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ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenHandlungsempfehlungen zum Jahresende: Steuern sparen oder verlagern
DruckenAlljährlich stellt sich zum letzten Quartal die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie aktiv Ihre Steuerbelastung mindern oder zumindest hinausschieben können. Nachfolgend erhalten Sie hierzu eine Zusammenfassung.

Quelle: © pixelio.de/thorben wingert
Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, kann es passieren, dass Ihr Steuersatz 2012 niedriger liegt als 2011. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen und Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. Sie nutzen so die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend optimal aus. Das Prinzip, Steuersatzunterschiede auszunutzen, funktioniert übrigens nicht nur jahres-, sondern auch generationenübergreifend, wenn Sie Einkünfte beispielsweise auf Ihre Kinder oder Enkel verlagern.
Im Spitzensteuersatz lediglich Zinsvorteile durch Steuerverschiebung
Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller Rechtslage 2012 unverändert bei 42 % bzw. bei 45 % im Falle der Reichensteuer. Die Reichensteuer greift ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. € 250.000 für Ledige bzw. ca. € 500.000 für Verheiratete. Einkommensverlagerungen im Bereich des Spitzensteuersatzes führen zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen. Auf den Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 nicht ändert. Das trifft immer zu, wenn sich das zu versteuernde Einkommen p. a. bei Ledigen in beiden Jahren in etwa zwischen € 52.000 und € 250.000 bzw. bei Verheirateten ca. zwischen € 104.000 und € 500.000 bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter € 52.000 bzw. € 104.000 und nahe € 250.000 bzw. € 500.000 ist der Einzelfall zu prüfen. Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer nebst Vorauszahlungsanpassung und ggf. Versorgungswerksbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen beziehungsweise Einnahmen hinausschieben, müssen Sie immer darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.
Maßnahmen zur echten Steuerersparnis
Echte Steuerersparnis ist demnach durch folgende allgemeine Maßnahmen zu erreichen:
- Verlagerung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige, z. B. durch Schenkungen, durch die Bestellung eines Nießbrauchs an entschuldeten Immobilien oder durch die Anstellung von nahen Angehörigen.
- Zahlung von Beiträgen zur Basisversorgung (Ärzteversorgung, Rürup- Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt € 40.000 bei Verheirateten (€ 20.000 bei Ledigen). Hierbei handelt es sich um die Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.
- Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2011 bereits für die Jahre 2012 und 2013. Dadurch können Sie erreichen, dass sich in 2012 und 2013 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die anderenfalls ins Leere laufen (z. B. Berufsunfähigkeits-, Risikolebensversicherung, etc.).
- Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze.
Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfteerzielung (Praxis, Vermietung, Anstellung) zur Steuerverlagerung bzw. Steuerersparnis denkbar:
- Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Abschreibung).
- Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu € 410 pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Für Anschaffungen mit Anschaffungskosten zwischen € 150 und € 1.000 (Sammelposten) kann alternativ eine Abschreibung mit jährlich 20 % gewählt werden. Dies ist nur in Ausnahmefällen günstiger. Anmerkung: Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Investitionen ist das Lieferdatum. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2012 liegen.
- Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann seit dem Veranlagungsjahr 2007 auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis bei Bilanzierung ein Kapital von unter € 235.000 oder bei Einnahmenüberschussrechnung einen Gewinn von unter € 100.000 aufweist. Sofern Ihre Steuerveranlagung 2010 noch offen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag in 2010 für die zum Ende des Jahres 2011 angeschafften Geräte etc. in Anspruch genommen werden. Dabei gelten sogar noch um € 100.000 höhere Grenzwerte. Wenn Ihre Steuerveranlagung 2010 bereits bestandskräftig abgeschlossen ist und Ihr Praxisgewinn in 2011 voraussichtlich unter € 100.000 liegt, sollten Sie Investitionen erst in 2012 vornehmen. Denn dann können Sie in 2011 anstelle der Abschreibung den höheren Investitionsabzugsbetrag geltend machen (Ausnahme: Zu mehr als 10 % privat genutzter Pkw).
- Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte.
- Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt.*
- Damnum/Disagio für steuerlich relevante Darlehen (maximal 5 % bei mindestens fünf Jahren Zinsfestschreibung).*
- Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2012).*
- Hinausschieben von K(Z)V-Zahlungen u. ä.. Da es sich bei den K(Z)VZahlungen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2012) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10.01.2012 bei Ihnen eingeht.*
- Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, z. B. für Edelmetalle/Labor bei Zahnärzten.*
- Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre.*
* Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise - durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.
Nur wirtschaftlich Sinnvolles machen
Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten nur wohlüberlegt und sorgfältig geprüft getätigt werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 % (Reichensteuer: rd. 47,5 %). Den Rest bezahlen immer Sie.
Empfehlung
Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen so rechtzeitig, dass anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass sie noch in 2011 erfolgt sind.
Mehr zu diesem Thema
ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 10 _ Oktober 2011






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