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Lohnsteuerklassenwahl ab 2010
DruckenAuch für angestellte Zahnärzte und ihre Ehepartner interessant: Ab dem Jahre 2010 gibt es die Möglichkeit, anstelle der bisherigen Steuerklassenwahl III/V die Anwendung des so genannten Faktorverfahrens beim Finanzamt zu beantragen. Die gesetzliche Zielsetzung dieser "dritten Steuerklassenkombination" ist es, die hohe Abgabenlast in Fällen der Steuerklasse V zu beseitigen. Nachfolgend wird die neue Steuerklassenkombination nebst ihrer Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug erläutert.
Die gesetzliche Zielsetzung dieser "dritten Steuerklassenkombination" ist es, so der Hamburger Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e.V.) Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, die hohe Abgabenlast in Fällen der Steuerklasse V zu beseitigen.
Nach bisher geltendem Recht haben Ehegatten, die beide Lohneinkünfte beziehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, für den Lohnsteuerabzug ein Wahlrecht zwischen der Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V. Die in der Praxis führt dies zu hohen Abgaben des Ehegatten mit Steuerklasse V.
Durch die Einführung des sog. Faktorverfahrens (§ 39f EStG) soll diese Ungleichbehandlung der Ehegatten beseitigt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.
Da der Steuerklassenkombination die Lohnsteuerberechnung nach der Steuerklasse IV zugrunde liegt, nimmt jeder Ehegatte an den steuerentlastenden Wirkungen des Grundfreibetrags, der Vorsorgepauschale und der Kinderfreibeträge teil. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor, so Zingelmann, werden die persönlichen Steuerfreibeträge des einzelnen Ehegatten bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und anschließend der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors auf die Steuerklasse IV-Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens zusätzlich gemindert. Im Ergebnis ergibt sich eine Lohnsteuerbelastung des jeweiligen Ehegatten der zwischen der bisherigen Steuerklasse III. bzw. V liegt. Zingelmann empfahl, ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de







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