Ferienjobs volljähriger Kinder können Steuervorteile gefährden

Drucken Von Felix Martin    aktualisiert am 20.01.2011

Damit die beliebten Ferienjobs nicht zum steuerrechtlichen Bumerang werden, gilt es einige Spielregeln zu beachten, die der Autor im folgenden Beitrag erläutert.

Bild: (C) S. Hofschlaeger / PIXELIO
Bild: (C) S. Hofschlaeger / PIXELIO


Ferienjobs sind pädagogisch sinnvoll und sind daher vom Grundsatz her durch die eigene Familie voll unterstützungswürdig. Allerdings ist nicht alles, was den volljährigen Kindern gut tut, für die Familienkasse gut. Im Gegenteil: Beachtet man nicht die entsprechenden Grenzbeträge für Ferienjobs, so können die Ansprüche auf Kindergeld und -freibetrag verloren gehen.

Grenzbeträge für Kindergeld und -freibetrag



Volljährige Kinder, die das 21. bzw. 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter weiteren Voraussetzungen wie Arbeitslosigkeit oder Berufsausbildung mit der Folge berücksichtigt werden, dass Sie entweder Kindergeld oder einen Kinder-/Betreuungsfreibetrag erhalten. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen gewissen Grenzbetrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wurde für das Kalenderjahr 2010 auf 8.004 € erhöht. Jedes Überschreiten dieser Einkunftsgrenze lässt die Kindervergünstigungen vollständig entfallen.

Merke: Kindergeld/-freibetrag nur, wenn Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 € nicht übersteigen.

Bestimmte Ausgaben mindern die Einkünfte und Bezüge



Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können jedoch Werbungskosten oder Betriebsausgaben genauso abgesetzt werden wie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (Fahrten zur Universität, Studiengebühren und Arbeitsmittel). Lediglich bei Kapitaleinkünften wird ungeachtet der tatsächlichen Werbungskosten immer der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. maximal 801 € berücksichtigt. Ferner mindern Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls zur gesetzlichen Sozialversicherung die maßgeblichen Einkünfte.

Grenzbetrag ist trotz Fallbeilwirkung verfassungsgemäß



Dass auch ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze die Kindervergünstigung vollständig entfallen lässt, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem ganz aktuellen Beschluss vom 27.07.2010 zum Ausdruck gebracht. Laut Pressemitteilung vom 12.08.2010 hat das BVerfG eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und in seiner Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzt sei. Die Entscheidung war insoweit sehr bitter, da der maßgebliche Jahresgrenzbetrag lediglich um 4,34 € überschritten wurde.

Unterhaltszahlungen zählen als außergewöhnliche Belastungen



Scheidet eine Förderung durch Kindergeld oder Kinder-/Betreuungsfreibetrag aus, können Unterhaltszahlungen an das Kind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen und unter Anrechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bis zu einem Betrag von 8.004 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden. Dieser Betrag erhöht sich noch um Basiskranken- und Basispflegeversicherungsbeiträge, die nicht bereits als Sonderausgaben abgesetzt wurden. Er vermindert sich aber um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die den Betrag von 624 € überschreiten. Wird Ihr Kind wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze von 8.004 € nicht mehr beim Kindergeld oder Kinder-/Betreuungsfreibetrag berücksichtigt, ist der verbleibende Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen denkbar gering.

Tipp: Es lohnt sich daher immer, die Einkünfte von Kindern im Vorfeld abzuklären, auch wenn dies durchaus mühsam ist. Ein vom Grundsatz sinnvoller Ferienjob kann sonst schnell zum finanziellen Nachteil gereichen.

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