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DruckenDurch eine grundlegende Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2009 (GrS 1/06 vom 21.09.2009), die erst zu Beginn dieses Jahres veröffentlicht wurde, hob das oberste deutsche Finanzgericht das seit Jahrzehnten geltende sogenannte Aufteilungsverbot beruflich und privat vermischter Aufwendungen auf. Dadurch ist z.B. bei der Kombination von beruflicher und privater Reise der berufliche Teil steuerlich absetzbar.
Dieses vormalige Aufteilungsverbot folgte einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“, wonach eine Abzugsfähigkeit von Reisekosten als Betriebsausgabe dann regelmäßig ausschied, wenn bereits eine private Mitveranlassung gegeben war.
Folgte beispielsweise einem fünftägigen implantologischen Workshop in Davos ein mehrtägiges privates Skivergnügen, so konnte auch der eindeutig der zahnärztlichen Tätigkeit zuzurechnende Teil der Reise regelmäßig nicht mehr als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Doch damit ist nun Schluss: Zukünftig muss sich der Fiskus an den durch die berufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen beteiligen, auch wenn sie innerhalb einer Reise zusammen mit privat veranlassten Aufwendungen anfallen.
Voraussetzung hierzu ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und als solche erkennbar sind. Ferner dürfen sie im Verhältnis zum zeitlichen Gesamtrahmen der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Würden im Beispielsfall dem fünftägigen Workshop drei private Skitage folgen, so wären fünf Achtel der gesamten Fahrkosten neben den Kosten der Unterbringung für den beruflich veranlassten Teil der Reise als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Dem Streitfall lag tatsächlich ein Besuch einer EDV-Messe in Las Vegas zugrunde. Der Bundesfinanzhof bestätigte unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung des Finanzgerichtes Köln, wonach auch die An- und Abreisekosten aufzuteilen sind. Da im Streitfall von der einwöchigen Reise vier Tage auf den beruflichen veranlassten Teil entfielen, ließen die obersten Bundesrichter vier Siebtel zum steuerlichen Abzug als Betriebsausgaben zu.
Die Entscheidung dürfte nicht nur eine isolierte Auswirkung auf die steuerliche Behandlung von Reisekosten besitzen, sondern den steuerlichen Betriebsausgabenabzug insgesamt in denjenigen Fällen berühren, in denen in der Vergangenheit aufgrund privater Mitveranlassung ein Abzug kategorisch versagt wurde.
Was Sie auch immer schönes tun, Sie sollten aus steuerlicher Sicht dabei immer ein bisschen arbeiten!
Dipl.-Kfm. StB Christoph Scheen
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen (IHK Köln)
S/H/G Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft
Industriestraße 163, 50999 Köln
Tel.: 02236 88090
E-Mail: c.scheen(at)shg-tax.com
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