzt gegenüber dem Patienten tätig wird. Sollte jedoch für die Befundmitteilung der Arzt bzw. Zahnarzt direkt im Gespräch tätig werden müssen, kann die Nr. 0001 berechnet werden. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen. Nach der Leistungslegende ist die Gebühr für eine Terminvereinbarung nicht berechnungsfähig. Die Ausstellung von Bescheinigungen oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach der Nr. 0070 zu berechnen.

Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 12.09.1996:

„Die „Inanspruchnahme des Arztes“ in der Legende der Nr. 0002 ist zu verstehen als „Inanspruchnahme der Praxis“, da die Praxismitarbeiterin auf Anweisung des Arztes tätig wird. GOÄ Nr. 0002 ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar.“

GOÄ Nr. 0003 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 0003 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 0005, 0006, 0007, 0008, 0800 oder 0801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Kommentar

Die Beratung muss mindestens 10 Minuten dauern. Die Dokumentation der Zeitdauer ist empfehlenswert, jedoch auch unter Berücksichtigung des genauen Wortlauts von § 12 Abs. 2 Nr. 2 in der Liquidation nicht zwingend erforderlich. Eine mehrmalige Berechnung der Leistung nach Nr. 0003 innerhalb eines Tages oder eines Behandlungsfalls ist möglich, sollte jedoch in der Liquidation erläutert werden.

Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 (Anmerkung: Visiten) ist die 0003 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Die GOÄ Nrn. 0004 und 0003 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. 0003 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. (Analog zum Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997.)

Nebeneinanderberechnung

Die GOÄ Nr. 0003 ist neben den GOÄ Nrn. 0005 und 0006 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden. Berechnungseinschränkungen für Zahnärzte gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt A der GOZ:

Eine Beratungsgebühr nach der GOÄ Nummer 0003 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist für Zahnärzte nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 der GOZ oder einer Untersuchung nach den Nummern 0005 oder 0006 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 0003 nicht berechnet werden.

(Anmerkung: Somit kann zum Beispiel bei einer Beratung für Zahnersatz, die häufig eine Anfertigung einer Röntgenaufnahme bedingt, die GOÄ 3 nicht zum Ansatz kommen, auch wenn es sich um eine sehr zeitaufwendige Beratung handelt. Hier bleibt dann nur die Möglichkeit, die GOÄ 1 mit einem entsprechend angehobenen Steigerungsfaktor zu berechnen!)

GOÄ Nr. 0004 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 0004 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

Die Leistung nach Nummer 0004 ist neben den Leistungen nach den Nummern 0030, 0034, 0801, 0806, 0807, 0816, 0817 und/oder 0835 nicht berechnungsfähig.

Kommentar

Die Leistung kann auch telefonisch erbracht werden. Für den Zeitraum des Behandlungsfalls gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Geb.-Nrn. 0001 und 0003. Die Leistung kann auch erbracht werden, wenn der Patient abwesend ist.

Die GOÄ Nrn. 0004 und 0001 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. 0001 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997). Eine regelmäßige Berechnung der Leistung bei Einbeziehung der Mutter bei der Behandlung von Kindern ist daher nicht statthaft.

GOÄ Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 0005 ist neben den Leistungen nach den Nummern 0006 bis 0008 nicht berechnungsfähig.

Kommentar

Die Leistung nach der GOÄ Nr. 0005 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C. bis O. der GOÄ im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Eine neue, andere Erkrankung oder eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erkrankung begründet einen neuen Behandlungsfall und berechtigt zur erneuten Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. der GOÄ. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich und eine Nennung der Diagnose und Angabe „neuer Behandlungsfall“ in der Liquidation zur Vermeidung von Rückfragen sinnvoll. Eine derartige Beschränkung zur Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der GOZ existiert im Unterschied zur Beschränkung bei der Anwendung der GOÄ Nr. 0003 nicht. Daher ist eine mehrfache Berechnung auch innerhalb desselben Behandlungsfalles dann möglich, wenn keine zusätzlichen Leistungen aus den Abschnitten C. bis O. der GOÄ erbracht werden, z. B. bei einer Verlaufskontrolle.

Zu beachten ist allerdings, dass die GOÄ Nr. 0005 aufgrund § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ nicht den Leistungsinhalt oder einen Leistungsbestandteil einer sitzungsgleich berechneten Gebührennummer der GOZ abbilden darf. Eine entsprechende Dokumentation des Gegenstands und der Art der symptombezogenen Untersuchung ist dringend zu empfehlen.

Nebeneinanderberechnung

Die Leistung ist neben den Geb.-Nrn. 0001, 0003 berechenbar. Wenn die Leistung bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr erbracht wird, ist der Zuschlag K1 berechenbar.

GOÄ Nr. 0006 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme (…) das stomatognathe System (…) gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie einen vollständigen Zahnstatus.

Kommentar

Die Geb.-Nr. 0006 hat einen anderen Leistungsinhalt als die Geb.-Nr. 0010 GOZ. Die Leistung ist jedoch für Zahnärzte geöffnet. Je nach Schwerpunkt und Umfang der Untersuchung kann die Geb.-Nr. 0006 auch durch einen Zahnarzt berechnet werden.

Nebeneinanderberechnung

Die Leistung ist neben den Geb. Nrn. 0001, 0003 berechenbar. Wenn die Leistung bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr erbracht wird, ist der Zuschlag K1 berechenbar.

II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 0001, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007 oder 0008

Allgemeine Bestimmungen

Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen.

A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

Abrechnungsbestimmungen

Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig.

Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.

Kommentar

Der Zuschlag ist nicht berechenbar als Zuschlag für eine Leistung, welche nach Vereinbarung unmittelbar direkt an die reguläre Sprechstunde angrenzt. In zeitlichem Abstand zur eigentlichen Sprechstunde ist der Zuschlag berechenbar, z. B. am sonst sprechstundenfreien Mittwochnachmittag.

B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

Abrechnungsbestimmungen

Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig.

D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Abrechnungsbestimmungen

Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.

K 1 Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen

GOÄ Nr. 0034 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 0034 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 0034 sind die Leistungen nach den Nummern 0001, 0003, 0004, 0015 und/oder 0030 nicht berechnungsfähig.

Kommentar

Für die Berechnungsfähigkeit der GOÄ Nr. 0034 hat der Verordnungsgeber eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen, die zwingend beachtet werden müssen. Die Erörterung der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung der Krankheit oder mit der Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer Krankheit erfolgen, von der wiederum gebührenrechtlich gefordert wird, dass sie entweder nachhaltig lebensverändernd oder gar lebensbedrohend sein muss. Weiterhin schreibt der Verordnungsgeber vor, dass diese Erörterung mindestens 20 Minuten zu dauern hat. Für andere Erkrankungen gilt die GOÄ Nr. 0034 nicht. Es muss sich also um sehr schwere Erkrankungen handeln, da sie nicht nur lebensverändernd, sondern nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend sein müssen.

Fakultativ sind in die Leistung nach GOÄ Nr. 0034 mit eingeschlossen die Planung eines operativen Eingriffs, das Abwägen der Konsequenzen und Risiken eines solchen operativen Eingriffs und auch eine entsprechende Beratung, die auch – ebenfalls fakultativ – unter Einbeziehung von Bezugspersonen erfolgen kann.

Die telefonische Leistungserbringung schließt die Abrechenbarkeit aus, da die Leistungserbringung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung bzw. mit der festgestellten Verschlimmerung der Erkrankung stehen muss.

Es kommt bei der Abrechnung der GOÄ Nr. 0034 entscheidend auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Feststellung einer Diagnose oder mit dem Zeitpunkt der Feststellung einer erheblichen Verschlimmerung an.

Hinsichtlich des Ansatzes der GOÄ Nr. 0034 als „Aufklärungsgespräch“ muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Formulierung „ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägen seiner Konsequenzen und Risiken“ kein alternativer Leistungsinhalt der Nr. 34 ist, sondern lediglich ohne besondere Berechnung zu der Beratungsleis. tung hinzu tritt, die die Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder mit der Feststellung einer erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung zum Inhalt hat.

Dass es sich nicht um jedwede Erkrankung oder Verletzung handeln darf, bei der eine Nr. 34 zum Ansatz gebracht werden kann, wird dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungslegende die Begriffe „nachhaltig lebensverändernd“ oder „lebensbedrohende Erkrankung“ verwendet. Der „nachhaltig lebensverändernde Charakter“ einer Erkrankung, der an und für sich ein sehr dehnbarer Begriff ist, wird durch die Verknüpfung mit der „lebensbedrohenden Erkrankung“ in der Dehnbarkeit deutlich eingeschränkt. Es muss sich also um einen erheblich lebensverändernden Charakter der Erkrankung handeln und nicht etwa um eine dauernde Belästigung, für den Fall, dass eine bestimmte Therapie unterbleibt oder für den Fall, dass eine festgestellte Erkrankung oder deren Verschlimmerung überhaupt nicht beseitigt werden kann. Zutreffend ist, dass allein der „nachhaltig lebensverändernde Charakter“ ausreicht – wenn die übrigen Bedingungen stimmen –, die Nr. 34 zum Ansatz zu bringen, da die Verknüpfung zwischen „nachhaltig lebensverändernd“ bzw. „lebensbedrohend“ lediglich durch ein „oder“ erfolgte. Dennoch erfolgt durch die Verknüpfung „oder“ eine gewisse Gleichsetzung, sodass nicht davon ausgegangen werden darf, dass Krankheiten, welche einer Operation bedurften, auch in aller Regel als „nachhaltig lebensverändernd“ zu bezeichnen sind. Insofern stellt z. B. eine normale Unterkieferfraktur sicher keine „nachhaltige Lebensveränderung“ im Sinne der Leistungslegende der GOÄ Nr. 0034 dar. Es würde sonst das Gleichgewicht zur „lebensbedrohenden Erkrankung“ erheblich gestört.

Die Beratung in Zusammenhang z. B. mit einer Tumorerkrankung ist auch durch einen anderen als den direkt behandelnden Arzt/Zahnarzt möglich, z. B. durch den überweisenden oder einweisenden Zahnarzt. Unabhängig von Umständen und der Zahl der Erkrankungen ist die Leistung durch einen Behandler höchstens zweimal innerhalb von 6 Monaten berechnungsfähig.

Bei Notwendigkeit der Entfernung aller oder der meisten Zähne eines bisher vollbezahnten bzw. festsitzend versorgten Patienten mit der Folge einer darauf folgenden herausnehmbaren statt einer festsitzenden Versorgung kann die Gebühr berechnet werden. Für sonstige Erörterungen im Rahmen einer normalen prothetischen oder implantologischen Behandlung ist die Leistung nicht berechenbar. Eine Berechnung für die Erbringung anderer besonders zeitaufwändiger Beratungen ist nicht möglich. Diese Beratungen müssen nach der Geb. Nr. 0003 unter Anwendung des § 5 Abs. 2 berechnet werden.

IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

GOÄ Nr. 0048 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten.

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 0048 ist neben den Leistungen nach den Nummern 0001, 0050, 0051 und/oder 0052 nicht berechnungsfähig.

GOÄ Nr. 0050 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 0050 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 0045 oder 0046 („Visiten“) nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 0050 sind die Leistungen nach den Nummern 0001, 0005, 0048 und/oder 0052 nicht berechnungsfähig.

Kommentar

Findet ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhausarzt oder Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird, kann die GOÄ 0050 berechnet werden. Die Geb.-Nr. 0010 GOZ oder die GOÄ 0006 sowie weitere therapeutische Leistungen können neben der GOÄ 0050 berechnet werden.

GOÄ Nr. 0051 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nummer 0051 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 0045 oder 0046 („Visiten“) nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 0051 sind die Leistungen nach den Nummern 0001, 0005, 0048 und/oder 0052 nicht berechnungsfähig.

Kommentar

Wohnen Patienten zwar im gleichen Haus, jedoch in räumlich und wirtschaftlich getrennten Wohneinheiten, besteht nicht dieselbe häusliche Gemeinschaft. In diesem Fall wäre die Geb.-Nr. 0050 für verschiedene Patienten berechenbar.

Findet ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhausarzt oder Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird, kann die GOÄ 0050 berechnet werden.

GOÄ 56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde

Reduzierter Gebührenrahmen (1,8-fach)

Abrechnungsbestimmungen

Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.

Kommentar

Die Leistung ist erst nach Ablauf von 30 Minuten berechnungsfähig. Allerdings darf die Leistung bereits danach, also direkt nach Überschreiten von 30 Minuten, zweimal berechnet werden. Zeitgleich darf keine andere Leistung berechnet und auch kein anderer Patient behandelt werden. Für die Delegation der Überwachung eines Patienten, z. B. nach einer vasovagalen Synkope, an die MFA/ ZFA ist die Leistung nicht berechenbar. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.

GOÄ Nr. 0060 Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nummer 0060 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.

Die Leistung nach Nummer 0060 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. Die Leistung nach Nummer 0060 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z. B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik-oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).

Kommentar

Die Leistung kann von jedem der beteiligten Ärzte/Zahnärzte (z. B. mehrere Zahnärzte, Chirurgen, Kieferorthopäden) berechnet werden, sofern sie nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind. Eine zeitliche Einschränkung der Berechnungsfrequenz besteht nicht. Die Leistung kann telefonisch erbracht werden. Die Form der Erbringung ist nicht vorgeschrieben, so dass ggf. statt der Geb.-Nr. 0060 auch für ein schriftliches Konsil die Geb.-Nr. 0075 berechnet werden kann, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wird.

Die GOÄ Nr. 0060 darf neben der 0075 für das gleiche Konsil (mit dem gleichen Ansprechpartner) nicht berechnet werden.

V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62

Allgemeine Bestimmungen

Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.

Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen.

E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/ oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.

F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen

Abrechnungsbestimmung

Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.

G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

Abrechnungsbestimmung

Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.

H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Abrechnungsbestimmung

Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.

J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag

K 2 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

VI. Berichte, Briefe

GOÄ Nr. 0070 Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kommentar

Die Gebühr ist auch für andere kurze Bescheinigungen wie die Ausstellung eines neuen Impfausweises, Eintragungen im Allergiepass, Schulbefreiung, Sportbefreiung, Befreiung vom Kindergarten, Personenbeförderungsschein etc. berechnungsfähig. Die Eintragung im Röntgennachweisheft ist mit der Grundleistung abgegolten.

GOÄ Nr. 0075 Ausführlicher schriftlicher Krankheitsund Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Abrechnungsbestimmung

Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten.

Kommentar

Eine Mehrfachberechnung für die Berechnung für mehrere Befundberichte an verschiedene Adressaten ist möglich.

Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen im Abschnitt O und nicht gesondert mit der GOÄ Nr. 0075 berechnungsfähig. In der gleichen Angelegenheit, für die die Nr. 0060 berechnet wird, ist die Berechnung der Geb. Nr. 0075 für die schriftliche Mitteilung an den gleichen Konsilpartner nicht berechnungsfähig. Die GOÄ 0075 ist nicht berechnungsfähig für Auskünfte, die der Erstattung oder Feststellung des Versicherungsfalls dienen. Diese Leistung ist nach den Bestimmungen des BGB zu berechnen. (vgl. PositionsPapier der Bundeszahnärztekammer „Honorierung der Auskunftserteilung an Private Krankenversicherungsunternehmen“.)

GOÄ Nr. 0080 Schriftliche gutachtliche Äußerung

Abrechnungsbestimmung

Die Schreibgebühren nach den Nummern 0095 und 0096 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 0080, 0085 und 0090 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Kommentar

Die GOÄ Nr. 0080 beschreibt einfache schriftliche Gutachten z. B. zu Erkrankungen oder Verletzungen. Ggf. ist die GOÄ Nr. 0080 dann berechenbar, wenn der Umfang einer schriftlichen Stellungnahme über das Ausmaß eines Befund- und Krankheitsberichts nach GOÄ Nr. 0075 hinausgeht. Dies kann auch bei umfangreicheren Stellungnahmen oder schriftlichen gutachterlichen Äußerungen auf Wunsch des Patienten der Fall sein. Dazu ist eine ausgiebigere Befassung mit den festgestellten Erkrankungen und deren anamnestischen und diagnostischen Daten und dem Krankheitsverlauf ggf. unter Hinzuziehung weiterführender Literatur bzw. wissenschaftlicher Publikationen erforderlich. Umfangreichere Gutachten sind nach GOÄ Nr. 0085 berechenbar.

Porto und Versandkosten sind nach § 10 berechnungsfähig.

GOÄ Nr. 0090 Schreibgebühr, je angefangene DIN A4- Seite

GOÄ Nr. 0096 Schreibgebühr, je Kopie

Abrechnungsbestimmungen

Die Schreibgebühren nach den Nummern 0095 und 0096 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 0080, 0085 und 0090 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Die oben dargestellte Kommentierung (Stand: September 2017) bildet eine Hilfestellung und kann ggf. zur Argumentation gegenüber Kostenerstattern eingesetzt werden. Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen. Den genauen Wortlaut der Kommentierung „Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis“ finden Sie unter www.bzäk.de.

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