Abrechnung


Aktuelle Nachkommentierung der BZÄK zur GOZ 2012 (Stand 25.04.2014)

Wieder einmal hat sich die Bundeszahnärztekammer zu offenen Fragen und Interpretationsmöglichkeiten der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte geäußert. Unsere Autorin Sabine Schröder hat für Sie die wichtigsten Aussagen stichpunktartig zusammengefasst; den ausführlichen Wortlaut finden Sie auf www.bzaek.de.

Die neuen Statements im Überblick

GOZ §2(3) Vereinbarung von Verlangensleistungen Umsetzung gemäß Patientenrechtegesetz – Pauschalleistungen sind möglich

„Der Heil- und Kostenplan muss zudem die einzelnen Leistungen und Vergütungen bezeichnen. Da die Voraussetzungen an eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Absatz 2 hier nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Angabe von Gebührennummern und Steigerungssätzen hier nicht erforderlich und eine gewisse Pauschalierung des vereinbarten Honorars scheint möglich.“

„Die Aufklärung des Patienten über den Umstand, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, ist Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung aus dem Behandlungsvertrag und Folge der in § 2 Abs. 3 GOZ getroffenen Formvorschrift.“

GOZ §4 Berechenbarkeit von Materialkosten immer dann, wenn durch den Einsatz derselben der Einfachsatz der zugrundeliegenden Gebührenziffer erreicht ist

„Aufgrund des BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az: III ZR 264/03) muss davon ausgegangen werden, dass sich die Instanzgerichte der Bewertung des BGH anschließen werden, der die Materialkosten als getrennt berechenbar ansieht, sofern die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Ausgehend hiervon ist die Zumutbarkeitsgrenze mindestens dann überschritten, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrundeliegenden Gebühr aufbrauchen. Dessen ungeachtet ist, wenn besonders teure Materialien zur Anwendung kommen, der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die die Materialkosten hinreichend berücksichtigt, das Mittel der Wahl. “

GOZ 0030 Heil- und Kostenplan
GOZ 0040 Heil- und Kostenplan FAL/KFO

Der Heilund Kostenplan muss schriftlich niedergelegt werden. Der Patient bzw. Versicherte hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung. Die Aufstellung eines „schriftlichen Heil- und Kostenplans“ ist unabhängig von einer Anforderung seitens des Patienten oder eines Kostenträgers berechnungsfähig.

GOZ 0040 ist dann berechnungsfähig, wenn Bestandteil der Behandlungsplanung FAL/FTL oder kieferorthopädische Leistungen sind. Auch bei der Planung von Analogleistungen entscheidet die fachliche Zuordnung der Leistung, ob GOZ 0040 (FAL oder KFO-Plan) oder GOZ 0030 (alle anderen Bereiche) angesetzt werden kann.

GOZ 2130 Kontrolle, Finieren, Polieren einer Füllung

Diese Leistung ist bei Einlagefüllungen analog zu berechnen.

GOZ 2197 Adhäsive Befestigung – Ätzen und Sandstrahlen zusätzlich berechenbar – Leistung mehrfach je Zahn ansetzbar

Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstücks oder Konfektionsteiles z. B. durch Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der GOZ 2197 ist dann möglich, wenn mehrere selbstständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht wurden.

GOZ 2320 Wiederherstellung einer Krone/Facette/Verblendschale

Wird ein vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.

GOZ 3190 Zystektomie bei Osteotomie/Wurzelspitzenresektion

Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als 3 Zähnen oder einen vergleichbar großen zahnlosen Bereich und wird im Zusammenhang mit der GOZ 3040 (Ost2), GOZ 3045 (schwierige Ost) oder Wurzelspitzenresektion (WSR) entfernt, ist die GOÄ 2656 (Operation einer ausgedehnten Kieferzyste) berechnungsfähig.

Zystostomien sind grundsätzlich analog anzusetzen, es sei denn die Zystengröße übersteigt einen Bereich von mehr als 3 Zähnen oder einen vergleichbar großen zahnlosen Bereich, dann ist die Ziffer GOÄ 2658 berechenbar.

GOZ 3200 Zystektomie als selbstständige Leistung

Auch das Auskratzen von kleineren Zysten und Granulationsgewebe ist nach GOZ 3200 berechenbar, aber nur, wenn diese Leistung nicht in Verbindung mit Extraktion, Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion steht.

Die Zystektomie – auch in Verbindung mit einer Extraktion – ist nach GOZ 3200 berechnungsfähig. Wenn sich diese Zyste über einen Bereich von mehr als 3 Zähnen oder einen vergleichbar großen zahnlosen Bereich erstreckt, ist die Ziffer GOÄ 2655 berechnungsfähig.

GOZ 5030 Wurzelkappe mit Stift

Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon ,ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte oder industriell gefertigte Suprakonstruktion handelt.

GOZ 5170, GOZ 5180, GOZ 5190 Abdruckdesinfektion bei Abformungen ist berechnungsfähig

Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.

GOZ 5250/GOZ 5260 Wiederherstellungsmaßnahmen an Prothesen – Berechnungsmöglichkeit auch sitzungsgleich, aber zeitlich getrennt, mit Unterfütterungsmaßnahmen

Die Berechnung der Nummer 5250 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270–5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d. h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.

GOZ 6060 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase

GOZ 6260 Einordnen eines verlagerten Zahnes

Die Gebührennummern finden auch Anwendung für eine weitere therapeutische notwendige Extrusion eines Zahnes.

GOZ 7080 Langzeitprovisorium

Wenn der Leistungsinhalt der Gebührennummer 7080 vollständig erfüllt ist, kann auch die Berechnung von Teilleistungen erfolgen; es liegt dann keine Nebeneinanderberechnung der Leistungen mehr vor.

GOZ 8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung

Die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- oder Kondylenposition ist nicht Bestandteil der Leistung und kann nach § 6 Abs. 1 berechnet werden. Diesbezügliche zahntechnische Leistungen, z. B. Einstellung des Artikulators, sind nach § 9 Abs. 1 GOZ berechenbar.

GOZ 9090 Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Als zusätzlich berechnungsfähige Leistungen wurden die GOZ 3240 (Vestibulumplastik kleineren Umfangs) und GOÄ 2675 (Vestibulumplastik größeren Umfangs) aufgenommen.

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder

Bilder soweit nicht anders deklariert: Sabine Schnug-Schröder


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