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zahnmedizinische Abrechnung

Anwendung von Hyaluronsäure im Rahmen der systematischen Parodontaltherapie

Grundsätzlich ist die Abrechnung der Anwendung von Hyaluronsäure weder im BEMA noch in der seit 01.01.2012 gültigen neuen privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) geregelt. Unsere Abrechnungsexpertin Sabine Schröder beschreibt im Folgenden den korrekten Abrechnungsweg.

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Abb. 1: *Die analog herangezogene Gebührenziffer dient nur als Vorschlag und muss praxisindividuell gewählt werden!
Abb. 1: *Die analog herangezogene Gebührenziffer dient nur als Vorschlag und muss praxisindividuell gewählt werden!

Die Anwendung von Hyaluronsäure ist also keine Vertragsleistung des BEMA und kann somit auch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Sie erfüllt als medizinisch indizierte Leistung die Voraussetzungen für die Berechnung nach GOZ auch beim GKV-Patienten, da es sich nicht um die besondere Art der Ausführung einer BEMA-Leistung handelt und somit auch nicht gegen das Zuzahlungsverbot verstößt.

Der GKV-Patient muss in diesem Fall vor Behandlungsbeginn für diese Leistung mit einer entsprechenden Vereinbarung gemäß § 4 (5) BMV-Z bzw. § 7 (7) EKVZ aus dem gesetzlichen Vertrag losgelöst werden. Durch diese Loslösung des GKV-Patienten ist die Abrechnungsgrundlage für die Leistung dann die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (siehe Abb. 1).

Die Möglichkeiten der Analogberechnung sind mit Inkrafttreten der neuen GOZ am 01.01.2012 deutlich ausgeweitet worden. Während es sich bisher bei analog zu berechnenden Leistungen um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens auch in der Gebührenordnung für Zahnärzte noch nicht existierte, handeln musste, besteht die Möglichkeit der analogen Berechnung der Leistung nun grundsätzlich immer dann, wenn eine Leistung nicht in der GOZ oder in einem für Zahnärzte geöffneten Abschnitt der GOÄ enthalten ist. Dieses ist in § 6 (1) GOZ geregelt:

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

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vom 01.01.2012

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

  1. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Bei der Analogberechnung zieht man eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig zu erachtende GOZ-Leistung (oder eine aus dem geöffneten Abschnitt der GOÄ enthaltene Leistung) heran. Die Wahl einer entsprechenden Analogziffer obliegt dem Behandler gemessen an seinem Behandlungsaufwand. Diese muss dann laut § 10 (4) GOZ später in der Behandlungsrechnung entsprechend gekennzeichnet sein:

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

vom 01.01.2012

§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung § 10 (4) GOZ

Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Im vorausgehenden Artikel von Herrn Prof. Dr. med. Frank Liebaug und Dr. med. dent. Ning Wu (S. 408 ff) wird das Therapiekonzept mit Hyaluronsäureeinsatz im Zusammenhang mit einer Parodontalerkrankung beschrieben. Hierbei kann diese in mehreren Therapieschritten zum Einsatz kommen.

  • Installation von Hyaluronsäure zur Regeneration der parodontalen Strukturen im Zusammenhang mit der subgingivalen geschlossenen, nichtchirurgischen Taschentherapie als selbstständige Leistung
  • Hyaloronsäure zur besseren Geweberegeneration und Beschleunigung des Heilungsverlaufs im Rahmen einer evtl. erforderlichen Lappenchirurgie als selbstständige Leistung
  • Simultane Installation von Hyaluronsäure bei der Reinstrumentierung aktiver Parodontien
  • Simultane Installation von Hyaluronsäure im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) 

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