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Finanzierungsmodelle für digitale Praxisausstattung und Geräte

Leasen oder kaufen?

Hohe Investitionskosten als pauschalisiertes Argument gegen den Einstieg oder den Ausbau der Digitalisierung anzubringen, ist dank der verschiedenen Angebote zur Finanzierung von Praxisausstattung und Geräten in der Regel heute nicht mehr stichhaltig. Trotzdem muss natürlich die Praxisrentabilität hinsichtlich Kosten und Nutzen, Amortisation, steuerlicher Abschreibung etc. geprüft werden, wenn man nicht nur aus Marketingaspekten und eigenem Spaß an der Technik digitale Dentalgeräte ohne Blick auf ihre Profitabilität anschafft, was hin und wieder tatsächlich auch vorkommt.

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Neue Geräte können durch Kauf, Mietkauf, Langzeitmiete, Leasing oder Kreditfinanzierung angeschafft werden. Der Kauf durch Barzahlung ist eher unüblich. Beim Mietkauf erfolgt der spätere Kauf zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis, wobei die festen monatlichen Mietraten darauf angerechnet werden. Aus Kritikersicht des Mietkaufs neigt eine solche Mietrate dazu, überhöht zu sein, gleichzeitig trete ein starker Wertverlust ein. Allerdings profitiert der Käufer beim Abschluss eines Mietkaufvertrags von der im Vergleich zum Sofortkauf leichteren Finanzierbarkeit [1]. Die Langzeitmiete mit einem zwingend inkludierten Full-Service-Paket für den technischen Support ist ein noch relativ neues Modell, bei dem das Gerät zu einem Monatstarif zwischen 36 und 84 Monate gemietet wird und nach Ende der Grundlaufzeit behalten, zurückgegeben, gegen ein neues Gerät gewechselt oder gekauft werden kann. Eine Versicherung auf Schäden durch schuldhaftes Verhalten der Praxis oder höhere Gewalt (Überschwemmung, Blitzeinschlag etc.) ist hier nicht enthalten [2].

Beim Leasing kauft der Leasinggeber (in der Regel eine Leasinggesellschaft) das Gerät beim Hersteller. Die Auswahl des Gerätes wird in Absprache mit dem Zahnarzt getroffen, d.h., der Zahnarzt bestimmt das Gerät, sodass es seinen Vorstellungen entspricht. Das Gerät wird dann dem Leasingnehmer (Zahnarzt) gegen eine vertraglich festgelegte monatliche Leasingrate zur Nutzung überlassen. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit wird das geleaste Objekt zurückgegeben. Der Leasingnehmer kann auch zuvor vereinbarte und damit zum Ende der Leasingzeit bestehende Optionsrechte – wie z.B. eine Kaufoption oder eine Mietverlängerungsoption – wahrnehmen oder es besteht die Möglichkeit, ein Folgegerät mit neuestem technischem Stand als Anschlussgerät zu leasen [1,3,4]. Im Übrigen gibt es auch innerhalb des Leasings verschiedene Gestaltungsformen (z.B. Teilamortisations- oder Vollamortisationsleasing [4]), auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll.

Vorteile und Besonderheiten beim Leasing

Das Leasingmodell ist interessant, da der Zahnarzt das geleaste Gerät nutzt, ohne dass er die Investitionssumme bereitstellen muss: Die Leasinggesellschaft trägt die komplette Finanzierung [1]. Kundendienst und Gewährleistung übernimmt der Hersteller. In Abhängigkeit von der Leasinggesellschaft ist es darüber hinaus möglich, Wartung und Versicherung (s.u.) in die Leasingrate mit einzubeziehen. Das unterscheidet den Leasingvertrag von einem klassischen Mietvertrag, denn beim Mietvertrag bleiben bspw. Wartung, Reparaturen und Versicherungen als Pflicht in der Hand des Vermieters, beim Leasingvertrag gehen diese Pflichten auf den Leasingnehmer über. Das bedeutet in der Praxis, dass der Zahnarzt als Leasingnehmer das Risiko trägt, wenn das Leasingobjekt beschädigt oder im schlimmsten Fall unbrauchbar wird und er haftet für die Instandhaltung [4,5]. Deshalb ist es sinnvoll auszurechnen, welche Kosten bezüglich Instandhaltung, Versicherung eines Schadens etc. auf die Praxis zukommen würden, bevor man ein Finanzierungsmodell und die damit verbundenen Kosten richtig einschätzen kann. Speziell beim Leasing muss man sich demnach entscheiden, ob es sich lohnt, diese Risiken in die (dann höhere) Leasingrate zu integrieren.

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Ansonsten wird die Höhe der Leasingrate nach Kennzahlen berechnet, wie Sie es vielleicht vom Autoleasing kennen: Kaufpreis, Laufzeit, Restwert, Anzahlung und der sogenannte kalkulatorische Zinssatz des Leasinggebers bestimmen die monatlich fällige Zahlung. Der kalkulatorische Zinssatz beinhaltet Berechnungen des Leasinggebers zu bspw. seinen Refinanzierungskosten, Verwaltungskosten und seiner Verdienstspanne [6].

Natürlich will der Leasinggeber Geld verdienen, aber auch der Zahnarzt profitiert vom Leasingmodell: Neben der genannten Einsparung einer größeren Investitionssumme bei Vertragsabschluss und der damit verbleibenden Liquidität bzw. Schonung einer bereits bestehenden Kreditlinie ist es in der Praxis durchaus von Vorteil, mit einer über die vereinbarte Leasingzeit bekannten Mietrate zu kalkulieren [6]. Da sich auf dem Markt Leasinggesellschaften mit Spezialisierung in Medizintechnik angesiedelt haben, fällt es diesen Gesellschaften aufgrund der Anschaffung teilweise auch größerer Stückzahlen eines Gerätes mitunter leichter, einen höheren Rabatt beim Hersteller auszuhandeln, als wenn der Zahnarzt als Einzelkäufer auftritt. Dieser Rabatt wird dann bei der Berechnung der Leasingrate weitergereicht [1,6]. Nicht zuletzt kann Leasing für größere Praxisgemeinschaften von Vorteil werden, wenn Kollegen ausscheiden und das Auseinanderrechnen von Kapital und Leistungen beginnt [6].

Unterscheidung Mietkauf vs. Leasing

Das Gerät im Mietkauf erfordert steuerlich eine sogenannte Aktivierung im Anlagevermögen, weil das Eigentum wirtschaftlich sofort auf den Käufer übergeht. Damit muss neben dem Gerät die Ratenschuld in die Bilanz der Praxis aufgenommen werden. Juristisch geht das Eigentum beim Mietkauf dagegen üblicherweise erst nach der Zahlung der letzten Mietrate an den Käufer über [4]. Beim Leasing indessen bleibt der Leasinggeber Eigentümer des Leasingobjektes [6]. Ohne die steuerlichen Vorschriften in diesem Artikel näher zu betrachten, muss deshalb das Leasingobjekt trotz Nutzung in der zahnärztlichen Praxis nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen werden bzw. die Leasingraten sind als Betriebsausgaben vollständig abzusetzen [5].

Nachteile und Stolperfallen beim Leasing

Trotz der genannten Vorteile ist Leasing nicht zwingend das beste Finanzierungsmodell. Neben dem bereits genannten Nachteil der zusätzlichen Kosten für die zu versichernden Risiken und Instandhaltung, die der Leasingnehmer trägt, kommt hinzu, dass ein Leasingvertrag nicht während seiner Laufzeit einfach gekündigt werden kann, etwa wenn die Praxis das Gerät gar nicht mehr braucht oder einsetzt. Ist eine entsprechende Klausel zur vorzeitigen Kündigung vermerkt, können Sie sicher sein, dass dann eine Entschädigung (auch Vorfälligkeitsentschädigung genannt) gezahlt werden muss [6]. Dem zu Leasingbeginn vereinbarten Restwert des Gerätes zum Ende des Leasingvertrags gehört Beachtung – zwar wird die Leasingrate geringer, wenn der Restwert als hoch angesetzt wird, im Umkehrschluss fällt eine Nachzahlung an, wenn beim Ablauf des Vertrags sich dieser Restwert als viel zu hoch erweist [6].

Stolperfallen warten unter steuerlichen Gesichtspunkten hinter den Themen Abschreibung und absetzbare Betriebsausgaben, betriebswirtschaftlich bei der Berechnung, ab wann sich Leasing lohnt (unabhängig vom gewünschten Praxismarketing, das ein Gerät und die damit verbundene Behandlungsmethode mit sich zieht). Das ist dann der Fall, wenn der Einsatz des Gerätes seinen in den Praxiskosten berechneten benötigten Überschuss erzielt und dabei natürlich auch die Leasingrate erwirtschaftet [3,6].

Leasing-Checkliste. Dr. Osswald-Dame
Leasing-Checkliste.

Klassisches Modell

Die Finanzierung auf Kredit ist die in der Dentalbranche bisher sicherlich üblichste Finanzierungsform. Der branchenübergreifende Leasingmarkt wächst aber seit Jahren kontinuierlich. Der Studie „Digitalisierung im Mittelstand“ zufolge ist Leasing nach dem Cashflow die zweithäufigste Finanzierungsform für Digitalisierungsprojekte [7]. Die Kreditfinanzierung hat den Vorteil, dass das Gerät gleich nach dem Kauf Eigentum der Praxis ist und der Zahnarzt beim Dentalunternehmen quasi Barzahler ist.

Damit profitiert er möglicherweise von Preiszugeständnissen, ähnlich den oben erwähnten weitergereichten Rabatten von Leasinggesellschaften. Bei der Finanzierung auf Kredit ist die monatliche Zinsbelastung über die Kreditlaufzeit bekannt, was Planungssicherheit schafft. Auch hier können steuerliche Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl der Finanzierungsform entscheidend sein: Während beim Kredit Zinsen und Abschreibung berücksichtigt werden, sind es beim Leasing die Raten, die als abzugsfähige Betriebskosten geltend gemacht werden können [1]. Tipp: Ziehen Sie Ihren Steuerberater mit in Ihre Investitionsüberlegungen mit ein.

Fazit

Das beste Finanzierungsmodell gibt es nicht, denn was das Beste ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Der prosperierende Leasingmarkt bietet eine Alternative zum klassischen Modell des Kaufs durch Kreditfinanzierung. In jedem Fall sollte man die steuerlichen (unter Hinzuziehung des Experten) und betriebswirtschaftlichen Aspekte prüfen und beim Leasing, wie bei allen anderen Finanzierungsangeboten auch, die Leistungen jedes Angebotes wie Leasingrate, Anzahlung, Laufzeit, Restwert, Versicherung von Risiko und Instandhaltung genau miteinander vergleichen.

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