Abrechnung


Die Abrechnung der intraligamentären Anästhesie

© Sven Bähren/fotolia
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Bei der intraligamentären Anästhesie wird anders als bei der Infiltrationsanästhesie durch eine spezielle Gabe des Anästhetikums durch Drucktechnik ins Desmodont eine Schmerzausschaltung an nur einem Zahn möglich.

Die Abrechnung dieser Leistung wird im Rahmen der GKV nach der Bema-Nr. 40 vorgenommen. Dieses geht aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Bema-Nr. 40 unter Punkt 4 hervor:

Bestimmungen zu der Bema-Nr. 40

  1. Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
  2. Die Abrechnung einer Leistung nach der Nr. 40 kann im Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen nur einmal je Sitzung erfolgen. Die beiden mittleren Schneidezähne gelten im Falle der Infiltrationsanästhesie nicht als ein Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen.
  3. Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 40 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
  4. Die intraligamentäre Anästhesie ist nach Nr. 40 abrechnungsfähig. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden.

Im Bereich der privatzahnärztlichen Abrechnung wird die intraligamentäre Anästhesie der GOZ 0090 (Intraorale Infiltrationsanästhesie) zugeordnet. Hier ist zusätzlich die Berechnung des verwendeten Anästhetikums möglich.

Gesetzliche Bestimmungen zur GOZ 0090

Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.

Auch die Bundeszahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass die intraligamentäre Anästhesie unter der GOZ 0090 abzurechnen ist, und sieht die Möglichkeit, bei Kombination der Infiltrationsanästhesie und intraligamentären Anästhesie die Ziffer GOZ 0090 zweimal je Zahn zu berechnen.

BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 0090 (Stand Dezember 2017)

Die lokale Schmerzausschaltung (Infiltrationsanästhesie) wird je Zahn einmal berechnet. Sofern ein Einstich zur vollständigen Schmerzausschaltung am behandelten Zahn nicht ausreichend ist, kann auch mehrfach bzw. an unterschiedlichen Stellen anästhesiert werden und ist dann auch mehrfach berechnungsfähig. Bei der mehrfachen Anästhesieberechnung pro Zahn ist dies in der Rechnung mit einem kurzen nachvollziehbaren Begründungshinweis zu versehen. Auch bei lang dauernden Eingriffen mit Nachinjektion ist die Leistung mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.

Zur lokalen Schmerzausschaltung nach Nummer 0090 zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie. Bei einer Kombination, z.B. einer intraligamentären mit der Infiltrationsanästhesie, kann die Berechnung mit entsprechendem Begründungshinweis auch mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden.

Infiltrationsanästhesien zur Ausschaltung von Anastomosen können ohne Begründungshinweis zusätzlich berechnet werden, weil sie ein anderes (Zahn-)Gebiet als den behandelten Zahn betreffen. In zahnlosen Kieferabschnitten kann die Infiltrationsanästhesie entsprechend dem zahnmedizinischen Erfordernis mehrfach berechnet werden.

Die Infiltrationsanästhesie kann in derselben Sitzung auch neben einer intraoralen Leitungsanästhesie berechnet werden. Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung von Infiltrations- und Leitungsanästhesie entscheidet der Zahnarzt nach individueller Behandlungssituation.

Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z.B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden. 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder


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