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ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenSteuerliche Behandlung der Praxisausfallversicherung
DruckenNach neuestem Urteil des Bundesfinanzhofes sind die Prämien aus einer Praxisausfallversicherung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, so dass im Gegenzug auch etwaige Leistungen nicht zu versteuern sind. Die folgenden Ausführungen erläutern, warum Zahlungen wegen Krankheit als privat einzustufen sind und wie die Praxisausfallversicherung steuerlich zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die gesonderte Beurteilung bei Quarantäne eingegangen.

Beiträge zum Thema
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.05.2009 festgestellt, dass Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung, die bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die fortlaufenden Betriebskosten ersetzt, dem privaten Lebensbereich angehören. Das bedeutet, dass die entsprechenden Prämien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und im Gegenzug etwaige Leistungen nicht zu versteuern sind.
Sachverhalt
Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Ärztin 1995 eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen, die Krankheit (Unfall) der den Betrieb verantwortlich leitenden Person und die Quarantäne, also die ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis, versichert. Nach einem Sturz erhielt die Klägerin in den Streitjahren Versicherungsleistungen von insgesamt 220.000 DM.
Steuerliche Behandlung richtet sich nach versichertem Risiko …
Praxisausfallversicherungen werden in zahlreichen Varianten angeboten und sichern je nach Tarif allgemeine Krankheitsrisiken, spezielle Berufskrankheiten, Sachrisiken (Feuer-, Wasser-, Einbruchsschäden) und Berufsrisiken (z. B. Quarantäne) ab. Wie die vereinnahmte Versicherungsleistung steuerlich zu behandeln ist, bestimmt sich laut BFH nach der Art des versicherten Risikos. Ist ein betriebliches Risiko versichert, führt die Prämienzahlung zu Betriebsausgaben und etwaige Leistungen zu Betriebseinnahmen. Ist ein außerbetriebliches Risiko versichert, stellen die Prämienzahlungen allenfalls Sonderausgaben dar, die Versicherungsleistungen sind jedoch nicht steuerbar.
… und nicht nach Art der ersetzten Aufwendungen
Krankheit und Unfall als versicherte Gefahr betrachtet der BFH grundsätzlich als außerbetriebliches Risiko. Eine Ausnahme käme nur in Betracht bei Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren gewähren. Es kommt also nicht darauf an, welche Aufwendungen der Versicherer ersetzt! So kam der BFH zu der eingangs genannten Entscheidung.
Quarantänerisiko ist in (Zahn)Arztpraxis betrieblich zu sehen
Anders beurteilt er das Quarantänerisiko. Das Quarantänerisiko ist für den Bundesfinanzhof grundsätzlich ein betriebliches, weil „der Arztberuf eine besondere Nähe zu epidemiologischen Gefahren aufweist“. Dort kommt er zu der Erkenntnis, dass der Prämienanteil der Praxisausfallversicherung, die das Risiko der Quarantäne abdeckt, Betriebsausgabe ist. Im Versicherungsfall geleistete Zahlungen werden dann konsequenterweise den Betriebseinnahmen zugeordnet.
Empfehlung: Versicherungsprämien sind aufzuteilen
Für den steuerlichen Abzug sind die Versicherungsprämien entsprechend aufzuteilen. Maßstab für den anteiligen Betriebsausgabenabzug ist das Verhältnis der Prämie mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil. Prüfen Sie also, ob Ihre Praxisausfall- oder -unterbrechungsversicherung auch betriebliche Risiken abdeckt. Wenn Sie eine solche Versicherung haben, sollten Sie sich vom Versicherer eine Prämienaufteilung einholen, sofern dies nicht aus der Police oder der Prämienrechnung ersichtlich ist. Nur dann kann die steuerliche Handhabung korrekt beurteilt werden.
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