Als „Zumutbarkeitsgrenze“ zugunsten des Arbeitgebers soll gelten: In Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Beschäftigte haben, darf nur jeder 15. Angestellte dieses Recht in Anspruch nehmen. Danach kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag erfüllt sein?
Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben und den Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der verkürzten Zeit stellen. Eine Begründung für diesen Wunsch muss er nicht vorlegen. Der Antrag für ein erneutes Recht auf Teilzeitarbeit kann erst wieder nach einem Jahr gestellt werden.
Wie ist die Rechtslage aktuell?
Aktuell gibt es nur einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit. Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber dem Antrag nicht stattgeben (BAG 12.09.2006, 9 AZR 686/05). Lediglich nach einer Freistellung für Eltern- oder Pflegezeit hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu seiner alten Arbeitszeit zurückkehren.
Der Gesetzesentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil ist fertig. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden.
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.
Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
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