Fortbildungskosten: Ärger mit dem Fiskus vermeiden

Drucken Von Steuerberater Klaus Meyer-Gehlen, WWS Mönchengladbach    aktualisiert am 29.09.2011

Bei sowohl beruflich als auch privat motivierten Fortbildungen schaut das Finanzamt besonders genau hin. Schnell geraten Steuervorteile in Gefahr. Nachfolgend wird kurz zusammengefasst, was aktuell bei der Planung und Durchführung zu beachten ist.

Bild: (C) Gerd Altmann / PIXELIO
Bild: (C) Gerd Altmann / PIXELIO


Sprachkurs im Ausland oder Fachkongress mit Kulturprogramm: Auch gemischt veranlasste Fortbildungen lassen sich laut Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (Az.: GrS 1/06) anteilig steuerlich geltend machen. Damit eröffnen sich erweiterte Gestaltungsoptionen, um bei Fortbildungen berufliche und private Interessen zu kombinieren. Doch wer sich nicht an die Vorgaben hält, bekommt leicht Probleme mit dem Fiskus. Die Finanzbehörden nehmen gemischt veranlasste Fortbildungen besonders genau unter die Lupe. Steuerzahler sollten die Freiräume nicht übermäßig ausreizen.

Bedingungen für Steuervorteile



Der Fiskus knüpft die Steuervorteile an enge Bedingungen. Beruflich und privat veranlasste Zeitanteile müssen eindeutig voneinander zu trennen sein. Zudem fordert das Finanzamt, dass die Fortbildungsmaßnahme überwiegend berufliche Gründe hat. Schnell entsteht der Anschein von vordergründig privatem Interesse. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden können, auch der Vorsteuerabzug geht verloren. Für Arbeitnehmer, die sich auf Rechnung des Unternehmens fortbilden, entsteht möglicherweise lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bei Planung und Durchführung von gemischt veranlassten Fortbildungen ist eine sorgfältige Dokumentation Pflicht. Das beginnt schon bei der Auswahl der Fortbildungsmaßnahme. Die Inhalte müssen fachlich zur ausgeübten Tätigkeit oder angestrebten Berufsentwicklung passen. Tipp: Zusätzlich zu den Belegen sollten Tagungsprogramme, Teilnehmerlisten oder Ergebnisprotokolle aufbewahrt werden. So lassen sich kritische Nachfragen des Fiskus leichter entkräften. Tagungsorte an beliebten Tourismuszielen oder die Mitnahme von Ehegatten sollten vermieden werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Vorabstimmung mit fachlichen Beratern, um die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten nicht zu gefährden.

Quelle:
WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH (www.wws-gruppe.de)

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