Aktualisierte Fassung des GOZ-Kommentars vom Juni 2016
Wieder einmal hat die Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern eine aktualisierte Fassung ihres GOZ-Kommentars veröffentlicht.
Die wesentlichen Änderungen stellt Ihnen Sabine Schröder auszugsweise im Überblick vor:
GOZ 2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
Unter zusätzlich berechnungsfähige Leistungen wurde ergänzt, bzw. neu verfasst:
- Prothesenreinigung – § 6 Abs. 1 GOZ, § 9 GOZ/BEB
- Kronenreinigung/-wiederherstellung - § 9 GOZ/BEB
GOZ 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
Im Kommentar zur Leistungsbeschreibung wurde folgendes verändert:
Der Satz beginnt mit den neuen Worten „Diese Gebührennummer wird für die“ und endet mit dem neuen Wort „berechnet“. Die Wörter „oder Teilprothese“ wurden ersatzlos gestrichen.
Jetzt heißt es: Diese Gebührennummer wird für die Versorgung eines teilbezahnten Kiefers mit einer abnehmbaren oder festsitzenden Brücke (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Anfertigung von Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 oder Einlagefüllungen als Brückenanker nach Nummer 5010 berechnet.
7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
Gestrichen wurde im Kommentar zur Leistungsbeschreibung, Absatz 6 folgender Satz:
„Schienen als Medikamententräger werden nach der Nummer 1030 berechnet.“
8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation
Im Kommentar zur Leistungsbeschreibung Absatz 3, 2. wurde der Hinweis zur wiederholten Berechenbarkeit umgeschrieben: Er lautet nun:
Die Gebührennummer ist im Verlauf einer funktionstherapeutischen Behandlung wiederholt berechnungsfähig.
8090 Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung
Im Kommentar zur Leistungsbeschreibung Absatz 1, wurde folgender, letzter Satz eingefügt:
Die Leistung wird je Sitzung berechnet, auch bei Aufbauten an mehreren Funktionsflächen und/oder mehreren Zähnen.
Gestrichen wurde im Kommentar zur Leistungsbeschreibung, Absatz 3 folgender Satz:
Die Leistung bezieht sich auf die Diagnostik an einem funktionsgestörten Gebiss und findet im Vorfeld einer definitiven Versorgung statt.
9060 Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Hier wurde eine Ergänzung vorgenommen im Kommentar zur Leistungsbeschreibung, Absatz 1, letzter Satz:
Dies gilt auch für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden.
9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte
Gestrichen wurde folgender Satz: Kommentar zur Leistungsbeschreibung, Absatz 1, 3. Satz:
... Sofern im Falle eines geteilten Sinus maxillaris ein weiterer operativer Zugang erforderlich ist, ist die Gebührennummer je operativem Zugang berechnungsfähig…
9130 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Hier wurde der Text geändert unter „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“
Es wurde der Punkt: - Gewinnung von Knochen im Aufbaugebiet
geändert in: - Implantation von Knochen zur Weichteilunterfütterung – GOZ 9090
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.

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