Vorsicht bei gesponserten Kongressen und bei Rabatten auf Implantate

Drucken Von RA André Martin    aktualisiert am 04.10.2011

Als Arzt und Zahnarzt sind Sie verpflichtet alle Rabatte an Ihre Patienten weiterzugeben. Lediglich Skonti bis zu drei Prozent werden bisher in der Regel nicht beanstandet.

Quelle: ©Gerd Altmann/dker.com-ocal/pixelio.de
Quelle: ©Gerd Altmann/dker.com-ocal/pixelio.de


An diese Vorgabe sollten Sie sich unbedingt halten, da seit dem Jahr 2010 vermehrt die Vorteilsnahme bei Ärzten und Zahnärzten geprüft wird. Die Rechtsprechung hierzu hat sich verschärft und die Annahme von Vorteilen in den strafrechtlichen Fokus gerückt. Wir raten daher zur Vorsicht, wenn Pharmafirmen Ärzte zu Kongressen einladen oder wenn Implantathersteller den Zahnärzten und MKG-Chirurgen an Stelle eines großzügigen Barrabattes ein Gerät oder Bohrersets kostenlos zur Verfügung stellen. Sollte diese gängige Praxis auf den Prüfstand der Justiz kommen, drohen strafrechtliche Konsequenzen, die auch mit einem Zulassungsentzug einhergehen können.

 

 

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ZMK | Jg. 27 | Sonderausgabe _ September 2011

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