Betriebsfeiern: Achtung Umsatzsteuerfalle

Drucken Von RA Alexander Littich, Ulf Hausmann    aktualisiert am 24.11.2011

Advent, das ist nicht nur Plätzchen backen, über Weihnachtsmärkte bummeln und Geschenke für die Lieben einkaufen, sondern auch die hohe Zeit betrieblicher Geselligkeit. Landauf, landab laden Firmen und Freiberufler ihre Mitarbeiter zur (Vor-)Weihnachtsfeier. Vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass sie, wenn sie nicht aufpassen, für die Feier sogar Umsatzsteuer abführen müssen.

Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de
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Ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen: 5 K 3959/07 U) hat das Thema wieder in den Blickpunkt gerückt. Die Entscheidung bestätigte die Praxis der Finanzämter. Sie richten sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine gesellige Betriebsveranstaltung eine umsatzsteuerfreie Zuwendung an die Mitarbeiter darstellt oder nicht, nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wie die früheren Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) jetzt heißen.

Bei betrieblichem Interesse keine Umsatzsteuer

Betriebsfeiern und -ausflüge stellen unentgeltliche Wertabgaben dar und sind daher nach § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn sie Zwecken, „die außerhalb des Unternehmens liegen, oder dem privaten Bedarf“ der Mitarbeiter dienen. Die dabei gewährten Leistungen – von der Verpflegung über Reise- und Unterhaltungsleistungen bis zu Geschenken – werden verständlicherweise der Privatsphäre zugerechnet. Folglich muss der Arbeitgeber nur dann keine Umsatzsteuer für gesellige Betriebsveranstaltungen entrichten, wenn seine betrieblichen Interessen überwiegen. Wann dies nach Auffassung der Finanzverwaltung der Fall ist, steht im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 1.8 Absatz 4 Nr. 6), der sich wiederum auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien zum geldwerten Vorteil von Betriebsveranstaltungen bezieht (R 19.5 der LStR 2008). So ist ein überwiegend betriebliches Interesse gegeben, wenn die Veranstaltung der Pflege der mitmenschlichen Beziehungen im Betrieb dient und damit das Betriebsklima und die Motivation fördern soll. Und das ganz gleich, ob sie vom Arbeitgeber oder vom Betriebs- oder Personalrat organisiert wird. Damit die Veranstaltung lohn- und umsatzsteuerfrei bleibt, muss sie jedoch darüber hinaus allen Betriebsangehörigen offenstehen (dazu zählen auch ausschließlich für den Betrieb tätige freie Mitarbeiter) und sich im Rahmen des Üblichen halten. Anerkannt werden auch Veranstaltungen für einen beschränkten Teilnehmerkreis, soweit dabei nicht bestimmte Arbeitnehmergruppen bevorzugt werden. Steuerlich unschädlich sind demnach zum Beispiel Bereichs- oder Abteilungsveranstaltungen, Pensionärstreffen oder gemeinsame Jubilarfeiern für alle Mitarbeiter, die ein rundes Arbeitsjubiläum begehen können. Als üblich gilt es dem Fiskus, wenn im Kalenderjahr höchstens zwei gleichartige Veranstaltungen stattfinden und der Aufwand je Veranstaltung und Arbeitnehmer (einschließlich Umsatzsteuer) nicht mehr als 110 Euro beträgt. Keine Rolle spielt es dagegen, ob eine Veranstaltung nur ein paar Stunden oder mehrere Tage dauert. Als gleichartig werden Feiern und Ausflüge gewertet, die allen Mitarbeitern des Betriebs oder einer Organisationseinheit offen stehen. Davon unterschieden werden jeweils die Pensionärstreffen und die gemeinsamen Jubilarfeiern. Unschädlich ist daher zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter mit 30 Jahren Betriebszugehörigkeit, der noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, an der Jubilarfeier, einem Betriebsausflug und einem Pensionärstreffen teilnimmt. (Zur Ergänzung, wenn auch für die ZA-Praxis uninteressant: Keinen Ärger macht das Finanzamt auch, wenn Mitarbeiter aus beruflichen Gründen, zum Beispiel als Personalchef oder Betriebsratsmitglied, an mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen teilnehmen.) Bleiben mehrere gleichartige Veranstaltungen unter dem 110-Euro-Limit pro Kopf, kann der Arbeitgeber wählen, welche beiden umsatzsteuerfrei bleiben sollen, zum Beispiel die mit den höchsten Gesamtaufwendungen.

Tückische 110-Euro-Grenze

Wird die Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung und Arbeitnehmer auch nur um einen Euro überschritten, ist nicht nur für den überschießenden Betrag, sondern auf die gesamten Nettoaufwendungen Umsatzsteuer zu entrichten. Vermeiden lässt sich dies, wenn der Arbeitgeber vor der Veranstaltung mit der Belegschaft vereinbart, dass die Mitarbeiter eine entsprechende Zuzahlung leisten, falls die Freigrenze von 110 Euro überschritten wird. Alternativ können Arbeitgeber nur darauf hoffen, dass der Bundesfinanzhof (BFH), dem der Münsteraner Fall zur Revision vorliegt, diese pauschale Fallbeil-Regel kippt und eine Beurteilung des überwiegenden betrieblichen Interesses nach individuelleren Kriterien verlangt. Wer als Betroffener diese Chance wahren möchte, sollte daher mit Verweis auf das BFH-Aktenzeichen (V R17/10) „Einspruch gegen seinen Umsatzsteuerbescheid einlegen“.

Quelle: Mittelstandsdepesche 01-2011 

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ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 11 _ November 2011

RA Alexander Littich

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