Abrechnung


Die Abrechnung von Schnarchtherapiegeräten

.
.

Weder im BEMA noch in der GOZ existiert eine Gebührenziffer für die Abrechnung von Schnarchtherapiegeräten. Daher erfolgt sowohl beim gesetzlich versicherten als auch beim privat versicherten Patienten die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nachstehend wird der Abrechnungsweg vorgestellt.

Die Patienten müssen im Vorfeld der Behandlung über die geplante Therapie, Therapiealternativen, Behandlungsverlauf, Risiken, Erfolgsaussichten und die entstehenden Kosten, ggf. auch Folgekosten, aufgeklärt werden.

Mit einem gesetzlich versicherten Patienten muss zusätzlich eine Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z (Loslösung aus seinem Vertrag mit der gesetzlichen Krankenversicherung) getroffen werden. Danach gelten für den gesetzlich versicherten Patienten für diese Behandlung die Vorschriften der GOZ gleichermaßen wie für den privat versicherten Patienten.

Bei der Vereinbarung und Berechnung muss zunächst unterschieden werden, ob das Schnarchtherapiegerät eine reine Verlangensleistung darstellt oder aufgrund einer nachgewiesenen medizinischen Indikation (z.B. ein Schlafapnoe-Syndrom) angefertigt wird.

1. Abrechnung Schnarchtherapiegerät als Verlangensleistung

Im Fall einer medizinisch nicht notwendigen Leistung muss die Behandlung nach § 2 (3) der GOZ als Verlangensleistung vereinbart und berechnet werden:

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vom 01.01.2012
§ 2 Abweichende Vereinbarung

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Der § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

Wichtig

Bei Rechnungsstellung muss die Verlangensleistung als solche gekennzeichnet und ggf. die enthaltene MwSt. angegeben werden, falls die Praxis hierzu verpflichtet ist.

2. Abrechnung Schnarchtherapiegerät als medizinisch indizierte Leistung

Im Falle einer medizinischen Indikation ist die Abrechnung als Analogleistung nach § 6(1) der GOZ möglich:

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vom 01.01.2012
§ 6 Gebühren für andere Leistungen

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Die Wahl der heranzuziehenden Gebührenziffer für die Analogberechnung trifft der Behandler gemessen an seinem individuellen Aufwand. Wichtig ist bei Rechnungsstellung die Kennzeichnung der Analogziffer mit einem „a“, beispielsweise GOZ 7010a. Beim privat versicherten Patienten ist in diesem Fall keine vorherige Vereinbarung notwendig; der gesetzlich versicherte Patient muss zunächst wie vorab beschrieben mit der Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z aus seinem Vertrag mit der gesetzlichen Krankenversicherung (wie oben beschrieben) losgelöst werden.

Die Abrechnung erfolgt dann in beiden Varianten gleich; lediglich die Vereinbarung und der ggf. erforderliche Ausweis der Mehrwertsteuer bei der Abrechnung als Verlangensleistung sind als zusätzliche Vorgabe zu beachten.

Nachfolgend ein Abrechnungsbeispiel für die Anfertigung eines Schnarchtherapiegeräts

  • .
  • .
  • .
    © Sabine Schnug-Schröder
  • .
    © Sabine Schnug-Schröder

Ergänzende Hinweise

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet. Das Forum arbeitet daran, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Auch zur Abrechnung des Schnarchtherapiegeräts hat das Forum in Beschluss Nr. 20 Stellung genommen:

Protrusionsschiene

Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen.

Weitere Informationen

Ein Interview mit Dr. Andreas Meiss über das Respire Schnarchschienen-System der Marke Whole YoTM finden Sie hier.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder


Neu: das ePaper der ZMK ist jetzt interaktiv
Banner ZMK 1 2 red Box

Lesen Sie die ZMK jetzt digital mit vielen interaktiven Funktionen. Das ePaper erhalten Sie durch Abonnieren unseres kostenlosen Newsletters.