Abrechnung


Abrechnungsmöglichkeiten bei der digitalen und konventionellen Abformung

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Digitale Abformung - In der GOZ existiert seit Inkraftreten der neuen Gebührenordnung unter der GOZ-Ziffer 0065 für die digitale Abformung bei CAD/CAM-Versorgungen eine eigenständige Gebührenziffer, die sowohl beim PKV-Patienten als auch beim GKV-Patienten (gleich- und andersartige Versorgungsformen) angesetzt werden kann.

GOZ 0065
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Punktzahl 80      Einfachsatz:           4,50 € 
                           2,3-facher Satz:   10,35 €
                           3,5-facher Satz:   15,75 €

Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu der GOZ-Nr. 0065 (Stand Oktober 2018)

  • Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells.
  • Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.
  • Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu 4x je Sitzung anfallen.
  • Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden.
  • Vorbereitende Maßnahmen wie z.B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen.
  • Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft.
  • Die Geb-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen enthält, zusätzlich berechnet werden.
  • Konventionelle Abformungen im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach GOZ 5170, 5180, 5190 der GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der GOZ 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft.
  • Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.*

*Anmerkung: Die Wahl der entsprechenden analog zugrunde zu legenden Gebührenziffer für die PC-gestützte Auswertung einer optischelektronischen Abformung sollte jeder Behandler individuell nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand treffen.

Das Vorliegen von Erschwernissen bei der Behandlung kann über einen angemessenen Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Dieses könnte z.B. begründet sein durch

  • Erschwernisse bei der Abformung (z.B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung
  • zusätzliche Anwendung einer Bissschablone
  • u.v.m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Planungsmodelle (GOZ 0050/GOZ 0060)
  • Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
  • Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (GOZ 6010)
  • Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers GOZ 8010
  • PC-gestützte Auswertung einer optoelektronischen Abformung analog gem.§ 6 (1)
  • u.v.m.

Abrechnungsbeispiel:

Nachfolgendes B eispiel nach G OZ eines chairside angefertigten dreiflächigen CAD/CAM-Inlays regio 27 verdeutlicht die Anwendung der GOZ 0065.

  • Beispiel 1
  • Beispiel 1
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Konventionelle Abformungsmethoden

Nachfolgende T abelle gibt I hnen einen Überblick über die Abrechnungsmöglichkeiten der konventionellen Abformung in der G KV (BE MA Nr. 98 a, 98 b, 98 c, 98 b i, 98 c i) und PKV (GOZ 5170, G OZ 5180, GOZ 5190).

  • Beispiel 2
  • Beispiel 3
  • Beispiel 2
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  • Beispiel 3
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Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder


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