Abrechnung einer implantat-prothetischen Versorgung mit Straumann-BLX-Implantaten
Nachfolgend lesen Sie zum Fallbericht von Dr. Jonas Lehner den Abrechnungsweg nach der GOZ 2012 über die Planung bis zur Eingliederung der Langzeitprovisorien sowie die definitive Versorgung von jeweils 4 Implantaten im Ober- und Unterkiefer 5 Monate postoperativ mit steggetragenen Coverdenture-Prothesen.
Der nachstehende Abrechnungstipp bezieht sich auf diesen Fallbericht von Dr. Lehner.
Die Implantatversorgung des Ober- und Unterkiefers wurde in getrennten Sitzungen vorgenommen. Da die Vorgehensweise aber identisch war, wurde hier im Abrechnungsbeispiel die Behandlung zusammengefasst.
Insertion von 4 Straumann BLX-Implantaten im Ober- und Unterkiefer zur Sofortversorgung mit Langzeitprovisorien
Vorbereitende Maßnahmen
Untersuchung und Beratung des Patienten, Aufklärung über die vorhandene Situation und die verschiedenen Therapiemöglichkeiten, Anfertigung einer Röntgenaufnahme und DVT-Aufnahme, Situationsmodell, Anfertigung eines Heil- und Kostenplans für die geplante implantologische Behandlung
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Abb. 1
© Sabine Schnug-Schröder -
Abb. 2
© Sabine Schnug-Schröder
Der chirurgische Ablauf
Nach Extraktion der nicht erhaltungswürdigen Restzähne erfolgen die Implantatinsertion, die Abformung für ein Langzeitprovisorium und die Kontrollröntgenaufnahme.
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Abb. 3
© Sabine Schnug-Schröder -
Abb. 4
© Sabine Schnug-Schröder
Empfehlung: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. In besonders aufwendigen Fällen kann für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes vor Behandlungsbeginn nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ sowohl mit dem privat versicherten als auch dem gesetzlich versicherten Patienten eine abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen werden.
1. Prothetische Versorgung der insgesamt 8 Implantate im Ober- und Unterkiefer mit Coverdenture-Prothesen auf individuell gefrästen Stegen
Röntgenkontrolle nach ca. 5 Monaten, Abnahme des verschraubten Langzeitprovisoriums, Individuelle verblockte Abformungen, Ästhetikanprobe, Eingliederung der Steg-Prothesenkonstruktion
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Abb. 5
© Sabine Schnug-Schröder -
Abb. 6
© Sabine Schnug-Schröder
Empfehlung: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. In besonders aufwendigen Fällen kann für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes vor Behandlungsbeginn nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ sowohl mit dem privat versicherten als auch dem gesetzlich versicherten Patienten eine abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen werden.
Beispiel:
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Abb. 7
© Sabine Schnug-Schröder
Besonderheiten bei der Abrechnung der Versorgung beim gesetzlich versicherten Patienten
Der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse richtet sich immer nach dem vorliegenden Befund. In diesem Fall liegt nach Entfernung der nicht erhaltungswürdigen Zähne eine Befundsituation nach 4.2 bzw. 4.3 (Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer) und ggf. 4.5 (Metallbasis) vor. Es erfolgt die gesamte Abrechnung der andersartigen Versorgung nach GOZ.