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Praxisführung

Fehlgeschlagene Nullbeteiligungsgesellschaft – Super-GAU für alle Beteiligten

Nicht selten werden junge, ambitionierte Ärzte für Zwecke der Praxisnachfolge in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aufgenommen, ohne sie jedoch als wirkliche Partner/Gesellschafter/Mitunternehmer im Rahmen dieser BAG tatsächlich einbinden zu wollen.

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Von Anbeginn an Verlustbeteiligung

Im Rahmen des Vertragsarztrechts hat das Bundessozialgericht (BSG) hierzu im Rahmen seines Urteils vom 23.06.2010 (B 6 KA 7/09 R) deutlich Stellung genommen. So fordert es von Anbeginn des Zusammenschlusses eine Gewinnund Verlustbeteiligung des Juniorpartners. Wird also eine Verlustbeteiligung zu Beginn der Gesellschaft (aus welchen Gründen auch immer) ausgeschlossen, ist der Juniorpartner schon allein aus diesem Grund kein Arzt in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV und kann somit nicht als Vertragsarzt zugelassen werden. Des Weiteren muss von Anbeginn an der Juniorpartner auch über die notwendigen Dispositionsbefugnisse innerhalb der Praxis verfügen. Die Frage nach dem Aufbau (und der Verwertbarkeit) immaterieller Werte von Anbeginn an wird durchaus strittig diskutiert. Von der herrschenden Meinung wird es jedoch wohl für einen überschaubaren Zeitraum (2–3 Jahre) als zulässig betrachtet, den Juniorpartner auch hiervon auszuschließen (sowohl auch BSG vom 23.06.2010 Tz. 50).

Fehlende Verlustbeteiligung gefährdet auch steuerliche Mitunternehmerstellung

Ähnliche Grundsätze gelten auch im Rahmen der Ertragsbesteuerung im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 18 EStG wirksam begründet worden ist. Hier hat das FG Düsseldorf die Frage der Mitunternehmerschaft verneint, wenn „an Stelle einer Beteiligung an Gewinn und den stillen Reserven des Unternehmens lediglich ein prozentualer Anteil der eigenen Honorarumsätze als Gewinnanteile“ zufließt und der Juniorpartner „dadurch in signifikantem Umfang beschränktes Mitunternehmerrisiko nicht durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert“ (FG Düsseldorf vom 19.09.2013, 11 K 3968/11 F, EFG 2015, S. 840, Folgeinstanz: BFH VIII R 63/13).

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Im Urteilsfall war der Juniorpartner

  • Nullbeteiligter (auch bezüglich der stillen Reserven),
  • nicht alleine zur Geschäftsführung befugt,
  • nicht befugt, über das Konto oder über die Kasse zu verfügen,
  • mit 37% bzw. 42% am eigenen Umsatz, wenn 200.000 € überschritten wurden, gewinnbeteiligt, vorausgesetzt, es wurde ein adäquater Gewinn erzielt,
  • nicht an den Neuinvestitionen und laufenden Instandhaltungskosten beteiligt.

Vor diesem Sachverhaltshintergrund kam das FG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass der Juniorpartner mangels Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko keine Mitunternehmerstellung einnimmt.

Diese Ergebnisse, vertragsarztrechtlich mangels Arzt in freier Praxis nicht als Vertragsarzt zugelassen werden zu können und steuerrechtlich mangels Mitunternehmerinitiative bzw. Mitunternehmerrisiko nicht als Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft (Berufsausübungsgemeinschaft) anerkannt zu werden, führen zu weiteren Folgekonsequenzen mit erheblichen finanziellen Konsequenzen.

Es drohen DRV-Pflichtbeiträge trotz Pflichtbeiträgen an das Versorgungswerk

(Zahn-)Ärzte sind durch berufsrechtliche Regelungen (beispielhaft § 6a Heilberufsgesetz NRW) in Verbindung mit dem Satzungsrecht der örtlichen Versorgungswerke Pflichtmitglieder der regionalen Versorgungswerke. Die Ärzteversorgung über Versorgungswerke ersetzt die gesetzliche Angestelltenversicherung. Der über das Versorgungswerk versicherte Arzt wird von seiner Pflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht frei, wenn er einen entsprechenden Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellt. Voraussetzung für die Befreiung ist jedoch, dass eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entsprechende Anträge auf Befreiung wirken in der Regel rückwirkend ab Beginn jeder angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn dieser Beschäftigung bei dem Versorgungswerk eingeht, oder ab dem Eingangstag des Befreiungsantrages beim Versorgungswerk, wenn die Dreimonatsfrist verstrichen ist. Beiträge, die vor dem Befreiungstermin an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sind, können nicht auf die Versorgungswerke übertragen werden.

Vertragsarztrecht ? Steuerrecht ? Sozialversicherungsrecht

Wird nunmehr im Nachhinein festgestellt, dass der (Zahn-)Arzt

  • nicht in freier Praxis tätig ist (§ 32 Ärzte-ZV),
  • nicht Gesellschafter ist (§ 705 BGB) und/oder
  • nicht Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 2 Nr. 1 EStG

ist, wird davon ausgegangen, dass ein verdecktes Anstellungsverhältnis (ohne Zulassung i. S. d. Zulassungsrechts) vorliegt, das beitragspflichtig i. S. d. gesetzlichen Sozialversicherungspflicht ist. Damit entsteht im Nachhinein die Sozialversicherungspflicht.

Nur rechtzeitiges Statusfeststellungsverfahren hilft

Sind die Parteien jedoch davon ausgegangen, dass der Juniorpartner

  • Arzt in freier Praxis,
  • Gesellschafter i. S. d. § 705 BGB und/oder
  • Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 2 Nr. 1 EStG

ist, und leistet selbiger daraufhin Beiträge an das Versorgungswerk, stellt sich jedoch heraus, dass eben diese Annahmen irrig waren, tritt rückwirkend die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung ein. Der Antrag auf Befreiung wirkt jedoch nur für die Zukunft und damit tritt in dieser Fallgestaltung eine doppelte Belastung für die soziale Absicherung ein:

  • bereits geleistete Einzahlungen an das Versorgungswerk und
  • rückwirkende Beitragspflicht bezüglich Deutscher Rentenversicherung seitens des Arbeitgebers.

Diese Situation ist umso misslicher, als dass Rentenansprüche gegen die DRV erst nach fünf Jahren Beitragspflicht begründet werden.

… und Pflichtbeiträge zur GKV

Liegt die Gehaltshöhe unterhalb der Beitragsbemessungsgrundlage für die GKV, tritt zusätzlich eine doppelte Belastung durch

  • „freiwillig“ geleistete Einzahlungen in die PKV und
  • rückwirkende Beitragspflicht zugunsten der GKV ein.

Rechtssicher vermeiden lässt sich diese Situation für die Juniorpartner nur, wenn im Zusammenhang mit der Bestellung zum Juniorpartner auch ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

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