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Ergänzungen bzw. Änderungen

Aktualisierte Fassung des GOZ-Kommentars im Dezember 2017

Wieder einmal hat die Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern eine aktualisierte Fassung Ihres GOZ-Kommentars veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen stellt Autorin Sabine Schröder im Überblick vor.

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GOZ 2310

Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

Der 3. Absatz wird wie folgt ergänzt:
Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
 
Unter „Zusätzlicher Aufwand“ wird die zweite Untergliederung wie folgt ergänzt:
– Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone vor der Eingliederung

Anmerkung der Autorin:
Hiermit wird deutlich gemacht, dass für den Aufwand der Entfernung von Zement- und Kleberüberschüssen nach Eingliederung keine Erhöhung des Steigerungsfaktors gerechtfertigt ist, wohl aber für den Aufwand der Entfernung von alten Zementresten vom Zahn oder aus der Krone, bevor diese für die Wiedereingliederung vorbereitet wird. Dieses sollte in der Begründung auch entsprechend hervorgehen, um hier Irritationen zu vermeiden!

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Aus dem Bereich der chirurgischen Leistungen (Teil D der GOZ)
wird zu den Gebührenziffern

GOZ 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, 3050, 3060, 3080, 3090, 3100,
3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200,3210, 3230, 3240, 3250

unter „zusätzlicher Aufwand“ wurde die Unterliederung:
Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikamention etc.)

ersetzt durch:
– Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen

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Bei den Gebührenziffern

GOZ 4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus und
GOZ 4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index [PSI])

wurde in der rechten Spalte, 2. Absatz Folgendes gestrichen:
Wird die Leistung an einem 29. Februar erbracht, so ist sie im Folgejahr am 1. März erneut berechnungsfähig.

Anmerkung der Autorin:
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000/4005 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde.
Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000/4005 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.

Beispiel 1:
GOZ 4000 wurde am 15.01.2017 erstmalig erbracht, zum zweiten Mal in diesem Jahr am 30.10.2017. Früheste erneute Berechnungsmöglichkeit am 15.01.2018.

Beispiel 2 (Schaltjahr):
GOZ 4005 wurde am 29.02.2016 erstmalig erbracht, zum zweiten Mal am 30.10.2016. Früheste erneute Berechnungsmöglichkeit am 01.03.2017.

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GOZ 4040

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung

Unter „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“ wird ergänzt:
– Systematische subtraktive Maßnahmen GOZ 8100

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GOZ 5000

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)

Rechts 1. Abs. nach dem 1. Satz:
Wenn das konfektionierte Abutment die Funktion eines Innenteleskops erfüllt, erfolgt die Berechnung ebenfalls nach der Nummer 5000. Erforderliches Präparieren stellt zusätzlichen Aufwand dar.

sowie ergänzt: "zusätzlicher Aufwand"
– Präparation des Abutments

Anmerkung der Autorin:
Nach Meinung der BZÄK soll demnach die ggf. zusätzlich erforderliche Präparieren eines konfektionierten Implantatabutments über einen erhöhten Steigerungsfaktor abgegolten werden, nicht über die zusätzliche Berechnung gemäß § 9 BEB

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GOZ 9010 

Implantatinsertion, je Implantat

GOZ 9050 

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

GOZ 9060  

Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

Es erfolgte eine Ergänzung unter „zusätzlicher Aufwand":
– zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum

Anmerkung der Autorin:
Nach Meinung der BZÄK soll demnach die ggf. zusätzlich erforderliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum über einen erhöhten Steigerungsfaktor abgegolten werden, nicht über eine zusätzliche analog zu bildende Gebührenziffer.

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Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden ausgeschlossen.

Den genaue Wortlaut finden Sie unter www.bzaek.de.

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