Hygiene


Mögliche Konsequenzen bei der Nichteinhaltung von Hygienerichtlinien

Bei den Hygienemaßnahmen in der Zahnarztpraxis geht es um Prävention und um eigenverantwortliches Denken und Handeln. Die Praxisinhaber sind verpflichtet, sich an die geltenden Vorschriften und Richtlinien zu halten, denn kommt es zu einem Rechtsstreit, berufen sich die Gerichte auf diese Vorschriften.

Immer mehr Praxen werden von den zuständigen Behörden auf Einhaltung der Hygienevorschriften überprüft. In der Regel kündigen sich die „Begeher“ vier bis sechs Wochen vorher an. So haben Sie die Möglichkeit und die Zeit, Ihre Hygienestandards in der Praxis zu überprüfen und ggf. bereits bekannte Mängel zu beheben. Nach der Überprüfung durch den „Praxisbegeher“ erhalten Sie ein Prüfprotokoll, in welchem die festgestellten Mängel aufgelistet sind. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um kritische, schwerwiegende oder sonstige Mängel handelt.

Die Mängelliste

Kritische Mängel können sein, wenn z. B. Ihr Sterilisator defekt ist und Sie keine einwandfreie, den Richtlinien entsprechende Aufbereitung der Instrumente vorweisen können oder wenn die Praxis gar keinen Sterilisator besitzt oder auch dann, wenn Instrumente als steril gekennzeichnet sind, die bei der Begehung als nicht steril erkannt werden. Sollten kritische Mängel festgestellt werden, müssen diese sofort behoben werden. Hier gibt es keine Fristen zur Mängelbehebung. Bei schwerwiegenden und sonstigen Mängeln haben Sie Gelegenheit, die Mängel in einem vorgegebenen Zeitrahmen zu beheben (in der Regel drei bis sechs Monate). Hierbei sollten Sie die Vorgehensweise bzw. die umzusetzenden Maßnahmen schriftlich fixieren und dokumentieren.

Vorsicht bei nicht angekündigten Praxisbegehungen

Besteht die Möglichkeit, dass aufgrund von nicht eingehaltenen Hygienemaßnahmen Gefahr im Verzug ist, kann die zuständige Behörde auch ohne Vorankündigung in Ihrer Praxis eine Begehung vornehmen. Dies passiert in der Regel aufgrund eines Hinweises bzw. einer Anzeige an die zuständige Behörde. In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, den zuständigen Beamten gewähren zu lassen, auch wenn der Praxisinhaber oder Praxisinhaberin nicht anwesend ist. Seien Sie sich daher immer bewusst, was Ihre Patienten zu hören oder zu sehen bekommen – auch außerhalb der Praxis, wenn mal schnell in Praxiskleidung zum Bäcker oder zur Bank gegangen wird, denn dies ist laut Richtlinien nicht zulässig.

Wenn ein Patient z. B. behauptet, sich in der Praxis nach einer Weisheitszahn-OP mit Hepatitis infiziert zu haben, muss nicht der Patient nachweisen, dass dem so ist, sondern der Praxisinhaber muss nachweisen können, dass der Patient sich auf keinen Fall bei ihm in der Praxis angesteckt haben kann.

Im Falle eines Rechtsstreites gilt immer die Beweislastumkehr. Das heißt, der Praxisinhaber muss durch eine lückenlose Hygienekette nachweisen können, dass sich in der Praxis bzw. während der Behandlung niemand mit Krankheitserregern infiziert haben kann. Hier sind also genau geführte Freigabeprotokolle, Checklisten und Arbeitsanweisungen absolut sinnvoll. Gerade bei invasiven Eingriffen ist es auch empfehlenswert, die als kritisch eingestuften verwendeten Medizinprodukte und Instrumente in der Patientenkartei einzutragen.

Hygiene soll für jeden, der in der Zahnarztpraxis tätig ist, eine Selbstverständlichkeit sein. Hierfür empfiehlt sich das Fachbuch „Hygienemanagement in der zahnärztlichen Praxis“. Es gibt Ihnen Antworten auf viele Fragen wie z. B.: An was haben wir uns beim Thema Hygiene zu halten? Sind Richtlinien und Vorschriften auch gleich Gesetz? Was passiert, wenn wir uns nicht nach den Anordnungen richten? Das Fachbuch zeigt die Anforderungen an die Hygienebeauftragte in der Zahnarztpraxis auf und gibt Handreichungen für Mitarbeiter-Schulungen, die auch von der Autorin auf Anfrage in einem individuellen Praxistraining durchgeführt werden. Zahlreiche Testfragen mit Antworten fassen das erforderliche Wissen optimal zusammen. Die bei Begehungen häufig beanstandete Fehler werden gesondert dargestellt und Lösungen aufgezeigt.


Weitere Informationen:

Das neu erschienene Buch Hygienemanagement in der Zahnarztpraxis mit 184 Seiten, 6 Abbildungen, inklusive CDROM, Plänen, Verfahrensanweisungen und Checklisten ist zum Preis von 39,80 Euro beim Spitta Verlag erhältlich.

Zu beziehen über:

www.spitta.de/fachbuecher oder über Spitta Verlag GmbH & Co. KG
Ammonitenstraße
1, 72336 Balingen
Tel.: 07433 952-0
Fax: 07433 952-111.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nicola V. Rheia

Bilder soweit nicht anders deklariert: Nicola V. Rheia