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Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung: Was ist steuerbegünstigt?

Drucken Von Felix Martin    aktualisiert am 07.09.2010

Nach den entsprechenden Regelungen im Einkommenssteuergesetz kann ein Arbeitgeber und damit auch der Inhaber einer Zahnarztpraxis, seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen gewähren, die der sogenannten Gesundheitsförderung dienen und die steuerfrei sind. In den folgenden Ausführungen wird erläutert, welche Leistungen erlaubt bzw. nicht erlaubt sind, wie etwa der Beitrag zu einem Fitnessstudio, und welche Fördergrenzen gesetzlich geregelt sind.

Bild: (C) Klaus-Uwe Gerhardt / PIXELIO
Bild: (C) Klaus-Uwe Gerhardt / PIXELIO


Nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) genügen, soweit sie 500 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Was unterstützt werden darf



Zu dieser seit 2008 geltenden Regelung liegt jetzt ein Katalog der Präventionsmaßnahmen vor. Nach diesem Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21.06.2000 in der Fassung vom 02.06.2008 ergeben sich folgende Handlungsfelder:
  • Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme)
  • Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht)
  • Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung von stressbedingten Gesundheitsrisiken)
  • Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).

Mitgliedsbeiträge und Gehaltsumwandlung nicht erlaubt



Weiterhin nicht begünstigt sind hingegen reine Mitgliedsbeiträge zu einem Fitnessstudio oder einem Sportverein. Wir weisen noch einmal darauf hin, dass nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen steuerfrei sind. Eine Gehaltsumwandlung kommt daher auch nicht in Frage.

Fazit



Der o. g. Leitfaden ist allerdings nicht abschließend zu sehen. Es können auch weitere Maßnahmen in Betracht kommen. Im Einzelfall ist es daher empfehlenswert, mit Sozialversicherungsträger und Finanzamt zu klären, ob die Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 20 und 20 a SGB V und damit die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG erfüllt.

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Felix Martin

Felix Martin

Rechtsanwalt und Steuerberater

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