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Versicherung

Praxisgründung und -übernahme: Versicherungsschutz nicht auf die leichte Schulter nehmen

Wer sich als Zahnärztin und Zahnarzt heute niederlässt, hat eine lange To-do-Liste vor sich. Ein Punkt kommt dabei oft zu kurz: der passende Versicherungsschutz. Denn beim Versicherungsschutz ist der Ablauf bei der Gründung meist identisch: Die finanzierende Bank schickt den Gründer zu einem Vermittler, mit dem immer zusammengearbeitet wird. Der gründende Zahnarzt bekommt dann oft die Standardprodukte des Versicherers vermittelt, mit dem eben mehr oder minder zufällig die Zusammenarbeit geführt wird.

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Was Zahnärztinnen und Zahnärzte in Gründung dabei nicht erfahren: Oft gibt es Spezialkonzepte, die exakt auf die Bedürfnisse von Gründern zugeschnitten sind. Und der Schutz lässt sich in vielen Fällen so individualisieren, dass er genau zu den Bedürfnissen der neuen Praxis passt und an die Bedürfnisse der Gründerinnen und Gründer angepasst werden kann – inhaltlich und finanziell. Damit wird sichergestellt, dass keine existenziellen Risiken unversichert bleiben, die das Gründungsvorhaben langfristig gefährden können oder sogar zum Scheitern bringen – und trotzdem sind die Prämien günstig und belasten das Budget der jungen Praxis nur wenig.

Wir haben die Versicherungen zusammengestellt, die für uns als die Zahnarztexperten von der „optimal absichern GmbH“ in jeder Beratung ein Thema sind und die für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich neu niederlassen möchten, wichtig sind. Und wir geben hier Tipps, worauf es beim Gespräch mit dem Vermittler ankommt.

Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Zahnärzte Voraussetzung für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Ihre Aufgabe: Berechtigte Schadensersatzforderungen von Patienten werden befriedigt, unberechtigte abgewiesen – und das notfalls sogar vor Gewicht. In der Beratung sollten Gründer darauf achten, dass die Versicherungssummen möglichst hoch angesetzt werden: Moderne Konzepte sehen 5 Mio. Euro Deckungssumme vor, die auch angemessen sind.

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Je nach Praxiskonzept und Personalstamm kann es sinnvoll sein, Vertretungen für die eigene Praxis mitzuversichern, damit deren Fehler bei der eigenen Abwesenheit nicht zu einem ungeklärten Haftungsfall führen. Eine wichtige Haftungsklausel ist die Kostenübernahme von unbrauchbar gewordenem Zahnersatz durch zahnärztliche Fehler – hier sollte zumindest ein Deckungsstamm von 25.000 Euro bestehen.

Gerade in der Gründungsphase können Fehler ansonsten wirtschaftlich existenzbedrohend sein. Und auch Ansprüche aus der Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sollten umfassend mitversichert sein; vor allem Praxisgründern fehlt es oft im Umgang mit dem AGG an Erfahrung, sodass Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche bei Benachteiligungen, Belästigungen von Beschäftigten, Bewerbern oder Dritten ebenfalls zu einem wirtschaftlichen Schaden führen können, der die Existenz der jungen Praxis gefährden kann.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Im Rahmen unserer Praxiskonzepte bieten wir heute Berufshaftpflichtversicherungen mit Prämien von weniger als 500 Euro für den Haftpflichtschutz im Jahr an – Bestandsverträge rufen teilweise Beiträge von mehreren 1.000 Euro auf – bei vergleichbaren Leistungen. Hier lohnt also eine umfassende Beratung durch uns allemal.

Schutz der Praxistechnik

Wenn sich Zahnärztinnen und Zahnärzte niederlassen, führt das zu erheblichen Investitionskosten in die Praxistechnik für Behandlungsstühle, Behandlungsgeräte, die Server- und Bürotechnik. Diese Arbeitsgeräte müssen natürlich versichert werden. Für den Schutz sind viele Begrifflichkeiten wie Inhaltsversicherung, Inventarversicherung oder Medizintechnik- bzw. Elektronikversicherung im Umlauf.

Erforderlich ist unabhängig vom Namen ein Schutz von Inventar und Technik, der alle Schadensszenarien abbildet. Solche Schäden können zum einen von außen auf die Praxis einwirken oder von innen. Die Schäden von außen werden oft als FELS-gefahren bezeichnet, es sind die Schäden durch

  • Feuer
  • Einbruchdiebstahl/Vandalismus
  • Leitungswasser
  • Sturm.

Schäden von innen betreffen vor allem die Schäden, die aus dem Praxisbetrieb heraus geschehen, durch Bedienungsfehler, Unachtsamkeit oder Missgeschicke. Bei der Absicherung des Inventars drohen die meisten Fallstricke.

Dem Ausschluss einzelner – wichtiger – Risiken kann man am besten dadurch begegnen, dass eine Allgefahrendeckung abgeschlossen wird. Sie schützt das Praxisinventar gegen alle Ereignisse, die zur Zerstörung und Beschädigung der versicherten Sachen führen, Schäden durch Raub, Plünderung oder innere Unruhen inklusive.

Der 2. entscheidende Faktor ist die Höhe der Versicherungssumme. Viele Anbieter von Praxisversicherungen ermitteln die Versicherungssumme nach dem Neuwert des Inventars – hier besteht die Gefahr, dass Praxisinhaber das Inventar falsch bewerten und dadurch eine Unterversicherung droht.

Die von uns angebotenen Konzepte sehen vor, dass eine pauschale Versicherungssumme vereinbart wird. Der Vorteil: Es besteht damit nicht das Risiko, dass Gründer durch eine falsche Wertermittlung einen zu geringen Versicherungsschutz haben oder alternativ einen viel zu hohen und damit deutlich zu teuren. Knackpunkt ist im Bedingungswerk hier zudem eine weitverbreitete Regelung, die einen Ersatz zum Neuwert nur dann leistet, wenn der Restwert noch mehr als 40% vom Neuwert ausmacht.

Ein Ritt auf der Klinge für jeden Zahnarzt, gerade bei individuellen Behandlungseinheiten, die schnell an Wert verlieren und unter die 40%-Marke „rutschen”. Im Schadensfall würde dann nur ein Bruchteil der Kosten ersetzt werden, die eine Neuanschaffung kostet – für viele Praxisgründer dürfte das wirtschaftlich verheerend sein und das Ende der Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt bedeuten. Hier müssen Gründerinnen und Gründer darauf achten, dass immer zum Neuwert geleistet wird.

Existenzbedrohend kann auch ein Schadensfall sein, der auf grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter oder des Zahnarztes selbst basiert: Bei Mitarbeitern sollte grundsätzlich keine Eigenbeteiligung des Praxisinhabers fällig werden, auch wenn der Schaden durch Angestellte grob fahrlässig verursacht wurde. Beim Praxisinhaber selbst sollte zumindest bis zu einem Schadensvolumen von 250.000 Euro kein Regress vorgesehen sein.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Das hängt sehr individuell von der Praxis ab. Wir bieten in der Beratung in aller Regel transparente Tarife an, die nach Behandlungsstühlen abrechnen. Pro Behandlungsstuhl sollte mit Kosten von 1.000 bis 1.500 Euro im Jahr gerechnet werden.

Ertragsausfallversicherung

Der Praxisbetrieb kann aus verschiedenen Gründen zum Erliegen kommen: Eine mögliche Ursache kann in einem versicherten Schaden an der Praxistechnik liegen, wie etwa nach einem Brand in den Praxisräumen. Die Ertragsausfallversicherung ersetzt Gründern dann entgangenen Gewinn sowie nicht erwirtschaftete Fixkosten – immer auf Basis des Jahresumsatzes der Praxis.

Gerade bei Gründern ist es wichtig, den Jahresumsatz richtig einzuschätzen, denn die Summe muss ja auf die Gegenwart und Zukunft ausgerichtet sein. Wachsende Zahnarztpraxen müssen den Umsatz für die nächsten 12 bis 18 Monate zugrunde legen. Geleistet wird die Entschädigung je nach Versicherer und Deckungskonzept bis zu 36 Monate.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

In unseren Konzepten ist der Ertragsausfall im Rahmen des Versicherungsschutzes für die Praxistechnik mit inbegriffen.

Praxisrechtsschutzversicherung

Rund um die Zahnarztpraxis und die berufliche Tätigkeit als Zahnarzt können viele Rechtsstreitigkeiten entstehen, die vor allem Praxisgründerinnen und -gründer schnell wirtschaftlich überfordern könnten. Rechtliche Streitigkeiten mit Lieferanten, dem Vermieter der Praxisräume und nicht zuletzt den eigenen Mitarbeitern können hohe Anwalts- und Gerichtskosten nach sich ziehen.

Dazu kommt Streitpotenzial mit Behörden wie dem Finanzamt, das Praxiskosten nicht anerkennen will, oder bei Problemen mit der Approbation. Eine Praxisrechtsschutzversicherung bietet die Sicherheit, die eigenen Interessen konsequent zu verfolgen und die eigenen Interessen als Praxisinhaber verteidigen zu können, ohne aus finanziellen Erwägungen zurückstecken zu müssen. Oft besteht die Möglichkeit, privaten Rechtsschutz – wenn gewünscht – zu ergänzen.

Vor allem die Rechtsverfolgung wegen vermeintlicher Behandlungsfehler kann existenzbedrohend sein, wenn z.B. strafrechtliche Schritte gegen den Zahnarzt eingeleitet werden. Der Praxisrechtsschutz für Gründer sollte deshalb immer einen umfassenden Spezial-Strafrechtsschutz beinhalten. Wichtig ist dabei z.B., dass auch die Verteidigung gegen den Vorwurf vorsätzlich begangener Delikte miteingeschlossen ist, ebenso wie der rückwirkende Eintritt für Vergehen, die vor Versicherungsbeginn begangen wurden, aber erst später rechtlich verfolgt werden.

Gerade für den Gründer und angehenden Praxisinhaber ist es zudem wichtig, dass die Rechtsanwaltskosten auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus übernommen werden, um die bestmögliche Verteidigung zu bekommen. Das gilt auch für die Kostenübernahme für Privatgutachten, die in Auftrag gegeben werden, um die eigene Rechtsposition zu stärken.

Auch um das wirtschaftliche Risiko eines arbeitsrechtlichen Streits mit den eigenen Mitarbeitern abzufedern, betrachten wir von der optimal absichern GmbH eine Praxisrechtsschutzversicherung für Neugründer als sinnvoll. Wichtig ist es, gegenüber dem Rechtsschutzversicherer die Anzahl der Mitarbeiter immer aktuell zu halten, denn nach der Größe des Mitarbeiterstamms richten sich die Kosten für den Arbeitsrechtsschutz.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Bei einer Zahnarztpraxis mit 1 bis 3 Zahnärzten ist umfassender Rechtsschutz ab ca. 1.200 Euro im Jahr versicherbar.

Cyberversicherung/Schutz gegen Hackerangriffe

Recht neu sind die Gefahren, die einer Zahnarztpraxis aus dem Internet drohen: Sogenannte Cyberangriffe richten sich gegen die technische Struktur der Praxen und die Patientendaten. Die Folgen eines erfolgreichen Angriffs können verheerend sein, wenn geschützte Daten in falsche Hände geraten. Der Versicherungsschutz kann an vielen verschiedenen Stellen ausgelöst werden.

Etwa wenn Schadsoftware, wie zum Beispiel Viren, Trojaner etc., gegen die Praxis gerichtet wird, mit dem Ziel, Programme zu löschen bzw. zu verändern oder die Funktion der IT zu stören. Oder es werden Daten verschlüsselt, die nur durch Lösegeldzahlung oder umfangreiche Wiederherstellungsmaßnahmen wieder freigegeben bzw. wiederhergestellt werden.

Oder es gibt einen Hackerangriff, durch den Fremde auf den Zugang zum Bezahlsystem gelangen und die dort verwendeten Kundendaten missbräuchlich nutzen. Auch die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen – etwa Verstöße gegen die DSGVO – durch missbräuchliche Verwendung der Daten gehören zum Versicherungsumfang.

Im Idealfall gestalten Gründer den Schutz so, dass diese Kosten von der Cyberversicherung übernommen werden:

  • Ertragsausfall nach Praxisunterbrechung durch einen Cyberschaden
  • Wiederherstellung und Reparatur beschädigter IT-Systeme
  • Übernahme der Krisen- und PR-Beratung und Kosten inkl. PR-Maßnahmen
  • Datenwiederherstellungskosten
  • Übernahme der Kosten für Fachanwälte, die die Kommunikation mit Behörden und Patienten übernehmen
  • Kosten von Cybererpressungen
  • Wiederbeschaffung physischer Datenträger bei vertraulichen

Daten

Leistungsstarker Cyberschutz geht darüber aber hinaus und bietet auch eine Notfallnummer, um bei einem Angriff schnell reagieren zu können. Ebenfalls ist gerade bei größeren Praxen eine Unterstützung in der Krisen-PR sinnvoll, wenn ein Cyberangriff auf eine neu gegründete Praxis – und sei es auch nur regional – Wellen schlägt. Und nicht zuletzt sollte das Praxisteam regelmäßig in Schulungen zum Cyberschutz unterwiesen werden, damit Angriffe gar nicht erst erfolgreich sein können.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Je nach Versicherungssumme und Anzahl der Zahnärzte liegen die Beiträge für den Cyberschutz in der Regel zwischen 500 und 2.000 Euro jährlich.

Übernahme statt Neugründung: Was ist beim Versicherungsschutz zu beachten?

Statt einer Neugründung steht für junge Zahnärzte gelegentlich auch die Übernahme einer bestehenden Praxis an, bei der das Thema Versicherungsschutz gleich bedeutsam bleibt. Oft wiegen sich Gründer mit einer übernommenen Praxis in Sicherheit, weil Versicherungsschutz ja offensichtlich bereits besteht – nicht selten sehen wir als Berater aber in der Praxis, dass der Praxisschutz seit Jahren oder manchmal sogar Jahrzehnten nicht mehr überprüft worden ist. Mit der Praxisübernahme ist es Zeit, das nachzuholen.

Die häufigsten Knackpunkte:

• Berufshaftpflicht

Hier stellen wir bei Neukunden immer wieder fest, dass die Prämien für den beruflichen Haftpflichtschutz oft in Altverträgen viel zu hoch sind. Über die Jahre hat sich gerade in Wachstumsphasen ein Konstrukt aus verschiedenen Verträgen und Vertragserweiterungen ergeben, die zu einem ausufernden Prämienvolumen führen.

Oft lassen sich die Kosten schnell um 60 bis 70% senken. Im Zuge einer solchen Umstellung passen wir in aller Regel auch die Versicherungssummen an die heutigen Standardwerte an.

• Inhaltsversicherung

Hier haben wir bei Altverträgen besonders die Versicherungssummen und die Neuwertentschädigung im Blick: Viele Praxen sind nicht ausreichend abgesichert und haben zudem keinen echten Neuwertschutz, sodass ein existenzbedrohendes Risiko bei einem Schaden besteht. Außerdem passen wir in aller Regel den Ertragsausfallschutz an die wirtschaftliche Situation nach der Übernahme an.

Der große Vorteil bei einer Beratung durch die optimal absichern GmbH bei einer Praxisübernahme: Der verbesserte Versicherungsschutz gilt im Rahmen der Differenzdeckung ab sofort, selbst wenn der bisherige Schutz erst später gekündigt werden kann. Gleichzeitig rechnen wir die bisher gezahlten Prämien für den Altschutz an.

• Rechtsschutzversicherung

Bei der Praxisübernahme zeigt sich im Praxisrechtsschutz oft ein immenser Wildwuchs. Während der Praxisschutz seit Jahren nicht angepasst wurde, sind private Risiken oft mitversichert. Steuerlich ist das ein Stolperstein, der für Ärger sorgen kann, und wirtschaftlich müssen die privaten Risiken der früheren Praxisinhaber natürlich abgetrennt werden.

Schutz für die Gründer selbst nicht vergessen

Die Absicherung der Praxis ist das eine, die individuelle Vorsorge der Behandler eine weitere Baustelle in vielen Zahnarztpraxen. Vor allem das Risiko einer Berufsunfähigkeit unterschätzen viele Zahnärzte und versichern sich nicht. Denn die Arbeitsleistung von Zahnärzten in Form der Behandlung ist höchstpersönlich und nicht delegierbar.

Dabei stehen sie in der Absicherung nicht besser da als viele andere Selbstständige: Das Versorgungswerk leistet zwar nominell bei Berufsunfähigkeit, oft ist die Leistung aber an die Aufgabe der Tätigkeit bzw. Praxis gekoppelt – bei einer lediglich vorübergehenden Berufsunfähigkeit ist das keine Option. Hier hilft nur eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die das Einkommen oder zumindest die laufenden privaten Kosten der Zahnärzte absichert.

Dabei muss auch dieser Schutz genau an das Berufsbild des niedergelassenen Zahnarztes angepasst werden. Wir legen in der Beratung Wert auf Details wie eine mögliche Verpflichtung zur Umorganisation der Praxis oder den rechtlichen Rahmen für einen Wiedereinstieg in die Praxis nach einer längeren Krankheit – und räumen damit und mit anderen individuell vereinbarten Vertragsmerkmalen Leistungshemmnisse von Anfang an aus dem Weg – damit die bei uns versicherten Zahnärzte sich auf das Gesundwerden konzentrieren können.

Vor allem aber bereiten wir den Vertragsschluss akribisch vor und ermitteln zusammen mit den Zahnärzten den Gesundheitsstatus. Nur so ist sichergestellt, dass Gesundheitsfragen im Antrag korrekt beantwortet werden und der Versicherer bei unseren Kunden keine Hintertür im Leistungsfall finden kann.

Schutz bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Hand in Hand geht die Absicherung gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit mit einer Absicherung bei längerer Krankheit. Das persönliche Einkommen des Praxisgründers lässt sich mit einer Krankentagegeldversicherung absichern. Der Zahnarzt selbst entscheidet, ab welchem Tag einer Erkrankung er dieses Ersatzgeld bekommen möchte: ab dem 4., 8., 15., 22. oder wie „normale” Arbeitnehmer gar erst ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit.

Ebenso wird – runtergebrochen auf den Tagessatz – die Summe vereinbart, die im Krankheitsfall unbegrenzt fließen soll. Bei 200 Euro Tagessatz gibt es im Monat 6.000 Euro Einkommensersatz. Abgestimmt werden muss die Krankentagegeldversicherung mit den Leistungsbausteinen der Praxisausfallversicherung, die ja ebenfalls bei Krankheit greift. Hier sollte der Schutz so bemessen werden, dass keine Überversicherung vorliegt.

Eigenen Gesundheitsschutz optimieren

Als Zahnärzte mit einer neuen Praxis stehen unsere Kunden für die Zahngesundheit ihrer Patienten. Über dieser Aufgabe vergessen viele, den eigenen Gesundheitsschutz optimal zu gestalten.

Wechsel in die private Krankenversicherung oder lieber in der GKV bleiben? Zusatzversicherungen für das Krankenhaus, Ergänzungstarif für ambulante Behandlungen oder eine private Ergänzungsversicherung, die den Zahnarzt selbst wie einen Privatpatienten stellt, ohne dass er oder sie die GKV verlassen muss. Wir ermitteln mit unseren Kunden die optimale Strategie zur Gesundheitsvorsorge – immer ausgerichtet an der Versorgung, die der Praxisgründer sich für sich und seine Familie wünscht.

Quelle:
optimal absichern GmbH
Ansprechpartner: Oliver Mest

Immer wieder ein Muss: Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen

Egal, ob Gründung oder Übernahme einer Praxis: Am wichtigsten ist es, den Versicherungsschutz über die Jahre nicht aus den Augen zu verlieren. Die Zahnarztpraxis muss exzellent abgesichert sein, um im Schadensfall nicht in existenzielle finanzielle Probleme zu geraten. Dabei kommt es nicht nur darauf an, die richtige Versicherung irgendwie und irgendwo abzuschließen – wichtig ist es vor allem, dass der Schutz individuell auf die eigene Praxis abgestimmt wird.
Immer wieder geraten Praxen in Schwierigkeiten, weil das Versicherungspaket – oftmals abgeschlossen vor Jahren oder Jahrzehnten – nicht mehr zeitgemäß ist und längst nicht mehr die Bedürfnisse der Praxis abdeckt. Deshalb sollten alle Verträge regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert oder neu abgeschlossen werden.

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