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DruckenDie Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist unwirksam, so der Bundesgerichtshof. Nachfolgend das Wichtigste in Kürze.

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Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank. Diese verwendete in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, aufgrund derer sie für die Führung eines Darlehenskontos eine monatliche Gebühr in Rechnung stellte. Der Verband vertrat die Ansicht, diese Klausel sei unwirksam. Denn die Bank erbringe für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung, sondern genüge mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, d. h. ihrer Pflicht, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Diese Leistung schulde die Bank bereits aufgrund gesetzlicher bzw. vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 07.06.2011 an. Die Kontoführungsgebühr sei im entschiedenen Fall keine Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehme, brauche kein gesondertes Darlehenskonto.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Bank ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hinzu komme, dass die Bank nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel die Gebühr nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.
Bundesgerichtshof , Urteil vom 07.06.2011, XI ZR 388/10
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ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 12 _ Dezember 2011






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