Hard Facts zum Thema Praxisabgabe

Die Abgabe der eigenen Praxis zum Ende des Berufslebens sollte laut Experten ca. 5 bis 10 Jahre im Voraus geplant werden. Denn hat man vor einem Praxisverkauf zu wenig Zeit, um in Ruhe und ohne Zeitdruck einen Nachfolger zu finden sowie die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, wird die Praxisabgabe nur selten zu den gewünschten Ergebnissen führen. Hinzu kommt, dass etwa 70% der Praxisinhaber ängstlich auf den Abgabeprozess blicken, denn es handelt sich um eine einmalige Angelegenheit, die eine Vielzahl von Veränderungen mit sich bringt. 5 Hard Facts zur Praxisabgabe sind nachfolgend zusammengefasst, um den Workflow zu erleichtern.
1. Die Käufer werden anspruchsvoller
Der Verkauf einer Zahnarztpraxis ist ein Unternehmensverkauf. Den Abschluss bildet ein professioneller Praxisübergabevertrag, der die individuelle Situation berücksichtigt. Wer hier z.B. auf Musterverträge setzt, geht ein hohes Risiko ein.
Die Grundpfeiler des Abgabeprozesses sollten 5 bis 10 Jahre im Voraus gesetzt werden. Dies ist unter anderem den – im Vergleich zu früher – länger andauernden Verkaufsverhandlungen geschuldet.
Potenzielle Praxiskäufer fordern regelmäßig umfangreiche Daten und Unterlagen aus der Praxis an, um diese einer Sorgfältigkeitsprüfung („due dilligence“) zu unterziehen. Während früher Praxisverkäufe mit Handschlag besiegelt wurden, ist dies in der heutigen hochkomplexen Welt ein No-Go.
2. Beachten Sie Ihren Mietvertrag
In der Beratungspraxis zeigt sich, dass insbesondere dem Mietvertrag häufig zu wenig Beachtung geschenkt wird. Das geht oftmals lange Zeit gut, doch spätestens zur Praxisabgabe kommen folgende Fragen auf:
- Kann ich den Mietvertrag auf den Käufer übergeben? Findet sich hierzu eine Klausel im Vertrag?
- Besteht eine Rückbauverpflichtung? Wenn ja, was bedeutet das finanziell?
- Wie lange läuft der Mietvertag eigentlich noch?
- Wurden die Mietoptionen korrekt ausgeübt? Wie ist dies im Vertrag geregelt?
Damit diese Fragen nicht unter Zeitnot beantwortet werden müssen, sollte der Mietvertrag frühzeitig überprüft und ggf. nachverhandelt werden.
3. Beachten Sie das Arbeitsrecht
Geht eine Praxis durch Verkauf/Übergabe auf einen neuen Inhaber über, liegt ein sogenannter Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, sodass die Arbeitsverträge automatisch 1:1 auf den Praxiskäufer übergehen. Gesetzlich tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung des Praxispersonals durch den alten oder neuen Praxisinhaber wegen der Praxisübernahme ist unwirksam.
Für den Praxisübernehmer ist es daher von besonderer Bedeutung, die arbeitsrechtliche Situation seiner Wunschpraxis einer Risikoprüfung zu unterziehen. Dafür optimal geeignet ist ein Fachanwalt für Medizinrecht, der um die besonderen Gegebenheiten einer Praxis weiß.
Für Praxisabgeber bedeutet das im Umkehrschluss: Sorgfältig ausgearbeitete Arbeitsverträge steigern den Wert der Praxis, optimierungsbedürftige Verträge senken ihn. Da auch die Überarbeitung der Arbeitsverträge Zeit in Anspruch nimmt, ist es denklogisch, dass dies frühzeitig erfolgen muss. Wenn bereits Übernahmegespräche mit potenziellen Nachfolgern stattfinden, ist es für eine Überarbeitung der Arbeitsverträge regelmäßig zu spät.
4. Gehört Ihre Immobilie zu Ihrem (Praxis-)Betriebsvermögen?
Die Praxisimmobilie kann ein Dealbreaker sein. Die Eigentumsverhältnisse der Praxisimmobilie müssen unbedingt beachtet werden. Geschieht dies nicht und befindet sich die Praxis im steuerlichen Betriebsvermögen, drohen steuerliche Nachteile bei der Aufdeckung stiller Reserven, die durch die Wertsteigerung der Immobilie entstehen.
Hier sollten dann Vorkehrungen für den Verkaufsfall getroffen werden. Steht die Immobilie im Eigentum des Praxisabgebers, kann es – sofern die Immobilie nicht mitverkauft werden soll – unter Umständen sinnvoll sein, zuerst den Mietvertrag mit den Käufern zu verhandeln.
5. Professioneller Praxisübergabevertrag
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einer Praxisabgabe um einen Unternehmensverkauf, der durch einen professionellen Praxisübergabevertrag abgeschlossen wird. Während das Gesetz bei einem Immobilienkauf eine notarielle Begleitung bzw. Beurkundung voraussetzt, kann eine Zahnarztpraxis (grundsätzlich) ohne notarielle/anwaltliche Begleitung verkauft werden.
In Anbetracht dessen, dass die materiellen und immateriellen Vermögenswerte einer Praxis den Wert einer Immobilie deutlich übersteigen können, erscheint dies jedoch fatal. Denn der Notar/Anwalt übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit des Vertrags. Ist ein Anwalt nicht involviert, ist die Verantwortung ebenfalls klar verteilt: Sie liegt beim Zahnarzt.
Fazit
Die Praxisabgabe ist ein einmaliger Prozess im Berufsleben. Geschehen dort Fehler, sind diese in der Regel irreparabel und das Lebenswerk hat einen oder mehrere Makel.
Daher sollten Sie an dieser Stelle nichts dem Zufall überlassen und Berater hinzuziehen, die aufgrund ihrer Ausbildung bestens auf diesen Prozess vorbereitet sind. Rechtsrat ist nicht irgendeine Zusatzleistung. Vielmehr sollten Sie im Moment des geplanten Praxisverkaufs der Beratung eines Rechtsanwalts vertrauen.

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