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Allgemeine Abrechnung

Factoring – mehr als eine Finanzierungsform

Corona hat in vielen Zahnarztpraxen zum zeitweisen Stillstand mit entsprechendem Umsatzausfall geführt. Aus Liquiditätsgründen empfiehlt es sich daher, bei Honorarrechnungen an Patienten auf eine schnelle Rechnungsstellung und gute Überwachung der Zahlungseingänge zu achten. Die Mahnung säumiger Zahler und erforderlichenfalls die Beitreibung der Forderung mit gerichtlicher Hilfe sollten ebenso konsequent umgesetzt werden.

. Michael Tieck/Stock.Adobe
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Häufig werden das Mahnwesen und die gerichtliche Geltendmachung der Honorarforderung in der Zahnarztpraxis als ungeliebte Tätigkeit hintenangestellt. In diesem Bereich bieten Abrechnungsgesellschaften ihre Leistungen an. Gegen entsprechendes Honorar nehmen sie dem Praxisinhaber nicht nur die Rechnungsstellung, sondern auch Auseinandersetzungen wegen der Rechnungshöhe sowie Mahnungen bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung ab. Nach Wunsch des Zahnarztes und dessen Bereitschaft, ein entsprechendes Honorar zu bezahlen, können bei den Abrechnungsgesellschaften einzelne oder mehrere Leistungsbausteine gebucht werden. Das Leistungsangebot ist hierbei sehr vielfältig, wobei immer wieder der Begriff des Factorings anzutreffen ist.

Was versteht man unter Factoring?

Factoring ist – vereinfacht ausgedrückt – ein Forderungskauf. Rechtlich verbirgt sich dahinter das Dreiecksverhältnis zwischen der Abrechnungsgesellschaft (Factor), dem Zahnarzt (Anschlusskunde) und dem Patienten (Drittschuldner). Der Zahnarzt als Inhaber einer Forderung gegen den Patienten tritt diese an die Abrechnungsgesellschaft gegen Zahlung eines Entgelts ab. Die Abrechnungsgesellschaft übernimmt im Gegenzug Dienstleistungen, wie z. B. Zahlungsüberwachung und gegebenenfalls das Inkasso. Beim Factoring müssen 2 Varianten unterschieden werden.

„Echtes“ Factoring

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Beim echten Factoring – und im Unterschied zum unechten Factoring – übernimmt die Abrechnungsgesellschaft das Risiko der Uneinbringlichkeit der Patientenforderung. Im Wesentlichen ergibt sich folgender Ablauf: Der Zahnarzt überträgt das komplette Forderungsmanagement von der Patientenrechnungserstellung über den Zahlungsverkehr bis hin zum Mahnwesen der Abrechnungsgesellschaft. Darüber hinaus verkauft der Zahnarzt seine Honorarforderung an den Factor, der ihm zu einem vereinbarten Termin das Geld abzüglich einer Factoring-Gebühr überweist. Für den Zahnarzt ist damit seine Liquidität wesentlich besser planbar, da die Abrechnungsgesellschaft beim echten Factoring auch das Ausfallrisiko trägt.

„Unechtes“ Factoring

Unechtes Factoring liegt vor, wenn der Zahnarzt seine Honorarforderung zwar an die Abrechnungsgesellschaft abtritt, diese aber nicht oder nicht in vollem Umfang das Risiko des Forderungsausfalls trägt. Wirtschaftlich bleibt somit der Zahnarzt Inhaber der Forderung, da er bei Uneinbringlichkeit der Forderung von der Abrechnungsgesellschaft wieder in Anspruch genommen wird, sofern das Ausfallrisiko nicht versichert ist. Alle anderen Funktionen werden wie beim echten Factoring übernommen. Das heißt, auch beim unechten Factoring übernimmt die Abrechnungsgesellschaft das komplette Forderungsmanagement, wie oben zum echten Factoring dargestellt. Bezahlt der Patient nicht oder nicht vollständig, wird dies dem Zahnarzt wieder in Rechnung gestellt.

Rechtliche Anforderungen

Die Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Einwilligung des Patienten vorliegt. Ist dies nicht der Fall oder ist die Einverständniserklärung wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, ist auch die Abtretung selbst unwirksam. Die Abrechnungsgesellschaft kann dann die Honorarforderung nicht gerichtlich durchsetzen und der Zahnarzt riskiert ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen seine Schweigepflicht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine wirksame Zustimmung zur Weitergabe von Abrechnungsunterlagen an die Abrechnungsgesellschaft nur vor, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Der Patient muss eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon haben, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung in die Abtretung überblicken.
  • Der Patient muss zweifelsfrei erkennen, welche Personen er von der Schweigepflicht entbindet und aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung dies geschieht.
  • Auch muss er über Art und Umfang der Einschaltung einer Abrechnungsgesellschaft unterrichtet sein. Dazu gehört die Kenntnis, welcher Abrechnungsstelle die Forderung abgetreten wird und dass ihr die Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, damit die Forderung durchgesetzt werden kann.

Sonstiges

Die Abrechnungsgesellschaften bieten oft auch weitere Leistungen von der Abrechnungsberatung, Seminaren, Betriebsberatung, Bonitätsprüfung bis hin zu Teilzahlungen für die Patienten an.

Fazit

Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Abrechnungsgesellschaft beauftragt wird, muss der Zahnarzt seine Liquidität, Praxisorganisation sowie die bisherige Zahlungsmoral seiner Patienten kritisch betrachten. Gab es hier hohe Reibungsverluste, so kann die Einschaltung einer externen Abrechnungsstelle durchaus sinnvoll sein. Oft hängt aber die Zusage der Abrechnungsgesellschaft, die Forderung im Sinne eins echten Factorings anzukaufen, von einer Bonitätsprüfung des Patienten ab. Hierbei können „schwarze Schafe“ erkannt und der Behandlungsplan entsprechend angepasst werden.

Beim Vergleich von Abrechnungsgesellschaften dürfen nicht nur die Kosten im Vordergrund stehen, sondern es müssen auch die dafür gebotenen Dienstleistungen insgesamt gegeneinander abgewogen werden. Generell gilt: Je schneller der Zahnarzt sein Honorar erhalten und je weniger er das Risiko des Forderungsausfalls tragen will, umso teurer werden die Leistungen der Abrechnungsgesellschaften.

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