Steuertipps


Spezialfälle bei der Bewertung einer Zahnarztpraxis

.
.

Die Kenntnis über den Wert einer Zahnarztpraxis ist eine relevante Voraussetzung für den Kauf oder Verkauf der Praxis, für die Gründung oder Auflösung von Berufsausübungsgemeinschaften, in Erbschaftsangelegenheiten oder bei Ehescheidungen. Die modifizierte Ertragswertmethode stellt hierbei das derzeit aktuellste Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Praxiswertes dar. Dafür ist die Ermittlung des materiellen Sachwerts sowie des ideellen Werts (Goodwill) von besonderer Bedeutung.

Der Wert einer Zahnarztpraxis wird von unterschiedlichen Aspekten beeinflusst. Auf der einen Seite sind dies jene Faktoren innerhalb einer Praxis, die durch den Praxisbetreiber direkt geprägt wurden, auf der anderen Seite spielt in stark zunehmendem Maße der Standort einer Zahnarztpraxis eine entscheidende Rolle.

Für die Bewertung einer Zahnarztpraxis sollte die Wahl des Bewerters auf einen neutralen, sachkundigen Gutachter fallen. Er muss sich im zahnärztlichen Bereich sehr gut auskennen, um die Gegebenheiten fachspezifisch einschätzen zu können. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass eine Praxiswertermittlung sowohl für den Praxisverkäufer als auch für den Praxiskäufer und für alle am Fall beteiligten Personen hinsichtlich der Kosten sowie des Ergebnisses den größtmöglichen Nutzen erzielen soll.

Der objektive Verkehrswert

Der Wert einer Zahnarztpraxis muss transparent, nachvollziehbar und marktkonform ermittelt werden. Dabei handelt es sich nicht um irgendeinen Wert, sondern im Rahmen einer neutralen Wertermittlung um den sogenannten objektivierten Verkehrswert, also den Wert, der üblicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort dem bezahlten Preis entspricht.

Dies stellt in der Praxis jedoch eine Herausforderung dar, denn es gibt bezüglich der Unternehmensbewertung unterschiedliche Meinungen und Herangehensweisen. Beispielsweise stellt sich hierbei die Frage, ob eine Praxis zum vereinbarten Stichtag so bewertet werden soll, wie sie „steht und liegt“, oder ob im Gutachten bekannte Tatsachen Berücksichtigung finden sollen, die zukünftig vorgesehen sind, beispielsweise künftige Veränderungen der Praxisstruktur. Die Diskussion bezüglich unterschiedlichster Bewertungstheorien ist auch heute noch nicht restlos abgeschlossen.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [1] favorisiert jedoch die „Modifizierte Ertragswertmethode“ zur Bewertung von Zahnarztpraxen, Arztpraxen sowie Freiberuflerpraxen bis hin zu inhabergeführten Unternehmen. Der Bundesgerichtshof nennt diese Bewertungsmethode in seinem Urteil vom 2. Februar 2011 als „generell vorzugswürdig“ für die Bewertung freiberuflicher Praxen [2] und erkennt diese Methode mit seinem Urteil vom 9. Februar 2011 als „nachvollziehbar, widerspruchsfrei, angemessen und geeignet“ für die Bewertung von Zahnarztpraxen an [3].

Die Modifizierte Ertragswertmethode [4] stellt bei richtiger Anwendung die gegenwärtig aktuellste betriebswirtschaftliche und rechtsnormkonforme Bewertungsmethode zur Ermittlung des Wertes von Zahnarztpraxen dar. Innerhalb der Modifizierten Ertragswertmethode werden zum einen der Sachwert und zum anderen der ideelle Wert (Goodwill) bestimmt.

Berechnung des Sachwertes

Der Sachwert besteht aus der Summe aller zu einer Praxis gehörenden materiellen Wirtschaftsgüter auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten [5], bewertet zum sogenannten Zeitwert (ZW). Dazu zählen alle betriebsnotwendigen Gegenstände des Sachanlagevermögens (Grundstücke, Einrichtungsgegenstände, medizinische Geräte, Behandlungsstühle usw.). Der Sachwert ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht [6]. In der Regel wird der Wert durch Abschreibung aus dem Neupreis entwickelt. Für nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter (z.B. Gemälde, Antiquitäten u.a.) ist der Veräußerungswert zu ermitteln.

  • .

  • .
    © Boos
Bei der Ermittlung des Zeitwertes (ZW) im Rahmen der Praxisfortführung (going concern) sind sowohl das Alter des Wirtschaftsguts (der Anlagen bzw. des Gerätes) und seine durchschnittliche technische Nutzungs- und Lebensdauer als auch der Betriebszustand (wie z.B. Abnutzung und Instandhaltung) und Einsatz zu berücksichtigen. Der Zeitwert eines Wirtschaftsguts ist eine objektspezifische Größe und von dem jeweiligen Zweck des Gutachtens abhängig. So ist der Zeitwert eines Wirtschaftsguts verschieden, je nachdem, ob es im selben Praxisbetrieb, am selben Ort und bei Aufrechterhaltung des Betriebes verbleiben soll oder ob es an anderer Stelle wiederverwendet oder gar im Falle der Praxisliquidation verkauft werden soll. Grundstücke sind separat mit dem Zeitwert zum Bewertungsstichtag zu erfassen, hierbei ist die Bewertung durch einen Immobiliensachverständigen in der Regel erforderlich.

Ausgangspunkt bilden in jedem Fall das Anschaffungsjahr (ersatzweise Herstellungsjahr) und der Anschaffungswert (AW). In Fällen, in denen das Anschaffungsjahr (ersatzweise Herstellungsjahr) nicht nachgewiesen oder festgestellt werden kann, muss ein Bewerter seine eigene Einschätzung zugrunde legen. Bei Wirtschaftsgütern ohne Kaufpreisnachweis werden marktübliche Kaufpreise für gleiche oder ähnliche Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Anschaffung in Ansatz gebracht.

Die so ermittelten Daten bilden die Ausgangsbasis der Berechnungen. Als nächster Schritt ist der Preiswertfaktor (FPw) zu ermitteln, der Preisveränderungen der im betrieblichen Einsatz befindlichen Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Hierbei bedient man sich objektspezifischer Indizes (ISpez), wie sie der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Fachserie zu entnehmen sind. Diese Indizes spiegeln auf repräsentativer Grundlage die durchschnittliche Entwicklung der effektiven Verkaufspreise wider. Die Preisindizes zeigen die reinen Preisänderungen auf. Änderungen an den preisbildenden Merkmalen, wie technische Verbesserungen, sind als unechte Preisänderungen herausgerechnet.

  • .

  • .
    © Boos
Der Preiswertfaktor (FPw) wird demzufolge ermittelt, indem man den objektspezifischen Index zum Zeitpunkt der Bewertung zum objektspezifischen Index des Anschaffungs-/Herstellungsjahres ins Verhältnis setzt.

Die technische Nutzungs- und Lebensdauer (TLD) wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles festgelegt. Dabei stellen beispielsweise folgende Kriterien besondere Einflussfaktoren dar:

  • Auslastungsgrad der Anlage bzw. des Geräts,
  • Zeitraum der voraussichtlichen Ersatzteilbeschaffung,
  • vorhandene oder zu erwartende Auflagen

Es kann vorkommen, dass für Anlagen und Einrichtungen die technische Nutzungs- und Lebensdauer rein rechnerisch bereits abgelaufen ist, obschon diese Wirtschaftsgüter noch betriebsfähig sind und auch noch eingesetzt werden. Folglich haben solcherlei Anlagen und Einrichtungen auch noch einen Wert, und sei es nur der Ausschlachtungs- oder Schrottwert (Restwert). Der Mindestbetriebswert (MBW) noch betriebsfähiger Anlagen wird dann mit einem Prozentsatz, der sich je nach Betriebstauglichkeit, Resteinsatzdauer und Restwertanteil zwischen 5 und 15% bewegt, angesetzt.

Aus technischer Nutzungs- und Lebensdauer (TLD) und Mindestbetriebswert (MBW) wird unter Zugrundelegung der arithmetisch degressiven Abschreibung schließlich der Zeitwertfaktor (FZw) gebildet. Der konkrete Zustand der zu bewertenden Anlage bzw. des zu bewertenden Gerätes, die Arbeitsqualität, das vorhandene und nutzbare Zubehör, durchgeführte und/oder erforderliche Reparaturen und Überholungen geben Aufschluss über die Gebrauchstauglichkeit und bilden somit die Grundlage zur Ermittlung des Gebrauchswertfaktors (FGw).

Als letzter Schritt werden die Marktgängigkeit untersucht und der Marktwertfaktor (FMw) festgelegt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass derzeit für gebrauchte Medizintechnik und Betriebs- und Geschäftsausstattung so gut wie kein Markt besteht. Mit der Übertragung des Goodwills ist jedoch fast regelmäßig eine ausgewogene Marktsituation gegeben, die demzufolge keine stark wertbeeinflussenden Auswirkungen auf den Zeitwert hat.

Der Substanz- bzw. Sachwert wird dann zu dem nach der Modifizierten Ertragswertmethode ermittelten Goodwill hinzugerechnet. Bei geringen bzw. negativen Erträgen kommt dem Substanz-/Sachwert, über die Funktion der Bildung einer Wertuntergrenze hinaus, eine weitere große Bedeutung zu. Es stellt sich aus der Sicht des Bewerters aber hier auch die Frage, in welcher Höhe die Sachwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter anzusetzen sind – ob in Form des Zeitwerts unter Going-Concern-Gesichtspunkten oder, wenn keine ertragsbringende Wirtschaftseinheit vorliegt, unter Zerschlagungsgesichtspunkten. Der mit der Bewertung beauftragte Sachverständige muss in diesem Fall die jeweiligen Teilwerte – im Hinblick auf die Verhältnisse des Gesamtunternehmens der jeweiligen Marktlage und Praxissituation – gewichten und einordnen. Der Bewerter hat also stets die speziellen Gegebenheiten der Praxis zu berücksichtigen und zu würdigen. Die Teilwerthöhe wird nach unten durch den Schrottwert bestimmt.

Mit der Ermittlung des Sachwertes endet bei der modifizierten Ertragswertmethode in der Regel die Substanzbewertung. Ist der Gesamtwert des Unternehmens (ausgleichsfähiges Vermögen, s.u.) zu ermitteln (z.B. oftmals bei Bewertungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs), so sind die verbleibenden Aktiv- und Passivposten ergänzend im Substanzwert zu berücksichtigen.

Goodwill (ideeller Wert)

Der Wert einer Zahnarztpraxis ist aber nicht auf den Zeitwert der Substanz beschränkt, sondern daneben ist auch der ideelle Wert, der Geschäftswert oder Goodwill, zu berücksichtigen. Ein Erwerber wird dann bereit sein, mehr als den Sachwert zu bezahlen, wenn er eine Chance sieht, die bisherigen Patienten zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können. Der Goodwill hat somit einen eigenen Marktwert [7].

Der Goodwill einer Zahnarztpraxis gründet sich auf Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstigen Standort sowie Art und Zusammensetzung der Patienten, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar sind. Daneben wird der Erfolg einer Zahnarztpraxis aber auch durch andere immaterielle Faktoren bestimmt, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit seiner Person verknüpft sind [8]. Im Regelfall erzielt der Inhaber einer Zahnarztpraxis seine Einkünfte aber nicht ausschließlich aus der Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern auch unter Einsatz der vorhandenen Infrastruktur seiner Praxis.

Jede Bewertung nach der Modifizierten Ertragswertmethode beginnt zunächst mit einer intensiven Vergangenheitsanalyse. Hier muss eine Objektivierung der Vergangenheitszahlen (sowohl der Erlöse als auch der Aufwendungen) erfolgen. Es stellt sich die Frage, welche Erlöse für den Übernehmer erzielbar und welche an die Person des Praxisübergebers gebunden bzw. welche Ertragsbestandteile nicht übertragbar sind. Dabei kann im betriebswirtschaftlich engeren Sinn nicht von reinen, auf operativen Grundlagen basierenden Überschüssen gesprochen werden, da in dieser Betrachtung auch die Finanzierungs- und Abschreibungsbelastungen sowie Reinvestitionsmaßnahmen für die Substanz einbezogen sind.

Es wird also zunächst eine betriebswirtschaftliche, am operativen Gewinn ausgerichtete Berechnungsbasis ermittelt. Die Einnahmenüberschüsse stellen die saldierten Erfolgsgrößen aus den Erlösen einerseits und den ihnen gegenüberstehenden Aufwendungen andererseits dar [9]. Die Einnahmenüberschüsse werden zusätzlich um einen typisierten Steuersatz (das Institut der Wirtschaftsprüfer empfiehlt als steuerlichen Abzug einen Steuersatz von 35%, welcher auch in der wissenschaftlichen Literatur nicht infrage gestellt wird) reduziert, um dann die sogenannten Nettoerträge zu erhalten [10].

Begrenzter Ergebnishorizont

Aufgrund der persönlichen Leistungserbringung des Praxisbetreibers geht die Modifizierte Ertragswertmethode von einem begrenzten Ergebnishorizont, dem sogenannten Ergebniszeitraum, aus [11]. Der Praxiswert ist danach auf der Grundlage einer befristeten Ertragserwartung zu ermitteln. Die Begrenzung des Ergebniszeitraums trägt bei Zahnärzten in erster Linie der Inhaberbezogenheit ihrer Tätigkeit Rechnung, die dazu führt, dass einerseits der Einfluss des bisherigen Praxisinhabers auf seinen Nachfolger nur eine begrenzte Zeit nachwirken kann und andererseits ein Praxiserwerber mit gleicher Qualifikation nach einer entsprechenden Aufbauphase eine vergleichbare Praxis aufbauen (reproduzieren) könnte.

Bei der Modifizierten Ertragswertmethode werden die Erträge daher nur für eine befristete Zeit berücksichtigt. Je mehr Partner die Praxis hat, desto höher ist in der Regel der anteilige Goodwill zu bewerten, da die Abhängigkeit der Praxis vom Einzelnen mit zunehmender Partnerzahl zurückgeht. Da der sogenannte Ergebniszeitraum der mit Abstand wichtigste Parameter in der Modifizierten Ertragswertmethode ist, ist dieser mit großer Sorgfalt zu ermitteln und auch den Adressaten der Bewertung in einer Weise darzulegen, dass diese den Ansatz des Zeitraums auch transparent nachvollziehen/nachrechnen können. Hierzu gibt es für den Bereich der Bewertung von Zahnarztpraxen eine transparente Herangehensweise [12].

Abzug eines individuellen Unternehmerlohns

Da der Ertrag einer Zahnarztpraxis aber nicht nur von der vorhandenen Struktur der Praxis, sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Praxisbetreibers bestimmt wird, muss vom übertragbaren Ertrag ein Unternehmerlohn abgesetzt werden, der sich an den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls orientiert. Es ist somit vom errechneten Jahresrohgewinn nicht ein kalkulatorischer, pauschaler Unternehmerlohn, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende konkrete Unternehmerlohn abzuziehen [13].

Auch für einen Erwerber kommt es bei der Wertermittlung wesentlich darauf an, mit welchem Einsatz der zugrunde gelegte Ertrag zu erzielen ist. Einer Zahnarztpraxis, deren Ertrag mit einem geringeren zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten werden kann, kommt somit ein höherer Goodwill zu als einer Zahnarztpraxis mit gleichem Ertrag, die einen erheblich höheren Einsatz des Inhabers erfordert. Dies ist deshalb der Fall, da auf Basis der für die Gewinnerzielung weniger benötigten Arbeitszeit des Inhabers dieser die ersparte Zeit anderweitig einsetzen könnte (bspw. in Freizeit).

Mit welchem Betrag der individuelle Unternehmerlohn zu bemessen ist, obliegt der Beurteilung des Einzelfalls [14]. Zur Ermittlung des individuellen Unternehmerlohns kann vom Bruttolohn eines Angestellten in vergleichbarer Verantwortung (Qualifikation etc.) ausgegangen werden, der dann zu individualisieren ist [15]. Zuschläge sind für längere Arbeitszeiten oder etwaige Spezialkenntnisse (Qualifikation), potenzielle Abschläge für kürzere Arbeitszeiten zu berücksichtigen [16]. Erwirtschaftet ein Zahnarzt mit einem Arbeitseinsatz von beispielsweise 8 Stunden am Tag den gleichen Ertrag wie einer, der einen Arbeitseinsatz von 10 Stunden am Tag aufbringt, ist die Praxis des weniger arbeitenden Zahnarztes entsprechend mehr wert. Der nach Abzug des individuellen Unternehmerlohns vom Jahresrohgewinn errechnete Ertragswert (nach Steuern) ist mit einem Rentenbarwertfaktor (diskontierter Ergebniszeitraum) zu multiplizieren. Dies nennt man Kapitalisierung der Erträge.

Praxisgesamtwert

  • Abb. 1: Ermittlung und Zusammensetzung des Praxisgesamtwertes.

  • Abb. 1: Ermittlung und Zusammensetzung des Praxisgesamtwertes.
    © Boos

 

Der Praxiswert (ideeller Wert und Sachwert) einer Zahnarztpraxis errechnet sich wie in Abbildung 1 dargestellt.


Besondere Anlässe wie Erben, Schenken und Zugewinnausgleich

Die Anlässe für eine Praxisbewertung können sehr unterschiedlich sein. Im Rahmen gewöhnlicher Transaktionen (Kauf oder Verkauf einer Praxis oder Eintritt und Austritt von Partnern in eine Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Aufnahme von Partnern in ein Medizinisches Versorgungszentrum) folgt nach einer Wertermittlung oftmals eine Preisverhandlung zwischen Verkäufer und Käufer. Anders verhält es sich in Fällen, in denen es keine Kaufpreisverhandlungen gibt und der vom Sachverständigen ermittelte Wert zumeist den tatsächlichen Ausgleichswert darstellt. Hier kommt es folgerichtig in stärkstem Maße auf die „Richtigkeit“ des Gutachtenwertes an. Dies ist regelmäßig der Fall bei Erbauseinandersetzungen oder Schenkungen, bei Fällen des Zugewinnausgleichs oder bei Streitigkeiten im Rahmen des Ausscheidens aus Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren.

Beim Verkauf einer Praxis und bei einem Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Berufsausübungsgemeinschaft haben die bisher dargestellten Grundsätze Gültigkeit, wohingegen insbesondere bei Bewertungen aufgrund von Erbauseinandersetzungen oder Schenkungen und im Rahmen des Zugewinnausgleichs Besonderheiten zu beachten sind. Im Folgenden soll auf einige Besonderheiten kurz eingegangen werden.

Erben oder Schenken

Insbesondere sind hinsichtlich der Zukunftserwartung und der Übertragbarkeit (bei Todesfällen oft nur eingeschränkt möglich) der bisherigen Umsatzerlöse genauere Untersuchungen anzustellen, deren Ansatz dann auch gutachterlich nachvollziehbar zu begründen ist. Letztendlich kommt es allerdings bei dieser Art von Bewertungsfällen auch immer darauf an, was tatsächlich am Markt erzielbar ist.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bei Fällen des Erbens oder Schenkens die Praxis nicht mittels des sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahrens (welches nicht zu verwechseln ist mit der Modifizierten Ertragswertmethode) bewertet wird, da dieses Verfahren häufig und in der Regel zu extrem überhöhten Werten führt. Sollte in diesen Fällen eine Bewertung durch das Finanzamt erfolgt sein (welches zumeist Bewertungen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren – §§ 199–203 BewG – vornimmt), ist umgehend der eigene Steuerberater einzubeziehen und gegebenenfalls mittels der modifizierten Ertragswertmethode ein qualifiziertes Gegengutachten zu erstellen.

Zugewinnausgleich

Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung beendet, und zum Vermögen eines Ehegatten gehört eine Zahnarztpraxis, so ist diese ebenfalls zu bewerten. In einem vorherigen Absatz wurde bereits erläutert, dass bei der Modifizierten Ertragswertmethode der nachhaltig erzielbare künftige Gewinn ermittelt wird. Die Erwartung des künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Praxisinhabers zuzurechnen ist, kann jedoch nicht maßgebend für die Berechnungen in diesem Spezialfall sein, daher ist der Berechnung und dem Abzug des individuellen Unternehmerlohnes im Zugewinnausgleich besonders Rechnung zu tragen [17].

In Zugewinnausgleichsverfahren ist ferner die latente Steuerlast nach § 18 III i.V.m. § 16 II bis IV, 34 I, II Nr. 1 EStG vom Gesamtwert der Praxis abzuziehen. Hier unterstellt der BGH die Veräußerung der Praxis zum Bewertungsstichtag. Dabei ist die am Stichtag konkret bestehende Steuerlast maßgebend – hier ist seitens des Gutachters keine Typisierung vorzunehmen. Die latente Steuerlast aus dem fiktiven Veräußerungsgewinn ist, unabhängig davon, ob ein Verkauf beabsichtigt ist oder nicht, stets zu berücksichtigen. Achtung: Der Abzug der latenten Steuerlast hat nichts mit der Berücksichtigung des Abzugs der Ertragsteuern im Rahmen der Unternehmensbewertungsmethodik zu tun – es handelt sich auch nicht um eine Doppelberücksichtigung. Zur Bestimmung des Praxiswertes in Zugewinnausgleichsverfahren gilt:

  • .

  • .
    © Boos

Vermögensbilanz

Neben der reinen Wertbestimmung des Unternehmens/der Praxis ist noch eine sogenannte Vermögensbilanz (auch oft Vermögensstatus genannt) zu erstellen [18]. Einerseits erfolgt zunächst die Ermittlung eines objektivierten Praxiswerts (1. Bewertungsschritt) und danach wird zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch übergeleitet (2. Bewertungsschritt). Das bedeutet für die Bewertungspraxis, dass im Rahmen der Praxisbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Zugewinnausgleich neben dem Abzug der latenten Steuerlast die Erstellung einer Abgrenzungsbilanz mit weiteren Aktivposten (wie bspw. Forderungen und/oder die Banksalden etc.) sowie den Passivposten (bspw. Verbindlichkeiten und/oder Rückstellungen etc.) zum Stichtag erforderlich ist.

Bei einer realen Veräußerung der Praxis würde sich der bisherige Inhaber vor der Praxisübergabe beispielsweise das Guthaben des betrieblichen Bankkontos ausbezahlen lassen. Genauso würde er auf die Gutschrift der noch aus der Zeit vor der Veräußerung offenen Forderungen bestehen, da diese zum Verkaufszeitpunkt (hier Bewertungsstichtag) von ihm bereits erwirtschaftet wurden und ihm aufgrund seiner Praxisführung entsprechend zustehen. Diese Positionen sind somit auch außerhalb des Praxiswertes im Rahmen des Vermögensausgleichs zu berücksichtigen. Gleichermaßen würde auch ein Praxiskäufer nicht den vollen ermittelten Praxiswert bezahlen, wenn er ebenfalls die im Unternehmen vorhandenen Verbindlichkeiten mit übernehmen soll [19]. Es kommt bei den Wertermittlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs somit immer auf den konkreten Auftrag für den Sachverständigen an.



Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Dipl.-Kfm. Frank Boos


Weiterführende Links

> Zur Literaturliste

Neu: das ePaper der ZMK ist jetzt interaktiv
Banner ZMK 11 12 fuer Box

Lesen Sie die ZMK jetzt digital mit vielen interaktiven Funktionen. Das ePaper erhalten Sie durch Abonnieren unseres kostenlosen Newsletters.