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Teil 3: Das zahnärztliche MVZ

Praxisformen und Möglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung

Quelle: ©/fotolia.com
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Im ersten Teil der Artikelserie zu Gestaltungsmöglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung erörterte unser Autor die Struktur der Einzelpraxis bzw. Praxisgemeinschaft und im zweiten Teil die Berufsausübungsgemeinschaft. In diesem dritten und letzten Teil der Serie soll nun das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) als neue Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit von Zahnärzten beleuchtet werden.

Mit dem Versorgungstärkungsgesetz (GKV-VSG), das Anfang August 2015 in Kraft getreten ist, hat sich für die Gründung Medizinischer Versorgungszentren eine erhebliche Veränderung ergeben. Bis zum August 2015 hat § 95 Abs. 1 SGB V Medizinische Versorgungszentren wie folgt definiert: „Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.“ Mit der Neufassung ab August 2015 ist der Begriff „fachübergreifend“ gestrichen worden. Dies bedeutet, dass nunmehr die Gründung von zulassungsgleichen MVZs, bei denen also alle dort tätigen Ärzte der gleichen Fachrichtung angehören, möglich ist. Folglich kann nun die Gründung eines rein zahnärztlichen MVZ unproblematisch erfolgen, was in der Vergangenheit oft nur äußerst schwer zu realisieren war.

Formale Voraussetzungen für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung

Ein Medizinisches Versorgungszentrum kann nicht von jedermann gegründet werden. Vielmehr muss jeder Gesellschafter des MVZ zum Kreis der Gründungsberechtigten gehören. Bis zum 31.12.2011 war der Kreis der Gründungsberechtigten sehr weit gefasst; man kann formulieren: Jeder, der nur entfernt mit der Erbringung von Leistungen im GKV-System zu tun hatte, war dann auch berechtigt, ein MVZ zu gründen. Zwischenzeitlich ist der Kreis der Gründungsberechtigten deutlich eingeschränkt. Gründungsberechtigt sind nunmehr nur noch zugelassene Ärzte und Zahnärzte, zugelassene Krankenhäuser, die Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und Kommunen. Dieser sogenannte sozialrechtliche Gründerstatus muss dauerhaft bestehen. Verliert beispielsweise einer von zwei gründenden Vertragszahnärzten seine Zulassung, sind die Gründungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, da – wie im Weiteren dargestellt – der verbleibende Vertragszahnarzt ein MVZ nicht als Einzelperson betreiben kann. Werden die Gründervoraussetzungen nicht binnen 6 Monaten – beispielsweise durch Aufnahme eines neuen Vertragszahnarztes – wiederhergestellt, wird dem MVZ die Zulassung entzogen.

Die Gründungsberechtigten haben sich bei der Gründung eines MVZ wiederum der durch § 95 SGB V vorgegebenen Gesellschaftsformen zu bedienen, wobei die Gründung durch eine Einzelperson als natürliche Person nicht vorgesehen ist. Die Gesellschaftsformen, in denen ein Medizinisches Versorgungszentrum gegründet werden kann, sind damit begrenzt. Zulässig sind die Rechtsform der Personengesellschaft, hierzu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Partnerschaftsgesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Die sogenannten Handelsgesellschaften wie die KG sind unzulässig, sodass häufig zum Bedauern der beteiligten Steuerberater auch keine Gründung in Form der GmbH & Co KG erfolgen kann.

Voraussetzung für die Zulassung des MVZ ist, dass mindestens zwei Zahnärzte dort tätig werden und entsprechende Zulassungen zur vertragszahnärztlichen Versorgung vorliegen müssen. Inhaber der Zulassungen sind entweder die persönlich im MVZ tätig werdenden beteiligten Gesellschafter oder das MVZ selbst. Jedes MVZ benötigt des Weiteren einen ärztlichen Leiter. Dieser (zahn)ärztliche Leiter muss als Angestellter oder Vertragszahnarzt im MVZ tätig sein. Die (zahn) ärztliche Leitung fungiert gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als Ansprechpartner und ist im Verhältnis zu dieser für die Einhaltung der vertragszahnärztlichen Pflichten im MVZ verantwortlich. Der (zahn)ärztliche Leiter ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Ohne diesen (zahn) ärztlichen Leiter erhält das MVZ keine Zulassung. Fällt die (zahn)ärztliche Leitung weg, wird die Zulassung entzogen.

Das MVZ als „geeignete“ Organisationsform

Wie bereits angesprochen, ist die Rechtsformwahl im Hinblick auf eine zukünftige gemeinsame Tätigkeit eine sehr individuelle Angelegenheit, die den Bedürfnissen der Gründer entsprechen muss. Hier spielen ebenso Aspekte des individuellen Wunsches der Berufsausübung als auch steuerliche und rechtliche Aspekte eine Rolle. Welche Rechtsform die jeweils geeignete ist, sollte im Wege einer umfassenden rechtlichen und steuerlichen Beratung für die jeweiligen Gründer ermittelt werden. In diesem Rahmen kann dann festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form das MVZ für sie eine geeignete Organisationsform ist. Wird insbesondere das Ziel einer Expansion am Standort verfolgt, ist das MVZ eine geeignete Basis, da die Zahl der angestellten Zahnärzte für ein MVZ nicht limitiert ist. § 4 Abs. 1 BMV – Z findet auf Medizinische Versorgungszentren bis jetzt keine Anwendung.

Bereits aus Vorstehendem wird deutlich, dass im Hinblick auf eine MVZ-Gründung neben der gemeinsamen zahnärztlichen Berufsausübung auch andere Aspekte eine Rolle spielen können. Denn die Gründung muss nicht im Hinblick auf die eigene zahnärztliche Tätigkeit der Gründer erfolgen, sondern kann rein unternehmerisch motiviert sein. Bei der unternehmerischen Gründung wird das MVZ ausschließlich mit angestellten Ärzten betrieben; eine eigene Tätigkeit der Gründer in MVZ erfolgt nicht. Eine solche Gründung kann beispielsweise vor dem Hintergrund einer Praxiskette, aber auch vor dem Hintergrund des Erhalts von Zuweiserpraxen in strukturschwachen Gebieten erfolgen. Solche unternehmerische Gründungen werden durch KZBV und BZÄK kritisch gesehen. So wird in der gemeinsamen Stellungnahme zum GKV-VSG vom 21.10.2014 deutlich formuliert, dass man in der Neuregelung eine von KZBV und BZÄK abgelehnte Möglichkeit der Gründung von marktwirtschaftlich organisierten Gesellschaften sieht, die andere ökonomische Zielsetzung und Behandlungskonzepte als niedergelassene Vertragszahnärzte verfolgen.

Aspekte, die bei der Rechtsformwahl GmbH zu berücksichtigen sind

In der Regel wird bei einer unternehmerischen Gründung als Gesellschaftsform wohl die GmbH zu bevorzugen sein. Wollen die Gründer selbst in ihrem MVZ tätig werden, ist die GmbH nicht zwingend die Rechtsform der Wahl, sondern es ist in diesem Fall eine individuelle Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Gesellschaftsformen erforderlich. Bei vielen ist das Interesse an einem MVZ entstanden, da es in der Gesellschaftsform der GmbH gegründet werden kann. Hintergrund ist, dass regelmäßig damit die Erwartung verknüpft wird, dass die Haftungsbeschränkung der GmbH auch im Falle von Behandlungsfehlern vor einer Inanspruchnahme des Privatvermögens schützt. Es ist hier an die Ausführungen zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung anzuknüpfen. Vertragspartner des Patienten ist zwar die MVZ-GmbH, bei der die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, aber es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass daneben unmittelbare Ansprüche gegen den Behandler bestehen. Die Haftung des Behandlers für einen Behandlungsfehler ist immer auch deliktische Haftung (§ 823 BGB). Dieser Anspruch aus deliktischer Haftung trifft den Behandler persönlich. Damit ist dann wiederum die umfassende persönliche Haftung des behandelnden Zahnarztes gegeben und die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der GmbH findet insoweit nicht statt. Folglich ist, wenn allein der Wunsch nach Haftungsbeschränkung in Bezug auf Behandlungsfehler besteht, die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Form einer GmbH nicht zwingend erforderlich. Soweit sich Forderungen gegen die GmbH richten, ist die Haftungsbeschränkung wirksam und schützt die Gesellschafter vor der persönlichen Inanspruchnahme. Dies ist im Hinblick auf Forderungen von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Medizinischen Versorgungszentrums vom Gesetzgeber nicht gewünscht. Daher sind die Gesellschafter der MVZ-GmbH verpflichtet, selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung oder andere Sicherheitsleistungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht, für derartige Forderungen zur Verfügung zu stellen. Eine Zulassung eines MVZ in der Rechtsform der GmbH ist ohne Stellung einer solchen Sicherheit nicht möglich. Die Höhe dieser Bürgschaften ist nicht fix, sondern wird von den Zulassungsausschüssen individuell festgelegt.

Wird eine MVZ-GmbH gegründet und wollen die Gründer in der MVZ-GmbH selbst tätig werden, müssen sie zugunsten der MVZ-GmbH auf ihre vertragszahnärztliche Zulassung verzichten. Inhaber der Zulassung ist dann das MVZ und nicht mehr der Gründer. Dieser wird als Angestellter in seinem eigenen MVZ tätig. Mit der Abgabe seiner vertragszahnärztlichen Zulassung verliert er aber seinen Gründerstatus nach § 95 SGB V, da nur ein Vertragszahnarzt die Gründereigenschaft besitzt, die während des gesamten Bestandes des Medizinischen Versorgungszentrums vorliegen muss. Um dieses Problem zu umgehen, ist eine Sonderregelung in § 95 SGB V dergestalt eingeführt worden, dass die Gründereigenschaft desjenigen, der seine Zulassung an das von ihm gegründete MVZ abgibt und selbst im MVZ tätig wird, für die Dauer seiner Tätigkeit erhalten bleibt.

Die Übertragung des Gesellschaftsanteils einer MVZ-GmbH ist je nach Konstellation ausgesprochen aufwendig. Wie erläutert, bringt der Gründungsgesellschafter seine Zulassung in das MVZ ein und behält seine Gründereigenschaft, solange er in MVZ arbeitet und dort Gesellschafter ist. Möchte er nun aus der MVZ-GmbH ausscheiden und seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten übertragen, ist dies nur an eine Person zulässig, die selbst die Gründereigenschaft besitzt, also Vertragszahnarzt ist. Häufig wird sich die Konstellation ergeben, dass die Übertragung auf einen Angestellten des MVZ erfolgen soll. Dieser Person fehlen aber mangels vertragszahnärztlicher Zulassung die Gründereigenschaften. Eine Übertragung auf diesen Kollegen kann nur dann erfolgen, wenn in einem aufwendigen Verfahren das Anstellungsverhältnis vom Zulassungsausschuss zunächst in eine eigene Zulassung umgewandelt wird, was grundsätzlich möglich ist. Diese Zulassung bedingt allerdings, dass er nicht in der MVZ-GmbH tätig sein kann, sondern unabhängig von der MVZ-GmbH eine eigene Zulassung besitzt, denn nur dies begründet seine Gründereigenschaft. Hat er nun auf diesem Wege die Gründereigenschaft erlangt, kann der Gesellschaftsanteil auf ihn übertragen werden. In einem nächsten Schritt verzichtet er dann auf die Zulassung zugunsten des MVZ bei gleichzeitiger Anstellung und kann dann wieder im MVZ tätig werden. Ein aufwendiges Verfahren, das stets unter fachkundiger Begleitung durchgeführt werden sollte.

Die Einpersonen-GmbH

Möchte ein Zahnarzt nicht im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden, sondern zieht er es vor, gegebenenfalls auch mit einer größeren Anzahl von angestellten Zahnärzten zu praktizieren, wird ihm diese Möglichkeit durch die MVZ-GmbH eröffnet. Aus 95 SGB V ergibt sich, dass das MVZ stets durch eine Gesellschaft, also nicht durch eine Einzelperson gegründet werden kann. Möchte eine Einzelperson, die zum Kreis der Gründungsberechtigten gehört, also ein zugelassener Zahnarzt allein, ein MVZ gründen, so steht ihm die Rechtsform der GmbH als Einpersonen-GmbH zur Verfügung. Der Gründer bringt seine Zulassung in die GmbH ein und erwirbt mit dem MVZ mindestens eine weitere Zulassung. Der Versorgungsauftrag wird dann mit den von der MVZ-GmbH angestellten Zahnärzten erfüllt.

Angemerkt sei, ohne steuerliche Fragen in diesem Beitrag vertiefen zu wollen, dass eine MVZ-GmbH selbstverständlich gewerbesteuerpflichtig ist. Allein hieran mag deutlich werden, dass auch aus steuerlicher Sicht eine Vielzahl von Aspekten berücksichtigt werden muss.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das MVZ eine interessante Ergänzung zu den bisher schon möglichen Formen der zahnärztlichen Zusammenarbeit ist. Es ist eine Organisationsform, die unter anderem durch die Tatsache, dass die Zahl der Angestellten nicht limitiert ist, insbesondere für expansionswillige Zahnarztpraxen eine echte Alternative sein kann.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: RA Frank Heckenbücker



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